ist nicht stichhaltig. Denn die Abwendung des Schadens von ihm auf einem anderen Weg hindert ihn nicht daran, sein Recht an der Substanz zu nehmen. Wäre er berechtigt gewesen, die Mehrung zu beanspruchen, so wäre sein Recht darauf nicht durch die Möglichkeit, den Wert zu erlangen, erloschen, so wie beim Käufer einer mangelhaften Sache. Hätte es sich anders verhalten, hätte er den Wert der Substanz inklusive der Mehrung nehmen müssen, da die Mehrung ihm zustünde. Da dies jedoch nicht der Fall ist, erkennt man, dass das Hindernis für die Rücknahme darin besteht, dass die Mehrung der Frau zusteht und nicht von ihr getrennt werden kann. Ebenso verhält es sich hier, ja sogar noch eher; denn mit der Mehrung ist das Recht des Zahlungsunfähigen und der Gläubiger verbunden. Den Käufer daran zu hindern, eine Mehrung zu nehmen, die ihm nicht zusteht, ist angebrachter, als sie den Gläubigern vorzuenthalten, die ihre Forderungen noch nicht vollständig erhalten haben, sowie dem Zahlungsunfähigen, der auf die Entlastung seiner Verbindlichkeiten bei größter Not angewiesen ist.
Abschnitt: Was den Bericht betrifft, so ist er auf jemanden zu beziehen, der sein Gut in seinem ursprünglichen Zustand vorfindet, ohne dass es eine Mehrung erfahren hat und ohne dass ein anderes Recht daran gebunden wäre. Hier jedoch sind die Rechte der Gläubiger aufgrund der Mehrung daran gebunden, aus dem Grund, den wir als Beweis angeführt haben. Dies wird dadurch bestätigt, dass, wenn der Untergang eines Teils der verkauften Sache ein Hindernis für die Rücknahme darstellt, ohne dass dem Zahlungsunfähigen oder den Gläubigern ein Schaden entsteht, dies erst recht für eine Mehrung gilt, deren Rücknahme zu einem Verlust für die Gläubiger führt. Wenn er zudem die unvollständige Sache zurücknimmt, so nimmt er nur das zurück, was er verkauft hat und was aus seinem Besitz herausgegangen ist. Wenn er jedoch die Sache mit der Mehrung zurücknimmt, nimmt er etwas, das er nicht verkauft hat, und fordert etwas zurück, das nicht aus seinem Besitz herausgegangen ist; daher ist das Verbot hier zwingender.
Abschnitt: Was die getrennte Mehrung betrifft, wie Nachkommen, Früchte und Erträge, so hindert diese die Rücknahme ohne Meinungsverschiedenheit unter unseren Gelehrten nicht. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Shafi'i. Es ist dabei unerheblich, ob die verkaufte Sache dadurch abnimmt oder nicht, sofern es sich um eine Minderung der Beschaffenheit handelt, und die Mehrung dem Zahlungsunfähigen zusteht. Dies ist das Offensichtliche in al-Khiraqis Äußerung, da er die Rücknahme bei einer verbundenen Mehrung untersagte, weil diese dem Zahlungsunfähigen gehört, weshalb dies für die getrennte Mehrung erst recht gilt. Dies ist die Ansicht von Ibn Hamid, des Qadi, sowie die Lehrmeinung von al-Shafi'i, und dies ist, so Gott will, das Richtige. Abu Bakr sagte: Die Mehrung gehört dem Verkäufer. Dies ist die Ansicht von Malik. Hanbal überlieferte von Ahmad bezüglich der Nachkommen einer Sklavin und der Nachkommen eines Reittieres: Sie gehören dem Verkäufer, da es sich um eine Mehrung handelt, die somit dem Verkäufer zusteht, wie bei der verbundenen Mehrung. Unsere Beweisführung stützt sich darauf, dass es sich um eine Mehrung handelt, die sich im Besitz des Käufers getrennt hat, sie ihm also gehört, wie wenn er sie aufgrund eines Mangels zurückgibt. Und weil er...
(14) Aus M entfallen. (15) In M mit dem Zusatz: "Abschnitt".
لا يَصِحُّ؛ فإن انْدِفَاعَ الضَّرَرِ عنه بِطرَيقٍ آخَرَ لا يَمْنَعُه من أَخذِ حَقِّه من العَيْنِ، ولو كان مُسْتَحِقًّا لِلزِّيَادَةِ لم يَسْقُطْ حَقُّه منها بالقُدْرَةِ على أخْذِ القِيمَةِ، كمُشْتَرِى المَعِيبِ. ثم كان يَنْبَغِى أن يَأْخُذَ قِيمَةَ العَيْنِ زَائِدَةً؛ لِكَوْنِ الزِّيَادَةِ مُسْتَحَقَّةً له (١٤)، فلمَّا لم يَكُنْ كذلك، عُلِمَ أنَّ المانِعَ من الرُّجُوعِ كَوْنُ الزِّيَادَةِ لِلْمَرْأَةِ، وأنَّه لا يُمْكِنُ فَصْلُها، كذلك هاهُنا، بل أوْلَى؛ فإنَّ الزِّيَادَةَ يَتَعَلَّقُ بها حَقُّ المُفْلِسِ والغُرَمَاءِ، فمَنْعُ المُشْتَرِى من أخْذِ زِيَادَةٍ لَيْسَتْ له، أَوْلَى من تَفْوِيتِهَا على الغُرَمَاءِ الذين لم يَصِلُوا إلى تَمَامِ دُيُونِهم، والمُفْلِسِ المُحْتَاجِ إلى تَبْرِئَةِ ذِمَّتِه عندَ اشْتِدَادِ حَاجَتِه (١٥).
فصل: وأما الخَبرُ فمَحْمُولٌ على مَن وَجَدَ مَتَاعَهُ على صِفَتِه، ليس بِزَائِدٍ، ولم يَتَعَلَّقْ به حَقٌّ آخَرُ، وهاهُنا قد تَعَلَّقَتْ به حُقُوقُ الغُرَمَاءِ، لما فيه من الزِّيَادَةِ، لما ذَكَرْنَا من الدَّلِيلِ، يُحَقِّقُه أنَّه إذا كان تَلَفُ بعضِ المَبِيعِ مَانِعًا من الرُّجُوعِ من غيرِ ضَرَرٍ يَلْحَقُ بالمُفْلِسِ، ولا بالغُرَمَاءِ، فلَأنْ يَمْنَعَ الزِّيَادَةَ فيه مع تَفْوِيتِها بالرُّجُوعِ عليهم أَوْلَى، ولأنَّه إذا رَجَعَ فى النَّاقِصِ، فما رَجَعَ إلَّا فيما بَاعَهُ وخَرَجَ منه، وإذا رَجَعَ فى الزَّائِدِ، أخَذَ ما لم يَبِعْهُ، واسْتَرْجَعَ ما لم يَخْرُجْ عنه، فكان بالمَنْعِ أحَقَّ.
فصل: فأمَّا الزِّيَادَةُ المُنْفَصِلَةُ، كالوَلَدِ والثَّمرَةِ والكَسْبِ، فلا تَمْنَعُ الرُّجُوعَ. بغير خِلَافٍ بين أَصْحَابِنَا، وهو قولُ مَالِكٍ، والشَّافِعِىِّ. وسواءٌ نَقَصَ بها المَبِيعُ أو لم يَنْقُصْ، إذا كان نَقْصَ صِفَةٍ، والزِّيَادَةُ لِلْمُفْلِسِ. هذا ظَاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ؛ لأنَّه مَنَعَ الرُّجُوعَ بالزِّيَادَةِ المُتَّصِلَةِ، لِكَوْنِها لِلْمُفْلِسِ، فالمُنْفَصِلَةُ أَوْلَى. وهذا قولُ ابنِ حَامِدٍ والقاضى، ومذهبُ الشَّافِعِىِّ، وهو الصَّحِيحُ إن شاءَ اللهُ تعالى. وقال أبو بكرٍ: الزِّيَادَةُ لِلْبَائِعِ. وهو مذهبُ مَالِكٍ. ونقَلَ حَنْبَلٌ عن أحمدَ، فى وَلَدِ الجَارِيَةِ، ونِتَاجِ الدَّابَّةِ: هو للبَائِعِ؛ لأنَّها زِيَادَةٌ، فكانت لِلْبَائِعِ كالمُتَّصِلَةِ. ولَنا، أنَّها زِيَادَةٌ انْفَصَلَتْ فى مِلْكِ المُشْتَرِى، فكانتْ له، كما لو رَدَّهُ بِعَيْبٍ، ولأنَّه
(١٤) سقط من: م.(١٥) فى م زيادة: "فصل".