vor seinem Zahlungsunfähigkeitsstatus, und er dies bestritt, so wird ihre Aussage nicht angenommen, es sei denn, zwei integre Personen unter ihnen bezeugen dies. Ihr Urteil bezüglich der Inbesitznahme des Sklaven oder der Entgegennahme seines Wertes, falls er ihn ihnen anbietet, entspricht dem Urteil des Falles, in dem sie den Kaufpreis für den Verkäufer anerkennen. Ebenso verhält es sich, wenn sie anerkennen, dass ein Gegenstand in seinen Händen geraubtes Gut, eine Leihgabe oder Ähnliches ist; das Urteil ist genau so, wie wir es erwähnt haben. Wenn sie anerkennen, dass er seinen Sklaven nach seiner Zahlungsunfähigkeit befreit hat, so hängt dies von der Gültigkeit der Freilassung durch einen Zahlungsunfähigen ab. Wenn wir sagen: Seine Freilassung ist nicht gültig, so hat ihre Anerkennung keine Wirkung. Wenn wir jedoch sagen, dass sie gültig ist, so verhält es sich wie ihre Anerkennung der Freilassung vor seiner Zahlungsunfähigkeit. Sollte der Richter über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit entscheiden, so tritt sein Urteil in jedem Fall in Kraft; denn dies ist eine Angelegenheit des Ijtihad, und das, was der Richter entscheidet, ist bindend und darf weder aufgehoben noch geändert werden.
Kapitel: Wenn der Zahlungsunfähige dem Verkäufer gegenüber dessen Rücktrittsrecht vor der Bestäubung (der Dattelpalmen) bestätigt, die Gläubiger dies jedoch leugnen, so wird seine Anerkennung nicht akzeptiert; denn ihre Rechte haben sich dem Anschein nach an die Frucht gebunden, daher wird seine Anerkennung nicht angenommen, so als hätte er die Dattelpalmen anerkannt. Die Gläubiger müssen den Eid leisten, dass sie nicht wissen, dass der Verkäufer vor der Bestäubung zurückgetreten ist. Dass sie diesen Eid leisten müssen, liegt daran, dass sie hierin nicht den Zahlungsunfähigen vertreten, sondern dies ein Recht ist, das ihnen von Anfang an zusteht, im Gegensatz zu dem Fall, in dem jemand ein Recht beansprucht und einen Zeugen vorbringt, dieser aber nicht schwört; dann stünde es den Gläubigern nicht zu, gemeinsam mit ihm zu schwören, da der Eid dort den Zahlungsunfähigen betrifft. Würden sie schwören, schwörten sie, um ein Recht für jemand anderen zu beweisen, und ein Mensch darf nicht schwören, um ein Recht für einen anderen zu beweisen, noch kann er dabei als Stellvertreter fungieren, da Eide keine Stellvertretung zulassen. In unserem Fall ist der Grundsatz der, dass sich ihre Rechte an diesen Fruchttrieb gebunden haben, da er sich in den Händen ihres Schuldners befindet und mit dessen Palmen verbunden ist, während der Verkäufer etwas beansprucht, das ihre Rechte daran aufheben würde; somit ähnelt es dem übrigen Vermögen in seinem Besitz. Sie schwören bezüglich der Unkenntnis, da dies ein Eid über die Nichtexistenz einer Schuld gegenüber dem Verstorbenen ist. Wenn der Zahlungsunfähige einen Gegenstand aus seinem Vermögen für einen Dritten oder für einige seiner Gläubiger anerkennt und die Gläubiger dies leugnen, so gilt ihre Aussage, und sie müssen den Eid leisten, dass sie davon nichts wissen. Ebenso, wenn er einen weiteren Gläubiger anerkennt, der einen Anspruch auf Beteiligung an ihnen hat, und sie dies leugnen, so sind sie ebenfalls zur Eidesleistung verpflichtet, welche auf der Unkenntnis basiert. Wenn er anerkennt, dass er seinen Sklaven befreit hat, so hängt dies von der Gültigkeit der Freilassung durch den Zahlungsunfähigen ab. Wenn wir sagen: Seine Freilassung ist gültig, so ist seine Anerkennung gültig, und der Sklave ist frei; denn wer über etwas verfügt, verfügt auch über die Anerkennung dessen, und weil durch die Anerkennung der Freilassung die Freilassung selbst vollzogen wird, so als hätte er ihn in diesem Augenblick befreit. Wenn wir sagen: Seine Freilassung ist nicht gültig, so wird seine Anerkennung nicht akzeptiert, und die Gläubiger müssen den Eid leisten, dass sie nichts davon wissen.
له قبلَ فَلَسِه، فأنْكَرَ ذلك، لم يُقْبَلْ قَوْلُهم، إلَّا أن يَشْهَدَ منهم عَدْلَانِ، ويكونُ حُكْمُهم فى قَبْضِ العَبْدِ أو أخْذِ ثَمَنِه إن عَرَضَهُ عليهم، حُكْمَ ما لو أقَرُّوا بالثَّمَنِ لِلْبَائِعِ. وكذلك إن أَقَرُّوا بِعَيْنٍ ممَّا فى يَدَيْهِ أنَّها غَصْبٌ أو عَارِيَّةٌ أو نحوُ ذلك، فالحُكْمُ كما ذَكَرْنَا سواءً. وإن أقَرُّوا بأنَّه أعْتَقَ عَبْدَه بعد فَلَسِه، انْبَنَى ذلك على صِحَّةِ عِتْقِ المُفْلِسِ، فإن قُلْنا: لا يَصِحُّ عِتْقُه. فلا أثَرَ لإقْرَارِهم، وإن قُلْنا بِصِحَّتِه، فهو كإقْرَارِهم بِعِتْقِه قبلَ فَلَسِه، وإن حَكَمَ الحاكِمُ بِصِحَّتِه، أو بِفَسَادِه، نَفَذَ حُكْمُه على كلِّ حالٍ؛ لأنَّه فِعْلٌ مُجْتَهَدٌ فيه، فَيلْزَمُ ما حَكَمَ به الحاكِمُ، ولا يجوزُ نَقْضُه ولا تَغْيِيرُه.
فصل: وإن صَدَّقَ المُفْلِسُ البَائِعَ فى الرُّجُوعِ قبلَ التَّأْبِيرِ، وكَذَّبَهُ الغُرَمَاءُ، لم يُقْبَلْ إقْرَارُه؛ لأن حُقُوقَهم تَعَلَّقَتْ بالثمَرةِ ظَاهِرًا، فلم يُقْبَلْ إقْرَارُه، كما لو أقَرَّ بالنَّخِيلِ، وعلى الغُرَمَاءِ اليَمِينُ، أنَّهم لا يَعْلَمُونَ أنَّ البائِعَ رَجَعَ قبلَ التَّأْبِيرِ؛ ولأنَّ هذه اليَمِينَ لا يَنُوبُونَ فيها عن المُفْلِسِ، بل هى ثَابِتَةٌ فى حَقِّهم ابْتِدَاءً، بِخِلَافِ ما لو ادَّعَى حَقًّا وأقَامَ شَاهِدًا فلم يَحْلِفْ، لم يكُنْ لِلْغُرَمَاءِ أن يَحْلِفُوا معه؛ لأنَّ اليَمِينَ ثَمَّ على المُفْلِسِ، فلو حَلَفُوا حَلَفُوا لِيُثْبِتُوا حَقًّا لغيرِهم، ولا يَحْلِفُ الإنْسَانُ لِيُثْبِتَ لغيرِه حَقًّا، ولا يجوزُ أن يكون نَائِبًا فيها؛ لأنَّ الأَيْمَانَ لا تَدْخُلُها النِّيَابَةُ، وفى مَسْأَلَتِنَا الأصْلُ أنَّ هذا الطَّلْعَ قد تَعَلَّقَتْ حُقُوقُهم به، لِكَوْنِه فى يَدِ غَرِيمِهم، ومُتَّصِلٌ بِنَخْلِه، والبائِعُ يَدَّعِى ما يُزِيلُ حُقُوقَهُم عنه، فأشْبَهَ سَائِرَ أعْيَانِ مَالِه، ويَحْلِفُونَ على نَفْىِ العِلْمِ؛ لأنَّه يَمِينٌ على نَفْىِ الدَّيْنِ عن المَيِّتِ. ولو أقَرَّ المُفْلِسُ بِعَيْنٍ من أعْيَانِ مَالِه لأَجْنَبِىٍّ، أو لبعض غُرَمَائِه، فأنْكَرَهُ الغُرَمَاءُ، فالقولُ قولُهم، وعليهم اليَمِينُ أنَّهم لا يَعْلَمُونَ ذلك. وكذلك لو أقَرَّ بِغَرِيمٍ آخَرَ يَسْتَحِقُّ مُشَارَكَتَهُمْ، فأنْكَرُوهُ، فعليهم اليَمِينُ أيضًا، ويكونُ على نَفْىِ العِلْمِ لذلك. وإن أقَرَّ أنَّه، أعْتَقَ عَبْدَه، انْبَنَى ذلك على صِحَّةِ عِتْقِ المُفْلِسِ. فإن قلْنا: يَصِحُّ عِتْقُه صَحَّ إقْرَارُه، وعَتَقَ؛ لأنَّ من مَلَكَ شَيْئًا مَلَكَ الإقْرَارَ به، ولأنَّ الإقْرَارَ بالعِتْقِ يَحْصُلُ به العِتْقُ، فكأنَّه أعْتَقَه فى الحالِ. وإن قُلْنا: لا يَصِحُّ عِتْقُه. لم يُقْبَلْ إقْرَارُه، وكان على الغُرَمَاءِ اليَمِينُ أنَّهم لا يَعْلَمُونَ