anders als bei Land und Gebäuden (21). Wenn wir also sagen: Er darf nicht zurückfordern, dann gibt es darüber keine weitere Diskussion. Wenn wir jedoch sagen: Er darf zurückfordern, und er hat das Rückgaberecht ausgeübt, und man hat sich auf den Verkauf beider Objekte geeinigt, so werden sie für beide verkauft, und jeder von ihnen nimmt den seinem Recht entsprechenden Anteil. Wenn sich einer von beiden weigert zu verkaufen, so besteht die Möglichkeit, dass er dazu gezwungen werden kann, so wie wenn das Verkaufsobjekt ein Kleidungsstück wäre, das der Käufer gefärbt hat; denn das Kleidungsstück wird für beide verkauft, so auch hier. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass er nicht dazu gezwungen wird, da es demjenigen, der den Verkauf verlangt, möglich ist, sein Eigentum separat zu verkaufen, anders als beim gefärbten Kleidungsstück. Wenn sie für beide verkauft werden, so teilen sie den Erlös im Verhältnis der beiden Werte auf: Das Land wird ohne Bäume und ohne Gebäude bewertet, danach wird es mit ihnen bewertet. Was der Wert des Landes ohne Anpflanzungen und ohne Gebäude ist, davon erhält der Verkäufer seinen Anteil am Erlös, und was darüber hinausgeht, steht dem Zahlungsunfähigen und den Gläubigern zu. Wenn wir sagen, dass derjenige, der sich weigert, nicht zum Verkauf gezwungen wird, oder wenn keiner von beiden den Verkauf verlangt, und sie sich über die Art und Weise der gemeinsamen Nutzung einigen, so ist das, worauf sie sich geeinigt haben, zulässig. Wenn sie sich jedoch uneinig sind, gehört das Land dem Verkäufer, und die Anpflanzungen sowie die Gebäude gehören dem Zahlungsunfähigen und den Gläubigern. Sie haben das Recht, das Land zu betreten, um die Bäume zu bewässern und die Früchte zu ernten, aber sie haben nicht das Recht, es zum Vergnügen oder ohne Notwendigkeit zu betreten. Der Verkäufer hat das Recht, es zur Aussaat oder für andere Zwecke zu betreten, da das Land ihm gehört und sein Eigentum ist. Wenn sie die Bäume und die Gebäude an eine Person verkaufen, so gilt dafür dieselbe Bestimmung wie für sie selbst. Wenn der Zahlungsunfähige und die Gläubiger, oder der Käufer unter ihnen, dem Verkäufer den Wert des Landes anbieten, damit er es ihnen überlässt, so ist er dazu nicht verpflichtet, da das Land die Grundlage (Asl) darstellt und er daher nicht zum Verkauf gezwungen werden kann, anders als bei den darauf befindlichen Anpflanzungen und Gebäuden.
Abschnitt: Wenn jemand Setzlinge kauft und sie auf seinem Land einpflanzt, dann zahlungsunfähig wird und die Setzlinge nicht an Wert gewonnen haben, so hat er das Recht, sie zurückzufordern, da er seinen Gegenstand in seiner ursprünglichen Form wiedergefunden hat. Wenn er sie entnimmt, so obliegt ihm die Einebnung des Bodens und der Ersatz des durch sein Handeln entstandenen Minderwerts (22), da es sich um einen Minderwert handelt, der durch die Freistellung seines Eigentums von dem Eigentum eines anderen entstanden ist. Wenn der Zahlungsunfähige und die Gläubiger ihm den Wert dafür anbieten, damit sie es dadurch in ihr Eigentum überführen, so wird er nicht zur Annahme gezwungen, da er sich entschieden hat, sein Eigentum zurückzunehmen, ihr Eigentum zu räumen und seinen Schaden von ihnen abzuwenden. Daher haben sie nicht das Recht, ihn daran zu hindern, ähnlich wie beim Käufer.
(21) Fehlt in: M. (22) In M: "durch dessen Entnahme".
بِخِلَافِ الأرْضِ والبِناءِ (٢١)، فإذا قُلْنا: لا يَرْجِعُ. فلا كَلَامَ. وإن قُلْنا: يَرْجِعُ. فَرَجَعَ، واتَّفَقَ الجَمِيعُ على بَيْعِهِما، بِيعَا لهما، وأخَذَ كلُّ واحِدٍ بِقَدْرِ حَقِّه. وإن امْتَنَعَ أحَدُهما من البَيْعِ، احْتَمَلَ أن يُجْبَرَ عليه، كما لو كان المَبِيعُ ثَوْبًا، فصَبَغَهُ المُشْتَرِى، فإنَّ الثَّوْبَ يُبَاعُ لهما، كذا هاهُنا. ويَحْتَمِلُ أن لا يُجْبَرَ؛ لأنَّه أمْكَنَ طَالِبُ البَيْعِ أن يَبِيعَ مِلْكَهُ مُفْرَدًا، بِخِلَافِ الثَّوبِ المَصْبُوغِ، فإن بِيعَا لهما، قَسَمَا الثَّمَنَ على قَدْرِ القِيمَتَيْنِ، فتُقَوَّمُ الأَرْضُ غيرَ ذاتِ شَجَرٍ ولا بِنَاءٍ، ثم تُقَوَّمُ وهما فيها، فما كان قِيمَةَ الأرْضِ بغير غِرَاسٍ ولا بِنَاءٍ، فلِلْبَائِعِ قِسْطُه من الثَّمَنِ، وما زَادَ فهو لِلْمُفْلِسِ والغُرَمَاءِ. وإن قُلْنا: لا يُجْبَرُ المُمْتَنِعُ على البَيْعِ. أو لم يَطْلُبْ أحَدُهما البَيْعَ. فَاتَّفَقَا على كَيْفِيَّةِ كَوْنِهِما بينهما، جَازَ ما اتَّفَقَا عليه، وإن اخْتَلَفَا، كانت الأرْضُ لِلْبَائِعِ، والغِرَاسُ والبِنَاءُ لِلْمُفْلِسِ والغُرَمَاءِ، ولهم دُخُولُ الأَرْضِ لِسَقْىِ الشَّجَرِ وأخْذِ الثَّمرَةِ، وليس لهم دُخُولُها لِلتَّفَرُّجِ ولغيرِ حَاجَةٍ، ولِلْبَائِعِ دُخُولُها لِلزَّرْعِ، ولما شَاءَ؛ لأنَّ الأَرْضَ له ومِلْكُه. وإن بَاعُوا الشَّجَرَ والبِنَاءَ لإِنْسَانٍ، فحُكْمُه فى ذلك حُكْمُهم. ولو بَذَلَ المُفْلِسُ والغُرَمَاءُ، أو المُشْتَرِى منهم، قِيمَةَ الأَرْضِ لِلْبَائِعِ، لِيَدْفَعَها لهم، لم يَلْزَمْهُ ذلك؛ لأنَّ الأرْضَ أصْلٌ، فلا يُجْبَرُ على بَيْعِها، بِخِلافِ ما فيها من الغَرْسِ والبِنَاءِ.
فصل: إذا اشْتَرَى غِرَاسًا، فَغَرَسَهُ فى أَرْضِه، ثم أَفْلَسَ، ولم يَزِدِ الغِرَاسُ، فله الرُّجُوعُ فيه، لأنَّه أدْرَكَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِه. وإذا أخَذَه، فعليه تَسْوِيَةُ الأَرْضِ، وأَرْشُ نَقْصِهَا الحاصِلُ بِفِعْلِه (٢٢)، لأنَّه نَقْصٌ حَصَلَ لِتَخْلِيصِ مِلْكِه من مِلْكِ غيره. وإن بَذَلَ المُفْلِسُ والغُرَمَاءُ له قِيمَتَهُ، لِيَمْلِكُوه بذلك، لم يُجْبَرْ على قَبُولِها؛ لأنَّه اخْتَارَ أخْذَ مَالِه، وتَفْرِيغَ مِلْكِهِم، وإزَالَةَ ضَرَرِه عنهم، فلم يكُنْ لهم مَنْعُه، كالمُشْتَرِى
(٢١) سقط من: م.(٢٢) فى م: "بقلعه".