Abschnitt: Die vierte Bedingung ist, dass kein Recht eines Dritten daran haftet. Wenn der Käufer sie verpfändet hat und dann zahlungsunfähig wurde oder sie verschenkt hat (25), ist der Verkäufer nicht zur Rücknahme berechtigt, so als hätte er sie verkauft oder freigelassen. Dies liegt daran, dass das Rückgaberecht eine Schädigung des Pfandnehmers darstellt und ein Schaden nicht durch einen anderen Schaden beseitigt werden darf. Zudem sagte der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm): "Wer seine Ware genau so bei einem Mann vorfindet, der zahlungsunfähig geworden ist, der hat das größere Anrecht darauf" (26). Dies ist hier nicht der Fall, da er sie nicht beim Zahlungsunfähigen vorfindet. Wir wissen über diesen Punkt keinen Dissens. Wenn die Schuld des Pfandnehmers geringer ist als der Wert des Pfandes, so wird das Ganze verkauft, die Schuld des Pfandnehmers daraus beglichen und der Rest der allgemeinen Konkursmasse des Zahlungsunfähigen zugeführt, woran sich die Gläubiger beteiligen. Wenn nur ein Teil davon verkauft wurde, wird auch der Rest für sie verkauft, und der Verkäufer kann ihn nicht zurückfordern. Al-Qadi sagte: Er hat das Recht, ihn zurückzufordern. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn es ist das eigentliche Gut seines Vermögens, an dem kein Recht eines anderen haftet. Unsere Gegenargumentation lautet: Er hat seine Ware nicht in ihrer Substanz vorgefunden, daher darf er sie nicht nehmen, so wie es wäre, wenn die Schuld den gesamten Wert abdeckte. Was al-Qadi erwähnte, lässt sich nach der Rechtsschule nicht ableiten; denn das Verderben eines Teils des Verkaufsobjekts verhindert die Rücknahme, ebenso wie das Abhandenkommen eines Teils durch Verkauf. Hätte er einen Teil des Sklaven verpfändet, könnte der Verkäufer den Rest nicht zurückfordern, aus dem von uns genannten Grund. Wenn das Verkaufsobjekt aus zwei Stücken besteht und er eines davon verpfändet hat, hat der Verkäufer dann das Recht, das andere zurückzufordern? Hierüber bestehen zwei Auffassungen, aufbauend auf den beiden Überlieferungen (Riwayatan) für den Fall, dass eines der beiden Stücke zugrunde geht. Wenn er das Pfand vor der Zahlungsunfähigkeit des Käufers auslöst oder die Schuld erlässt, kann der Verkäufer die Rücknahme ausüben, da er seine Ware in ihrer Substanz beim Käufer vorfindet. Wenn er jedoch zahlungsunfähig wird, während sie verpfändet ist, und der Pfandnehmer den Käufer von seiner Schuld befreit oder die Schuld auf andere Weise beglichen wird, kann der Verkäufer ebenfalls die Rücknahme ausüben.
Abschnitt: Handelt es sich um einen Sklaven und wird der Käufer zahlungsunfähig, nachdem ein Anspruch (Arsh) für ein Vergehen (Jinaya) am Körper des Sklaven haftet, so gibt es zwei Auffassungen: Eine davon besagt, der Verkäufer darf nicht zurückfordern, weil die Verhaftung (als Pfand) die Rücknahme ausschließt und der Anspruch für das Vergehen dem Recht des Pfandnehmers vorgezogen wird; daher ist es umso mehr geboten, dass er nicht zurückfordern darf. Dies erwähnte Abu al-Khattab. Die zweite Auffassung besagt, es hindert die Rücknahme nicht; denn es ist ein Recht, das die Verfügung des Käufers darüber nicht hindert (27), folglich hindert es auch nicht die Rücknahme, wie bei einer Schuld in seiner Haftung (Dhimma). Es unterscheidet sich vom Pfand, da dieses die Verfügung des Käufers darüber ausschließt. Wenn wir sagen, er kann nicht zurückfordern, dann hat es den Status eines Pfandes. Wenn wir sagen, er darf zurückfordern, hat er die Wahl: Wenn er will, nimmt er ihn unter Abzug des Anspruchs für das Vergehen zurück, oder wenn er will, meldet er seine Forderung in Höhe des Kaufpreises bei den Gläubigern an. Erlässt er dem Schuldner den Anspruch aus dem Vergehen, kann der Verkäufer ihn zurückfordern, da er seine Ware in ihrer Substanz frei von fremden Rechtsansprüchen vorgefunden hat.
(25) In der Vorlage M steht "wa-biha" (und durch sie), was ein Fehler ist. (26) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 539 angeführt. (27) Fehlt in A.
فصل: الشَّرْطُ الرَّابع، أن لا يكونَ تَعَلَّقَ بها حَقُّ الغَيْرِ. فإن رَهَنَها المُشْتَرِى، ثم أفلَسَ أو وَهَبَها (٢٥)، لم يَمْلِكِ البائِعُ الرُّجُوعَ، كما لو بَاعَها أو أعْتَقَها، ولأنَّ فى الرُّجُوعِ إضْرَارًا بِالمُرْتَهِنِ، ولا يُزَالُ الضَّرَرُ بالضَّرَرِ، ولأنَّ النَّبىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "مَنْ وَجَدَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِهِ عِنْدَ رَجُلٍ قَدْ أفْلَسَ، فَهُوَ أحَقُّ بِهِ" (٢٦). وهذا لم يَجِدْهُ عند المُفْلِسِ. ولا نَعْلَمُ فى هذا خِلَافًا. فإن كان دَيْنُ المُرْتَهِنِ دونَ قِيمَةِ الرَّهْنِ، بِيعَ كلُّه، فقُضِىَ منه دَيْنُ المُرْتَهِنِ، والباقِى يُرَدُّ على سائِرِ مالِ المُفْلِسِ، ويَشْتَرِكُ الغُرَمَاءُ فيه، وإن بِيعَ بعضُه، فبَاقِيه بينهم يُبَاعُ لهم أيضًا، ولا يَرْجِعُ به البائِعُ. قال القاضى: له الرُّجُوعُ به. وهو مذهب الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه عَيْنُ مَالِه، لم يَتَعَلَّقْ به حَقُّ غيره. ولَنا، أنَّه لم يَجِدْ مَتَاعَهُ بِعَيْنِه، فلم يكُنْ له أخْذُه، كما لو كان الدَّيْنُ مُسْتَغْرِقًا له. وما ذَكَرَهُ القاضى لا يُخَرَّجُ على المَذْهَبِ؛ لأنَّ تَلَفَ بعضِ المَبِيعِ يَمْنَعُ الرُّجُوعَ، فكذلك ذَهَابُ بَعْضِه بالبَيْعِ. ولو رَهَنَ بعضَ العَبْدِ لم يكُنْ لِلْبَائِعِ الرُّجُوعُ فى بَاقِيه؛ لما ذَكَرْنَا. وإن كان المَبِيعُ عَيْنَيْنِ، فرَهَنَ إحْدَاهُما، فهل يَمْلِكُ البائِعُ الرُّجُوعَ فى الأُخْرَى؟ على وَجْهَيْنِ، بنَاءً على الرِّوَايَتَيْنِ فيما إذا تَلِفَتْ إحْدَى العَيْنَيْنِ. وإن فَكَّ الرَّهْنَ قبلَ فَلَسِ المُشْتَرِى، أو أَبْرَأَ من دَيْنِه، فَلِلْبَائِعِ الرُّجُوعُ؛ لأنَّه أَدْرَكَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِه عندَ المُشْتَرِى. وإن أفْلَسَ وهو رَهْنٌ، فأَبْرَأ المُرْتَهِنُ المُشْتَرِى من دَيْنِه، أو قَضَى الدَّيْنَ من غيرِه، فلِلْبَائِعِ الرُّجُوعُ أيضا كذلك.
فصل: وإن كان عَبْدًا، فأَفْلَسَ المُشْتَرِى بعدَ تَعَلُّقِ أرْشِ الجِنَايَةِ بِرَقَبَتِه، ففيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهما، ليس لِلْبَائِعِ الرُّجُوعُ؛ لأنَّ تَعَلُّقَ الرَّهْنِ به يَمْنَعُ الرُّجُوعَ، وأَرْشُ الجِنَايَةِ يُقَدَّمُ على حَقِّ المُرْتَهِنِ، فأَوْلَى أن لا يَرْجِعَ. ذَكَرَهُ أبو الخَطَّابِ. والثانى، لا يَمْنَعُ الرُّجُوعَ فيه؛ لأنَّه حَقٌّ لا يَمْنَعُ تَصَرُّفَ المُشْتَرِى فيه (٢٧)، فلم يَمْنَعْ
(٢٥) فى م: "وبها" خطأ.(٢٦) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٣٩.(٢٧) سقط من: أ.