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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 563Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist wie eine Schuld in seiner Haftung (Dhimma). Es unterscheidet sich vom Pfand, da dieses die Verfügung des Käufers darüber ausschließt. Wenn wir sagen, er kann nicht zurückfordern, dann hat es den Status eines Pfandes. Wenn wir sagen, er darf zurückfordern, so hat er die Wahl: Wenn er will, nimmt er ihn unter Abzug des Anspruchs (Arsh) für das Vergehen zurück, oder wenn er will, meldet er seine Forderung in Höhe des Kaufpreises bei den Gläubigern an. Erlässt er dem Schuldner den Anspruch aus dem Vergehen, kann der Verkäufer ihn zurückfordern, da er seine Ware in ihrer Substanz frei von fremden Rechtsansprüchen vorgefunden hat.

Abschnitt: Wenn der Käufer zahlungsunfähig wird, nachdem das Verkaufsobjekt aus seinem Besitz herausgegangen ist – durch Verkauf, Schenkung, Stiftung (Waqf), Freilassung oder Ähnliches –, so ist der Verkäufer nicht zur Rücknahme berechtigt, da er seine Ware nicht in ihrer Substanz beim Zahlungsunfähigen vorgefunden hat. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Käufer das Objekt durch ein ihm zustehendes Wahlrecht (Khiyar) zurückerlangen kann, wegen eines Mangels am Preis, durch Rückforderung einer Schenkung an sein Kind oder Ähnliches, aus dem von uns bereits genannten Grund. Das Herausgehen eines Teils ist wie das Herausgehen des Ganzen, wie bereits dargelegt wurde. Wenn er nach der Rückkehr des Objekts in seinen Besitz zahlungsunfähig wird, gibt es drei Auffassungen: Erstens, der Verkäufer ist zur Rücknahme berechtigt, aufgrund des Berichts (Khabar) und weil er das eigentliche Gut seines Vermögens frei von Rechten Dritter vorgefunden hat; dies ist so, als hätte er es gar nicht erst verkauft. Zweitens, er darf nicht zurückfordern, weil dieses Eigentum nicht direkt von ihm auf ihn übertragen wurde, daher kann er den Vertrag nicht auflösen. Unsere Gelehrten haben diese beiden Auffassungen erwähnt, und ebenso gibt es sie bei den Gelehrten von al-Shafi'i. Drittens: Wenn es aus einem neuen Grund zu ihm zurückkehrt, wie durch Kauf, Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis oder Ähnliches, so ist der Verkäufer nicht zur Rücknahme berechtigt, da es nicht aus seiner Richtung zu ihm zurückgelangt ist. Wenn es jedoch durch eine Auflösung (Faskh) zu ihm zurückkehrt, wie durch eine Vertragsaufhebung (Iqala), eine Rückgabe wegen eines Mangels oder eines Wahlrechts und Ähnlichem, so ist der Verkäufer zur Rücknahme berechtigt, da sich dieses Eigentum auf den ursprünglichen Grund zurückführen lässt. Denn die Auflösung des zweiten Vertrages zieht nicht die Begründung eines Eigentums nach sich, sondern beseitigt nur den Grund, der das Eigentum des Verkäufers aufgehoben hatte. Somit ist das Eigentum durch den ersten Grund wiederhergestellt, und er hat das Recht, das zurückzunehmen, dessen Eigentum durch seinen ursprünglichen Verkauf begründet war.

Abschnitt: Wenn das Verkaufsobjekt ein Miteigentumsanteil (Shiqs) ist, der dem Vorkaufsrecht unterliegt, so gibt es dazu drei Auffassungen: Erstens, der Verkäufer hat ein größeres Anrecht darauf. Dies ist die Meinung von Ibn Hamid, aufgrund des Berichts und weil der Miteigentumsanteil bei einer Rücknahme zu ihm zurückkehrt und damit der Schaden

Anmerkungen

(28) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

الرُّجُوعَ، كالدَّيْنِ فى ذِمَّتِه. وفَارَقَ الرَّهْنَ؛ فإنَّه يَمْنَعُ تَصَرُّفَ المُشْتَرِى فيه. فإن قُلْنا: لا يَرْجِعُ. فَحُكْمُه حُكْمُ الرَّهْنِ. وإن قُلْنا: له الرُّجُوعُ. فهو مُخَيَّرٌ؛ إن شاءَ رَجَعَ فيه نَاقِصًا بأرْشِ الجِنَايَةِ، وإن شاءَ ضَرَبَ بِثَمَنِه مع الغُرَمَاءِ. وإن أَبْرَأَ الغَرِيمَ من الجِنَايَةِ، فَلِلْبَائِعِ الرُّجُوعُ فيه؛ لأنَّه وَجَدَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِه خَالِيًا من تَعَلُّقِ حَقِّ غيرِه به.

فصل: وإن أفْلَسَ بعدَ خُرُوجِ المَبِيعِ من مِلْكِه؛ بِبَيْعٍ، أو هِبَةٍ، أو وقْفٍ، أو عِتْقٍ، أو غيرِ ذلك، لم يكُنْ لِلْبَائِعِ الرُّجُوعُ؛ لأنَّه لم يُدْرِكْ مَتَاعَهُ بِعَيْنِه عندَ المُفْلِسِ، سواءٌ كان المُشْتَرِى يُمْكِنُه اسْتِرْجَاعُه بخِيَارٍ له، أو عَيْبٍ فى ثَمَنِه، أو رُجُوعِه فى هِبَةِ وَلَدِه، أو غيرِ ذلك؛ لما ذَكَرْنَا. وخُرُوجُ بَعْضِه كَخُرُوجِ جَمِيعِه؛ لما تَقَدَّمَ. فإن أفْلَسَ بعدَ رُجُوعِ ذلك إلى مِلْكِه، ففيه ثلاثةُ أوْجُهٍ: أحَدُها، له الرُّجُوعُ؛ لِلْخَبَرِ، ولأنَّه وَجَدَ عَيْنَ مَالِه خَالِيًا عن حَقِّ غيرِه، أشْبَهَ ما لو لم يَبِعْهُ. والثانى، لا يَرْجِعُ؛ لأنَّ هذا المِلْكَ لم يَنْتَقِلْ إليه منه، فلم يَمْلِكْ فَسْخَهُ. ذَكَرَ أصْحَابُنا هذَيْنِ الوَجْهَيْنِ. ولِأصْحابِ الشَّافِعِىِّ مثلُ ذلك. والثالث، أنَّه (٢٨) إن عَادَ إليه بِسَبَبٍ جَدِيدٍ، كبَيْعٍ، أو هِبَةٍ، أو إرْثٍ، أو وَصِيَّةٍ، أو نحوِ ذلك. لم يكُنْ لِلْبَائِعِ الرُّجُوعُ؛ لأنَّه لم يَصِرْ إليه من جِهَتِه. وإن عَادَ إليه بِفَسْخٍ، كالإِقَالَةِ، والرَّدِّ بِعَيْبٍ أو خِيَارٍ، ونحوِ ذلك، فلِلْبَائِعِ الرُّجُوعُ؛ لأنَّ هذا المِلْكَ اسْتَنَدَ إلى السَّبَبِ الأوَّلِ، فإنَّ فَسْخَ العَقْدِ الثانى لا يَقْتَضِى ثُبُوتَ المِلْكِ، وإنَّما أزَالَ السَّبَبَ المُزِيلَ لمِلْكِ البائِعِ، فثَبَتَ المِلْكُ بِالسَّبَبِ الأَوَّلِ، فمَلَكَ اسْتِرْجَاعَ ما ثَبَتَ المِلْكُ فيه بِبَيْعِه.

فصل: وإن كان المَبِيعُ شِقْصًا مَشْفُوعًا، ففيه ثلاثةُ أوْجُهٍ: أحَدُها: البائِعُ أحقُّ به. هذا قولُ ابنِ حامِدٍ؛ لِلْخَبَرِ، ولأنَّه إذا رَجَعَ فيه عَادَ الشِّقْصُ إليه، فزَالَ الضَّرَرُ

Anmerkungen

(٢٨) سقط من: م.

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