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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 564Abschnitt

Übersetzung · DE

gegenüber dem Vorkaufsberechtigten (Shafi'), da er wieder so ist, wie er vor dem Verkauf war, und keine neue Teilhabe eines anderen entstanden ist. Die zweite Ansicht ist, dass der Vorkaufsberechtigte ein höheres Anrecht hat. Dies hat Abu al-Khattab erwähnt, weil sein Anspruch zeitlich früher begründet war und er daher vorrangig ist. Die Begründung hierfür ist, dass der Anspruch des Verkäufers durch das Insolvenzverfahren (Hajr) begründet wurde, während der Anspruch des Vorkaufsberechtigten durch den Verkauf selbst entstand. Zudem ist sein Anspruch nachdrücklicher, da er berechtigt ist, den Miteigentumsanteil vom Käufer und von jedem, an den dieser ihn weitergegeben hat, zu entziehen, während sich der Anspruch des Verkäufers nur auf die Sache bezieht, solange sie in der Hand des Käufers ist. Der Schaden für ihn entfällt nicht durch die Rückgabe an den Verkäufer, was dadurch bewiesen wird, dass der Anspruch des Vorkaufsberechtigten nicht erlischt, wenn der Käufer ihn an den ursprünglichen Verkäufer weiterverkauft, ihm schenkt oder den Vertrag aufhebt (Iqala). Überdies steht dem Verkäufer die Rücknahme nur an einer Sache zu, an der kein Anspruch eines Dritten haftet, während an dieser Sache bereits ein Anspruch des Vorkaufsberechtigten haftet. Die dritte Ansicht besagt, dass der Vorkaufsberechtigte vorrangig ist, sofern er die Vorkaufsrechte bereits geltend gemacht hat, da sein Anspruch hierbei durch die Forderung bekräftigt wurde; hat er sie jedoch nicht geltend gemacht, so ist der Verkäufer vorrangig. Bei den Schafiiten gibt es zwei Ansichten, wie die ersten beiden, und sie haben eine dritte Ansicht: Der Kaufpreis wird vom Vorkaufsberechtigten genommen und dem Verkäufer zugesprochen, um beide Ansprüche zu vereinen. Denn das Ziel des Vorkaufsberechtigten liegt in der Sache selbst, während das Ziel des Verkäufers in ihrem Preis liegt; beides wird durch das von uns Genannte erreicht. Dies ist jedoch keine gute Argumentation, da der Anspruch des Verkäufers nur an der Sache selbst begründet ist; wenn sich die Angelegenheit jedoch zur Pflicht des Kaufpreises entwickelt, haftet dieser an der freien Verbindlichkeit (Dhimma) des Käufers, wodurch er den anderen Gläubigern gleichgestellt ist.

Abschnitt: Wenn das Verkaufsobjekt ein Wildtier ist und der Käufer zahlungsunfähig wird, während der Verkäufer sich im Weihezustand (Ihram) befindet, so darf er es nicht zurückfordern, da er das Wildtier in sein Eigentum übernommen hatte, was im Zustand des Ihram nicht zulässig ist, ähnlich wie der Kauf eines Wildtieres. Wenn der Verkäufer jedoch nicht im Weihezustand ist, sich aber im heiligen Bezirk (Haram) befindet und das Wildtier außerhalb liegt, und der Käufer zahlungsunfähig wird, so ist der Verkäufer zur Rücknahme berechtigt, da das Verbot im Haram nur für das Wildtier gilt, das sich darin befindet; da dieses Wildtier nicht von dort stammt, ist es nicht verboten. Wenn ein Muhrim (im Weihezustand) zahlungsunfähig wird und in seinem Besitz ein Wildtier ist, dessen Verkäufer nicht im Weihezustand ist, so darf er es nehmen, da das Hindernis in Bezug auf ihn nicht besteht.

Abschnitt: Wenn jemand zahlungsunfähig wird und in seinem Besitz eine Sachleistung ist, deren Kaufpreis gegenüber dem Verkäufer aufgeschoben ist, und wir die Ansicht vertreten, dass die Schuld nicht...

Anmerkungen

(29) In M: "wa-li-annahu" (und weil er). (30) Fehlt in A.

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