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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 565Abschnitt

Übersetzung · DE

aufgrund der Insolvenz (Falas). Ahmad sagte in einer Überlieferung von al-Hasan ibn Thawab: Sein Vermögen soll verwahrt bleiben, bis seine Schuld fällig wird, woraufhin der Verkäufer zwischen der Vertragsauflösung (Faskh) oder dem Verzicht wählen kann. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger al-Schafi'is. Die explizite Aussage (Mansus) von al-Schafi'i besagt hingegen, dass es für die fälligen Schulden verkauft wird. Wir können dies bei uns analog ableiten, da es sich um fällige Rechte handelt, die gegenüber den aufgeschobenen Schulden vorrangig sind, ähnlich wie die Forderung dessen, der die konkrete Sachleistung nicht vorfindet. Die Gegenposition stützt sich auf die Überlieferung und darauf, dass der Anspruch dieses Verkäufers an der Sachleistung haftet und er daher – selbst wenn sie aufgeschoben ist – gegenüber anderen vorrangig ist, wie der Pfandgläubiger oder derjenige, dem ein Schaden an seinem Eigentum zugefügt wurde.

Abschnitt: Ahmad sagte über einen Mann, der Lebensmittel auf Kredit (Nasi'a) kaufte, diese begutachtete, wendete und sagte: "Ich werde sie morgen in Empfang nehmen." Dann starb der Verkäufer und hinterließ Schulden. Die Lebensmittel gehören dem Käufer, und die Gläubiger verfolgen ihn bezüglich des Kaufpreises, auch wenn er günstig war. Dies sagten auch al-Thawri und Ishaq, denn das Eigentum am Objekt wurde für den Käufer durch den Kauf begründet und das Eigentum des Verkäufers daran erlosch, sodass die Gläubiger des Verkäufers keinen Anteil daran haben, so als ob er es bereits in Empfang genommen hätte.

Die fünfte Bedingung ist, dass der zahlungsunfähige Schuldner am Leben sein muss. Die Erläuterung dazu folgt am Ende des Kapitels, so Gott, der Erhabene, will.

Abschnitt: Die Rücknahme des Verkaufsobjekts durch den Verkäufer ist eine Auflösung des Kaufvertrages. Sie erfordert weder die Kenntnis des Verkaufsobjekts, noch die Fähigkeit, es zu übergeben, noch, dass das Verkaufsobjekt nicht mit anderen verwechselt werden kann. Wenn er also das abwesende Verkaufsobjekt nach Ablauf einer Zeitspanne zurückfordert, in der es sich verändern kann, und er es dann unverändert vorfindet, sodass sich nichts daran verschlechtert hat, ist seine Rückforderung wirksam. Wenn er einen Sklaven nach dessen Entlaufen, ein Kamel nach dessen Entweichen oder ein scheues Pferd zurückfordert, ist dies wirksam und es wird sein Eigentum; kann er habhaft werden, nimmt er es, wenn es verloren ist, geht es zu seinen Lasten. Wenn sich herausstellt, dass es zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits vernichtet war, ist die Rückforderung nicht wirksam und er hat das Recht, sich mit den anderen Gläubigern bezüglich des vorhandenen Vermögens zu beteiligen. Wenn er das Verkaufsobjekt zurückfordert und es mit anderen verwechselt wurde, der Verkäufer sagt: "Dies ist das Verkaufsobjekt", und der zahlungsunfähige Schuldner sagt: "Nein, das hier", dann gilt die Aussage des zahlungsunfähigen Schuldners, denn er bestreitet den Anspruch, den der Verkäufer erhebt, und der ursprüngliche Zustand ist auf seiner Seite.

Anmerkungen

(31) 'Arra al-faras yu'ir': Es bedeutet, es ist weggelaufen, als wäre es entkommen.

Arabisch (Quelle)

بالفَلَسِ. فقال أحمدُ، فى رِوَايَةِ الحسنِ بن ثَوَابٍ: يكونُ مَالُه مَوْقُوفًا إلى أن يَحِلَّ دَيْنُه، فيَخْتَارَ البَائِعُ الفَسْخَ أو التَّرْكَ. وهذا قولُ بعضِ أصْحَابِ الشَّافِعِىِّ. والمَنْصُوصُ عن الشَّافِعِىِّ، أنَّه يُبَاعُ فى الدُّيُونِ الحالَّةِ. ويَتَخَرَّجُ لنا مثلُ ذلك؛ لأنَّها حُقُوقٌ حَالَّةٌ، فَقُدِّمَتْ على الدَّيْنِ المُؤَجَّلِ، كدَيْنِ مَن لم يَجِدْ عَيْنَ مَالِه. ولِلأَوَّلِ الخَبَرُ، ولأنَّ حَقَّ هذا البائِعِ تَعَلَّقَ بالعَيْنِ، فَقُدِّمَ على غيرِه، وإن كان مُؤَجَّلًا. كالمُرْتَهِنِ، والمَجْنِىِّ عليه.

فصل: قال أحمدُ، فى رَجُلٍ ابْتَاعَ طَعَامًا نَسِيئَةً، ونَظَرَ إليه وقَلَّبَهُ، وقال: أقْبِضُهُ غَدًا. فمَاتَ البَائِعُ وعليه دَيْنٌ، فالطَّعَامُ لِلْمُشْتَرِى، ويَتْبَعُه الغُرَمَاءُ فى الثَّمَنِ، وإن كان رَخِيصًا. وكذلك قال الثَّوْرِىُّ، وإسحاقُ؛ لأن المِلْكَ ثَبَتَ لِلْمُشْتَرِى فيه بالشِّرَاءِ، وزَالَ مِلْكُ البائِعِ عنه، فلم يُشَارِكْهُ غُرَمَاءُ البائِعِ فيه، كما لو قَبَضَهُ.

الشَّرْطُ الخامس، أن يكونَ المُفْلِسُ حَيًّا. ويأتى شَرْحُ ذلك فى آخِرِ البابِ، إن شاءَ اللهُ تعالى.

فصل: ورُجُوعُ البائِعِ فى المَبِيعِ فَسْخٌ لِلْبَيْعِ، لا يَحْتَاجُ إلى مَعْرِفَةِ المَبِيعِ، ولا القُدْرَةِ على تَسْلِيمِه، ولا اشْتِبَاهِ المَبِيعِ بغيرِه، فلو رَجَعَ فى المَبِيعِ الغَائِبِ بعدَ مُضِىِّ مُدَّةٍ يَتَغَيَّرُ فيها، ثم وَجَدَه على حَالِه لم يَتْلَفْ شىءٌ منه، صَحَّ رُجُوعُه. وإن رَجَعَ فى العَبْدِ بعد إبَاقِه، أو الجَمَلِ بعد شُرُودِه، أو الفَرَسِ العَائِرِ (٣١)، صَحَّ، وصَارَ ذلك له، فإن قَدَرَ عليه أخَذَهُ، وإن ذَهَبَ كان من مَالِه. وإن تَبَيَّنَ أنَّه كان تَالِفًا حين اسْتِرْجَاعُه، لم يَصِحَّ اسْتِرْجَاعُه، وكان له أن يَضْرِبَ مع الغُرَمَاءِ فى المَوْجُودِ من مَالِه. وإن رَجَعَ فى المَبِيعِ، واشْتَبَه بغيرِه، فقال البائِعُ: هذا هو المَبِيعُ. وقال المُفْلِسُ: بل هذا. فالقولُ قولُ المُفْلِسِ؛ لأنَّه مُنْكِرٌ لِاسْتِحْقَاقِ ما ادَّعَاهُ البائِعُ، والأصْلُ معه.

Anmerkungen

(٣١) عار الفرس يعير: ذهب كأنه منفلت.

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