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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 567

Übersetzung · DE

zwischen den Gläubigern mit fälligen Forderungen, während die aufgeschobene Forderung bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in der Haftung (Dhimma) verbleibt. Sollten die Gläubiger das Vermögen nicht verteilt haben, bis die aufgeschobene Schuld fällig wird, so partizipiert dieser Gläubiger an den anderen Gläubigern, so als ob dem zahlungsunfähigen Schuldner durch ein von ihm begangenes Verbrechen eine neue Schuld entstanden wäre. Erreicht er einen Teil des Vermögens vor dessen Verteilung, so partizipiert er daran und macht seinen gesamten Forderungsanspruch geltend, während die übrigen Gläubiger ihre restlichen Forderungen geltend machen. Wenn wir jedoch sagen, dass die Schuld fällig wird, dann macht er seinen Anspruch zusammen mit den anderen Gläubigern geltend, wie jeder andere Inhaber einer fälligen Forderung.

Was nun den Fall betrifft, dass jemand verstirbt und auf ihm aufgeschobene Schulden lasten: Werden diese durch den Tod fällig? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass sie nicht fällig werden, sofern die Erben eine Bürgschaft leisten. Dies ist die Ansicht von Ibn Sirin, 'Abd Allah ibn al-Hasan, Ishaq und Abu 'Ubayd. Tawus, Abu Bakr ibn Muhammad, al-Zuhri und Sa'd ibn Ibrahim sagten: Die Schuld bleibt bis zu ihrer vereinbarten Frist bestehen. Dies wurde auch von al-Hasan überliefert. Die zweite Überlieferung besagt, dass sie durch den Tod fällig wird. Dies ist die Ansicht von al-Sha'bi, al-Nakha'i, Siwar, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y). Ihr Argument ist, dass die Schuld entweder in der Haftung des Verstorbenen verbleiben muss, in der der Erben, oder an das Vermögen gebunden sein muss. Dass sie in der Haftung des Verstorbenen verbleibt, ist nicht zulässig, da diese erloschen ist und eine Einforderung von ihm unmöglich geworden ist. In der Haftung der Erben kann sie ebenfalls nicht verbleiben, da diese sich nicht dazu verpflichtet haben und der Gläubiger nicht mit deren Haftung einverstanden war, zumal diese unterschiedlich und voneinander verschieden ist. Auch eine Bindung an die Sachwerte bei gleichzeitigem Aufschub ist nicht zulässig, da dies eine Schädigung des Verstorbenen und des Gläubigers darstellt, ohne dass für die Erben ein Nutzen daraus erwächst. Was den Verstorbenen betrifft, so sagte der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Die Seele des Gläubigen hängt von seiner Schuld ab, bis sie für ihn beglichen wird.“ Was den Gläubiger betrifft, so verzögert sich sein Recht, und es besteht die Gefahr, dass die Sache untergeht und somit sein Recht verloren geht. Was...

Anmerkungen

(1) In den Handschriften: "Sa'id". Es handelt sich um Sa'd ibn Ibrahim ibn 'Abd al-Rahman ibn 'Awf al-Zuhri. Er war Richter von Medina, galt als zuverlässig (thiqa) und überlieferte zahlreiche Hadithe; er verstarb im Jahr 125 n. H. Siehe Tahdhib al-Tahdhib 3/463-465. Sein Enkel, Sa'd ibn Ibrahim ibn Sa'd, war ebenfalls zuverlässig, bekleidete das Richteramt in Wasit und verstarb im Jahr 201 n. H. Siehe Tahdhib al-Tahdhib 3/462, 463.

(2) Überliefert von al-Tirmidhi im Kapitel: Was vom Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – darüber berichtet wurde, dass er sagte: „Die Seele des Gläubigen ist aufgehängt...“ in den Kapiteln über die Bestattungsriten (Jana'iz). Siehe 'Aridat al-Ahwadhi 4/297. Ebenso von Ibn Majah im Kapitel: Über die Strenge in Bezug auf Schulden, im Buch der Almosen (Sadaqat). Siehe Sunan Ibn Majah 2/806. Ferner von al-Darimi im Kapitel: Was über die Strenge in Bezug auf Schulden berichtet wurde, im Buch der Verkäufe (Buyu'). Siehe Sunan al-Darimi 2/262. Und von Imam Ahmad in seinem Musnad 2/440, 475, 508.

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