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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 568

Übersetzung · DE

Was nun die Erben betrifft, so ziehen sie keinen Nutzen aus den Sachwerten, noch dürfen sie über diese verfügen. Und selbst wenn ihnen ein Nutzen zukäme, so entfällt dadurch nicht der Anteil des Verstorbenen und des Gläubigers zugunsten eines Nutzens für sie. Unser Argument basiert auf dem, was wir bezüglich des zahlungsunfähigen Schuldners (Muflis) dargelegt haben, sowie darauf, dass der Tod nicht dazu bestimmt ist, Rechte aufzuheben; er ist lediglich der Zeitpunkt für die Nachfolge und ein Zeichen für die Erbschaft. Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Wer ein Recht oder ein Vermögen hinterlässt, das ist für seine Erben.“ Was sie zur Begründung anführten, ist die Festlegung eines Urteils durch das freie öffentliche Interesse (Maslaha al-Mursala), für das es jedoch keinen Beleg im religiösen Gesetz (Scharia) gibt, der seine Berücksichtigung stützt; und es besteht kein Zweifel an der Ungültigkeit dieser Herangehensweise. Demnach verbleibt die Schuld in der Haftung des Verstorbenen, wie sie war, und sie ist an die Sachwerte seines Vermögens gebunden, ähnlich der Bindung der Rechte der Gläubiger an das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners bei dessen unter gerichtlicher Aufsicht stehenden Vermögensverwaltung (Hajr).

Wenn die Erben die Schuld begleichen und diese gegenüber dem Gläubiger übernehmen möchten, um über das Vermögen zu verfügen, so ist ihnen das nicht gestattet, es sei denn, der Gläubiger ist damit einverstanden oder sie sichern das Recht durch einen solventen Bürgen (Damin Mali') oder eine Pfandleistung, auf die er als Sicherheit für die Erfüllung seines Anspruchs vertraut. Denn sie könnten möglicherweise nicht solvent sein, und der Gläubiger ist mit ihnen vielleicht nicht einverstanden, was zum Verlust des Rechts führen würde. Der Qadi erwähnte, dass das Recht mit dem Tod des Erblassers auf die Haftung der Erben übergeht, ohne dass deren Zustimmung dazu vorausgesetzt wird. Es ist jedoch nicht angebracht, einem Menschen eine Schuld aufzuerlegen, die er nicht eingegangen ist und deren Grund er nicht veranlasst hat. Würde ihnen dies aufgrund des Todes ihres Erblassers zur Pflicht, so würde es ihnen selbst dann zur Pflicht, wenn er keinen Nachlass hinterlassen hätte. Sagen wir hingegen, dass die Schuld durch den Tod fällig wird und die Erben die Schuld aus einem anderen Vermögen als dem Nachlass begleichen und den Nachlass frei verfügbar machen möchten, so ist ihnen dies gestattet. Wenn sie sie aus dem Nachlass begleichen, ist ihnen dies ebenfalls gestattet.

Anmerkungen

(3) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: Die Schuld, aus dem Buch der Bürgschaft (Kafala); im Kapitel: Das Gebet für denjenigen, der Schulden hinterließ, aus dem Buch der Kreditaufnahme (Istiqrad); im Kapitel: Die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Wer Angehörige oder Hilfsbedürftige hinterlässt, so obliegt das...“, aus dem Buch der Unterhaltsverpflichtungen (Nafaqat); im Kapitel: Die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Wer ein Vermögen hinterlässt, so gehört es seinen Angehörigen“, sowie: Kapitel über das Erbe des Gefangenen, aus dem Buch der Erbvorschriften (Fara'id), Sahih al-Bukhari 3/128, 155, 7/87, 8/187, 193, 194. Von Muslim im Kapitel: Wer ein Vermögen hinterlässt, so gehört es seinen Erben, aus dem Buch der Erbvorschriften, Sahih Muslim 3/1237, 1238. Von Abu Dawud im Kapitel: Über das Erbe der Verwandten (Dhawu al-Arham), aus dem Buch der Erbvorschriften; im Kapitel: Über die Versorgung der Nachkommenschaft, aus dem Buch der Pacht (Ijara); im Kapitel: Über die Strenge in Bezug auf Schulden, aus dem Buch der Verkäufe, Sunan Abi Dawud 2/111, 123, 221. Von al-Tirmidhi im Kapitel: Was über das Gebet für den Verschuldeten berichtet wurde, aus den Kapiteln über die Bestattungsriten; im Kapitel: Was berichtet wurde über denjenigen, der ein Vermögen hinterlässt, so gehört es seinen Erben, aus den Kapiteln der Erbvorschriften, 'Aridat al-Ahwadhi 4/291, 8/239. Von al-Nasa'i im Kapitel: Das Gebet für denjenigen, der Schulden hat, aus dem Buch der Bestattungsriten, al-Mujtaba 4/53. Von Ibn Majah im Kapitel: Wer Schulden oder Hilfsbedürftige hinterlässt..., aus dem Buch der Almosen; im Kapitel: Die Verwandten (Dhawu al-Arham), aus dem Buch der Erbvorschriften, Sunan Ibn Majah 2/807, 915. Von Imam Ahmad, im Musnad 2/290, 453, 456, 3/296, 371, 4/131.

(4) Im Original (A): "Mawruthihim" (ihr Erblasser).

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