verhängt er kein Verfügungsverbot gegen ihn, sondern befiehlt ihm, seine Schuld zu begleichen. Wenn er sich weigert, so hält er ihn in Haft. Sollte er die Schuld dennoch nicht begleichen und die Haft andauern, so tilgt der Richter die Schuld aus seinem Vermögen. Falls es notwendig ist, sein Vermögen zur Tilgung der Schuld zu verkaufen, so verkauft er es. Ist sein Vermögen jedoch geringer als seine Schulden und sind die Schulden aufgeschoben, so verhängt er kein Verfügungsverbot gegen ihn, da die Forderung nach Begleichung noch nicht fällig ist und somit kein Grund für ein Verfügungsverbot besteht. Wenn ein Teil der Schulden aufgeschoben und ein anderer Teil fällig ist und sein Vermögen zur Deckung der fälligen Schulden ausreicht, verhängt er ebenfalls kein Verfügungsverbot. Einige Anhänger von Asch-Schafi'i sagten: Wenn Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit (Falas) zutage treten, weil sein Vermögen den Schulden gegenübersteht und er keinen Lebensunterhalt außer aus seinem Vermögen hat, so gibt es dazu zwei Meinungen. Eine besagt: Er verhängt das Verfügungsverbot, da es offenkundig ist, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um seine Schulden zu decken, was dem Fall gleichkommt, in dem das Vermögen ohnehin zu gering ist. Wir (unsere Rechtsschule) argumentieren: Sein Vermögen reicht für das aus, was er zu leisten verpflichtet ist, daher wird kein Verfügungsverbot verhängt, genau wie in dem Fall, wenn keine Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Zudem können die Gläubiger ihre Ansprüche gegenwärtig nicht einfordern, weshalb keine Notwendigkeit für ein Verfügungsverbot besteht. Sollten seine Schulden jedoch fällig sein und sein Vermögen für deren Tilgung nicht ausreichen, so ist der Richter auf Anfrage der Gläubiger verpflichtet, das Verfügungsverbot zu verhängen. Ein Verfügungsverbot ohne Antrag der Gläubiger ist nicht zulässig, da der Richter diesbezüglich keine Vormundschaft (Wilaya) hat, sondern dies nur zum Schutz des Rechts der Gläubiger tut, weshalb deren Zustimmung hierbei von Bedeutung ist. Wenn sie uneinig sind und nur einige, aber nicht alle, den Antrag stellen, wird dem Antrag derjenigen stattgegeben, die ihn gestellt haben, da es ihr Recht ist. Dies ist die Auffassung von Malik und Asch-Schafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Der Richter hat keine Befugnis, ein Verfügungsverbot gegen ihn zu verhängen. Wenn seine Rechtsfindung (Ijtihad) ihn dazu führt, ein Verfügungsverbot auszusprechen, so ist dies zwar gültig, da es sich um eine durch Ijtihad begründete Handlung handelt, er darf jedoch nicht über sein Vermögen verfügen, da er keine Vormundschaft über ihn hat. Jedoch zwingt der Richter ihn zum Verkauf, wenn die Erfüllung der Schuld ohne diesen nicht möglich ist. Weigert er sich, so verkauft der Richter das Vermögen nicht. Dasselbe gilt, wenn ein Vermögender sich weigert, eine Schuld zu begleichen: Er verkauft sein Vermögen nicht, sondern hält ihn nur in Haft, damit er selbst verkauft, es sei denn, er schuldet eine der beiden Währungen (Gold oder Silber) und besitzt die jeweils andere; dann bezahlt er die Dirham mit Dinar oder umgekehrt, da er geschäftsfähig ist und keine Vormundschaft über ihn besteht. Daher ist es dem Richter nicht erlaubt, sein Vermögen ohne seine Erlaubnis zu verkaufen, genau wie bei jemandem, der keine Schulden hat. Seine beiden Schüler (Abu Yusuf und Asch-Schaibani) waren anderer Meinung. Wir stützen uns auf das, was Ka'b ibn Malik überlieferte.
(1) Im Original: "yaqdi" (er tilgt). (2) In A und M: "Fasl" (Abschnitt). (3) In M: "lawiya". Fehlerhaft.
لم يَحْجُرْ عليه، وأمَرَه بِقَضَاءِ دَيْنِه، فإن أبَى حَبَسَهُ، فإن لم يَقْضِه (١)، وصَبَرَ على الحَبسِ قَضَى الحاكِمُ دَيْنَه من مَالِه، وإن احْتَاجَ إلى بَيْعِ مَالِه فى قَضَاءِ دَيْنِه بَاعَهُ، وإن كان مَالُه دونَ دَيْنِه، ودُيُونُه مُؤَجَّلَةٌ، لم يَحْجُرْ عليه؛ لأنَّه لا تُسْتَحَقُّ مُطَالَبَتُه بها، فلا يَحْجُرُ عليه من أجْلِهَا. وإن كان بعضُها مُؤَجَّلًا، وبعضُها حالًّا، ومَالُه يَفِى بالحالِّ، لم يَحْجُرْ عليه أيضا كذلك. وقال بعضُ أصْحابِ الشَّافِعِىِّ: إن ظَهَرَتْ أمَارَاتُ الفَلَسِ، لِكَوْنِ مَالِه بإِزَاءِ دَيْنِه، ولا نَفَقَةَ له إلَّا من مَالِه، ففيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، يَحْجُرُ عليه؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أن مَالَه يَعْجِزُ عن دُيُونِه، فهو كما لو كان مَالُه نَاقِصًا. ولنا: أن مَالَهُ وافٍ بما يَلْزَمُه أدَاؤُه، فلم يُحْجَرْ عليه، كما لو لم تَظْهَرْ أمَارَاتُ الفَلَسِ، ولأنَّ الغُرَمَاءَ لا يُمْكِنُهُم طَلَبُ حُقُوقِهم فى الحال، فلا حَاجَةَ إلى الحَجْرِ. وأما إن كانت دُيُونُه حالَّةً، يَعْجِزُ مَالُه عن أدَائِها، فسَأَلَ غُرَمَاؤُه الحَجْرَ عليه، لَزِمَتْهُ إجَابَتُهم. ولا يجوزُ الحَجْرُ عليه بغيرِ سُؤَالِ غُرَمَائِه؛ لأنَّه لا وِلَايةَ له فى ذلك، وإنما يَفْعَلُه لِحَقِّ الغُرَمَاءِ، فاعْتُبِرَ رِضَاهُم به. وإن اخْتَلَفُوا، فطَلَبَ بعضُهم دُونَ بعضٍ، أُجِيبَ مَن طَلَبَ؛ لأنَّه حَقٌّ له. وبهذا قال مَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وقال أبو حنيفةَ: ليس لِلْحَاكِمِ الحَجْرُ عليه، فإذا أدَّى اجْتِهَادُه إلى الحَجْرِ عليه ثَبَتَ؛ لأنَّه فِعْلٌ (٢) مُجْتَهَدٌ فيه، وليس له التَّصَرُّفُ فى مَالِه؛ لأنَّه لا وِلَايةَ عليه، إلَّا أنَّ الحَاكِمَ يُجْبِرُه على البَيْعِ إذا لم يُمْكِنِ الإيفَاءُ بدونه، فإن امْتَنَعَ لم يَبِعْه، وكذلك إن امْتَنَعَ المُوسِرُ من وَفَاءِ الدَّيْنِ، لا يَبِيعُ مَالَه، وإنَّما يَحْبِسُهُ لِيَبِيعَ بِنَفْسِه، إلَّا أن يكونَ عليه أحَدُ النَّقْدَيْنِ، ومَالُه من النَّقْدِ الآخَرِ، فيَدْفَعُ الدَّرَاهِمَ عن الدَّنَانِيرِ، والدَّنَانِيرَ عن الدَّرَاهِمِ؛ لأنَّه رَشِيدٌ لا وِلَايةَ (٣) عليه، فلم يَجُزْ لِلْحَاكِمِ بَيْعُ مَالِه بغيرِ إذْنِه، كالذى لا دَيْنَ عليه، وخَالَفَهُ صَاحِبَاهُ فى ذلك. ولَنا، ما رَوَى كَعْبُ بن مَالكٍ،
(١) فى الأصل: "يقضى".(٢) فى أ، م: "فصل".(٣) فى م: "لاوية". خطأ.