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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 571Abschnitt

Übersetzung · DE

dass der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) ein Verfügungsverbot gegen Mu'adh verhängte und sein Vermögen zur Begleichung seiner Schulden verkaufte. Dies überlieferte Al-Khallal mit seinem Isnad (Überlieferungskette). Es wurde von Umar ibn al-Chattab (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass er die Menschen anredete und sagte: "Wahrlich, der U-saifi' von Juhaina hat sich in seiner Religion und seiner Rechtschaffenheit damit begnügt, dass man über ihn sagte: 'Er ist den Pilgern zuvorgekommen.' So hat er sich verschuldet, ohne die Absicht zur Rückzahlung, und am Morgen war er von Schulden umringt. Wer also eine Forderung an ihn hat, der soll morgen erscheinen, denn wir werden sein Vermögen verkaufen und es unter seinen Gläubigern aufteilen." Und weil er jemand ist, gegen den ein Verfügungsverbot verhängt wurde und der seine Schulden begleichen muss, ist der Verkauf seines Vermögens ohne seine Zustimmung zulässig, ebenso wie beim Minderjährigen und beim Unmündigen (Safih). Zudem handelt es sich um eine Art von Vermögen, daher ist dessen Verkauf zur Schuldentilgung zulässig, wie bei den Währungen (Thaman). Ihr Analogieschluss (Qiyas) wird durch den Verkauf von Dirham gegen Dinar entkräftet.

Wenn dies feststeht, kehren wir zur Angelegenheit des Buches zurück und sagen: Was der Zahlungsunfähige vor dem Verfügungsverbot durch den Richter vollzogen hat – sei es ein Verkauf, eine Schenkung, ein Schuldeingeständnis, die Auszahlung an einige Gläubiger oder anderes –, das ist zulässig und rechtskräftig. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa, Malik und Asch-Schafi'i. Wir kennen niemanden, der ihnen widersprochen hätte. Dies liegt daran, dass er rechtsfähig ist und keinem Verfügungsverbot unterliegt, weshalb seine Handlungen rechtskräftig sind wie die jedes anderen. Zudem ist der Grund für das Verbot das (richterliche) Verfügungsverbot selbst, daher kann der Grund dem nicht vorausgehen. Auch ist er jemand, der zu Rechtsgeschäften befugt ist und gegen den kein Verbot verhängt wurde, weshalb er dem Zahlungsfähigen gleicht. Wenn er ein spezifisches Reittier oder ein Haus vermietet hat, wird sein Mietvertrag durch die Zahlungsunfähigkeit nicht aufgelöst, und der Mieter hat den Vorrang, bis die vereinbarte Zeit abgelaufen ist.

Abschnitt: Sobald das Verfügungsverbot gegen ihn verhängt wurde, sind seine Handlungen in Bezug auf sein gesamtes Vermögen nicht mehr rechtskräftig. Wenn er also Verfügungen durch Verkauf, Schenkung, Stiftung (Waqf) vornimmt, einer Frau eine Morgengabe aus seinem Vermögen gewährt oder Ähnliches, so ist dies nicht gültig. Dies ist die Auffassung von Malik und (einer Ansicht nach) von Asch-Schafi'i. In einer anderen Ansicht sagte dieser: Seine Verfügung ist schwebend wirksam; wenn in seinem verbleibenden Vermögen genug für die Gläubiger ist, wird sie wirksam, andernfalls wird sie nichtig. Wir argumentieren: Er ist jemand, gegen den durch richterlichen Beschluss ein Verfügungsverbot verhängt wurde, daher ist seine Verfügung nicht gültig, wie beim Unmündigen (Safih). Zudem haben sich die Rechte der Gläubiger auf die Substanz seines Vermögens bezogen, daher ist seine Verfügung darüber nicht gültig, wie bei einem verpfändeten Gegenstand. Wenn er jedoch über seine Haftung (Dhimma) verfügt, etwa durch Kauf, Darlehensaufnahme oder Bürgschaft, so ist seine Handlung gültig, da er weiterhin rechtsgeschäftsfähig ist und das Verfügungsverbot sich nur auf sein Vermögen erstreckt, während das Verbot...

Anmerkungen

(4) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 538 erwähnt. (5) 'Rina bihi': Das bedeutet, die Schulden haben ihn umringt und sind eine Belastung für ihn. Siehe den Hadith über U-saifi' von Juhaina bei Al-Baihaqi in: 'Kapitel über das Verfügungsverbot gegen den Zahlungsunfähigen', aus dem Buch der Zahlungsunfähigkeit, As-Sunan al-Kubra 6/49. (6) Im Original: "iktara".

Arabisch (Quelle)

أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- حَجَرَ على مُعَاذٍ، وبَاعَ مَالَهُ في دَيْنِه. رَوَاهُ الخَلَّالُ بإِسْنَادِه (٤). وَرُوِيَ عن عمرَ بن الخَطَّابِ، رَضِيَ اللَّه عنه، أنَّه خَطَبَ الناسَ، وقال: ألا إنَّ أُسَيْفِعَ جُهَيْنَةَ قد رَضِيَ من دينِهِ وأمَانَتِه بأن يُقال: سَبَقَ الحَاجَّ، فادَّانَ مُعْرِضًا، فأصْبح وقد رِين (٥) به، فمَن كان له عليه مَالٌ فَلْيَحْضُرْ غَدًا، فإنَّا بائِعُو مَالِه، وقَاسِمُوهُ بين غُرَمَائِه. ولأنَّه مَحْجُورٌ عليه، مُحْتَاجٌ إلى قَضَاءِ دَيْنِه، فجَازَ بَيْعُ مَالِه بغيرِ رِضَاهُ، كالصَّغِيرِ والسَّفِيهِ، ولأنَّه نَوْعُ مَالٍ، فجازَ بَيْعُه في قَضَاءِ دَيْنِه، كالأثْمَانِ. وقِيَاسُهم يَبْطُلُ بِبَيْعِ الدَّرَاهِمِ بالدَّنَانِيرِ. إذا ثَبَتَ هذا عُدْنَا إلى مَسْألةِ الكِتَابِ، فنقولُ: ما فَعَلَهُ المُفْلِسُ قبلَ حَجْرِ الحَاكِمِ عليه، من بَيْعٍ، أو هِبَةٍ، أو إقْرَارٍ، أو قَضَاءِ بعض الغُرَمَاءِ، أو غيرِ ذلك، فهو جَائِزٌ نَافِذٌ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والشَّافِعِيُّ. ولا نَعْلَمُ أحَدًا خَالَفَهم. ولأنَّه رَشِيدٌ غيرُ مَحْجُورٍ عليه، فنَفَذَ تَصَرُّفُه كغيرِه، ولأنَّ سَبَب المَنْعِ الحَجْرُ، فلا يَتَقَدَّمُ سَبَبَهُ، ولأنَّه من أهْلِ التَّصَرُّفِ، ولم يُحْجَرْ عليه، فأشْبَه المَلِىءَ، وإن أكْرَى (٦) جَمَلًا بِعَيْنِه، أو دَارًا، لم تَنْفَسِخْ إجَارَتُه بالفَلَسِ، وكان المُكتَرِى أحَقَّ به، حتى تَنْقَضِىَ مُدَّتُه.

فصل: ومتى حُجِرَ عليه، لم يَنْفُذْ تَصَرُّفُه في شيْءٍ من مَالِه، فإن تَصَرَّفَ بِبَيْعٍ، أو هِبَةٍ، أو وقْفٍ، أَو أصْدَقَ امْرأةً مَالًا له، أو نحو ذلك، لم يَصِحَّ. وبهذا قال مَالكٌ، والشَّافِعِيُّ في قولٍ، وقال في آخَرَ: يَقِفُ تَصَرُّفُه، فإن كان فيما بَقِيَ من مَالِه وفاءُ الغُرَمَاء نَفَذَ، وإلَّا بَطَلَ. ولَنا، أنَّه مَحْجُورٌ عليه بِحُكْمِ حَاكِمٍ، فلم يَصِحَّ تَصَرُّفُه، كالسَّفِيهِ، ولأنَّ حُقُوقَ الغُرَمَاءِ تَعَلَّقَتْ بأعْيَانِ مَالِه، فلم يَصِحَّ تَصَرُّفُه فيها، كالمَرْهُونَةِ. فأمَّا إن تَصَرَّفَ في ذِمَّتِه، فاشْتَرَى، أو اقْتَرَضَ، أو تَكَفَّلَ، صَحَّ تَصَرُّفُه؛ لأنَّه أهْلٌ لِلتَّصَرُّفِ، وإنَّما وُجِدَ في حَقِّه الحَجْرُ، والحَجْرُ

Anmerkungen

(٤) تقدم تخريجه في صفحة ٥٣٨.(٥) رين به: أحاط بماله الدين وعلته الديون. وانظر حديث أسيفع جهينة عند البيهقي، في: باب الحجر على المفلس، من كتاب التفليس، السنن الكبرى ٦/ ٤٩.(٦) في الأصل: "اكترى".

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