ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 573Abschnitt

Übersetzung · DE

in den "Ru'us al-Masa'il"; denn er ist wegen des Rechts der Gläubiger von der unentgeltlichen Zuwendung (Tabarru') ausgeschlossen, daher ist seine Freilassung nicht rechtskräftig, wie bei einem Kranken, dessen Schulden sein gesamtes Vermögen verschlingen. Zudem steht der Zahlungsunfähige unter einem Verfügungsverbot, weshalb seine Freilassung nicht rechtskräftig ist, wie beim Unmündigen (Safih); er unterscheidet sich darin vom uneingeschränkt Verfügungsberechtigten. Was die Ausweitung (Saraya) auf das Eigentum eines Dritten angeht, so ist es eine Bedingung, dass er vermögend ist, sodass der Wert des Anteils seines Partners von ihm genommen wird und dieser keinen Schaden erleidet. Wäre er jedoch zahlungsunfähig, so wäre seine Freilassung nicht rechtskräftig, außer in dem Umfang, den er tatsächlich besitzt, um das Recht des Dritten zu wahren und es vor dem Verlust zu schützen; ebenso verhält es sich hier. Dies ist die zutreffendere Ansicht, so Gott, der Erhabene, will.

Abschnitt: Es ist empfohlen, das gegen ihn verhängte Verfügungsverbot öffentlich zu machen, damit der Geschäftsverkehr mit ihm gemieden wird, auf dass die Menschen keinen Schaden durch den Verlust ihres Vermögens bei ihm erleiden. Ebenso ist es empfohlen, Zeugen für das Verbot zu benennen, damit dies von ihm aus bekannt wird. Wenn der Richter abgesetzt wird oder stirbt, so bleibt das Verfügungsverbot gegenüber seinem Nachfolger bestehen, und dieser setzt es fort, ohne dass ein neues Verfügungsverbot von Grund auf nötig wäre.

Abschnitt: Wenn gegen ihn ein Anspruch durch Beweis (Bayyina) feststeht, so nimmt dessen Inhaber gleichberechtigt an der Verteilung unter den Gläubigern teil, da es sich um eine Schuld handelt, die vor der Verhängung des Verfügungsverbots bestand; dies ähnelt dem Fall, in dem der Beweis bereits vor dem Verfügungsverbot erbracht worden wäre. Wenn der Zahlungsunfähige nach der Verhängung des Verfügungsverbots eine Straftat begeht, die eine Geldleistung (Diyya oder Entschädigung) nach sich zieht, so nimmt der Geschädigte gleichberechtigt an der Verteilung unter den Gläubigern teil, da das Recht des Geschädigten ohne sein Zutun entstanden ist. Wenn die Straftat die Todesstrafe (Qisas) nach sich zieht, der Geschädigte diese jedoch gegen eine Geldleistung erlässt, oder der Zahlungsunfähige sich mit ihm auf eine Geldleistung einigt, so nimmt er gleichberechtigt an der Verteilung unter den Gläubigern teil, da der Grund hierfür ohne das Zutun des Inhabers (des Gläubigers) entstand, was dem Fall ähnelt, in dem die Tat die Geldleistung von vornherein obligatorisch machte. Falls eingewandt wird: Warum stellt ihr das Recht dieses Gläubigers nicht vor das der übrigen Gläubiger, wie ihr das Recht dessen vorangestellt habt, gegen den einer der Sklaven des Zahlungsunfähigen eine Straftat begangen hat? Wir antworten: Weil sich das Recht im Falle des straffälligen Sklaven auf dessen Substanz bezog, weshalb es vorrangig behandelt wurde. Das Recht in diesem Falle (der Straftat des Zahlungsunfähigen selbst) bezieht sich jedoch auf seine Haftung (Dhimma), genau wie bei anderen Schulden, weshalb beide gleichstehen.

Abschnitt: Wenn der Richter sein Vermögen unter seinen Gläubigern verteilt hat und daraufhin ein weiterer Gläubiger erscheint, so kann dieser von den (vorherigen) Gläubigern seinen Anteil zurückfordern. Dies ist die Auffassung von Asch-Schafi'i, und dies wird auch von Malik berichtet. Von Malik wurde jedoch auch berichtet: Er nimmt nicht gleichberechtigt an der Verteilung teil, da dies eine Aufhebung der Entscheidung des Richters darstelle. Wir argumentieren: Er ist ein Gläubiger, der, wenn er anwesend gewesen wäre, mit ihnen geteilt hätte. Wenn er also nach der Verteilung erscheint, teilt er mit ihnen, wie im Fall eines Gläubigers eines Verstorbenen, der nach der Verteilung des Nachlasses erscheint. Die Verteilung des Richters über sein Vermögen ist kein endgültiges Urteil, sondern lediglich eine Aufteilung, bei der sich der Fehler herausgestellt hat; dies ähnelt dem Fall, wenn er das Vermögen eines Verstorbenen unter dessen Gläubigern verteilt und dann ein weiterer Gläubiger erscheint, oder wenn er Grundbesitz unter Partnern verteilt und dann ein weiterer Partner erscheint, oder wenn er das Erbe unter Erben verteilt und dann ein weiterer Erbe erscheint, oder eine Verfügung (Wasiyya) verteilt und dann ein weiterer Begünstigter erscheint.

Anmerkungen

(9) In A, M: "an" (von). (10) In A: "lima la" (warum nicht). (11) Im Original: "yuhasimuhum" (er streitet mit ihnen). Fehler.

Arabisch (Quelle)

في "رُءُوسِ المسَائِلِ"؛ لأنَّه مَمْنُوعٌ من التَّبَرُّعِ لِحَقِّ الغُرَمَاءِ، فلم يَنْفُذْ عِتْقُه كالمَرِيضِ الذي يَسْتَغْرِقُ دَيْنُه مَالَهُ، ولأنَّ المُفْلِسَ مَحْجُورٌ عليه، فلم يَنْفُذْ عِتْقُه كالسَّفِيهِ، وفَارَقَ المُطْلقَ. وأمَّا سِرَايَتُه إلى مِلْكِ الغَيْرِ، فمِن شَرْطِه أن يكونَ مُوسِرًا، يُؤْخَذُ منه قِيمَةُ نَصِيبِ شَرِيكِه، فلا يَتَضَرَّرُ، ولو كان مُعْسِرًا، لم يَنْفُذْ عِتْقُه إلَّا فيما يَمْلِكُ، صِيَانَةً لِحَقِّ الغيرِ، وحِفْظًا له من (٩) الضَّيَاعِ، كذا هاهُنا. وهذا أصَحُّ، إن شاءَ اللهُ تعالى.

فصل: ويُسْتَحَبُّ إظْهَارُ الحَجْرِ عليه، لِتُجْتَنَبَ مُعَامَلَتُه، كيلا يَسْتَضِرَّ النَّاسُ بِضَيَاعِ أمْوَالِهِم عليه، والإشْهَادِ عليه، لِيَنْتَشِرَ ذلك عنه، ورُبَّما عُزِلَ الحاكِمُ أو مَاتَ، فيَثْبُتُ الحَجْرُ عند الآخَرِ، فيُمْضِيهِ، ولا يَحْتَاجُ إلى ابْتِدَاءِ حَجْرٍ ثَانٍ.

فصل: وإن ثَبَتَ عليه حَقٌّ بِبَيِّنَةٍ، شَارَكَ صَاحِبُه الغُرَمَاءَ؛ لأنَّه دَيْنٌ ثَابِتٌ قبلَ الحَجْرِ عليه، فأشْبَهَ ما لو قَامَتِ البَيِّنَةُ به قبلَ الحَجْرِ. ولو جَنَى المُفْلِسُ بعدَ الحَجْرِ جِنَايَةً أوْجَبَتْ مَالا، شَارَكَ المَجْنِيُّ عليه الغُرَمَاءَ؛ لأنَّ حَقَّ المَجْنِيِّ عليه ثَبَتَ بغير اخْتيَارِه. ولو كانت الجِنَايَةُ مُوجِبَةً لِلقِصَاصِ، فعَفَا صَاحِبُها عنها إلى مَالٍ، أو صَالَحَهُ المُفْلِسُ على مَالٍ، شَارَكَ الغُرَمَاءَ؛ لأنَّ (١٠) سَبَبَهُ ثَبَتَ بغيرِ اخْتِيَارِ صَاحِبِه، فأشْبهَ ما لو أوْجَبَتِ المالَ. فإنْ قِيل: ألا قَدَّمْتُمْ حَقَّهُ على الغُرَمَاءِ، كما قَدَّمْتُمْ حَقَّ مَن جَنَى عليه بعضُ عَبِيدِ المُفْلِسِ؟ قُلْنا: لأنَّ الحَقَّ في العَبْدِ الجانِي تَعَلَّقَ بِعَيْنِه، فَقُدِّمَ لذلك، وحَقُّ هذا تَعَلَّقَ بالذِّمَّةِ، كغيرِه من الدُّيُونِ، فَاسْتَوَيَا.

فصل: ولو قَسَمَ الحاكِمُ مَالَه بين غُرَمَائِه، ثم ظَهَرَ غَرِيمٌ آخَرُ، رَجَعَ على الغُرَمَاءِ بِقِسْطِه، وبهذا قال الشَّافِعِيُّ، وحُكِيَ ذلك عن مَالِكٍ، وحُكِيَ عنه: لا يَحَاصُّهُم (١١)؛ لأنَّه نَقْضٌ لِحُكْمِ الحاكِمِ. ولَنا، أَنَّه غَرِيمٌ لو كان حَاضِرًا

Anmerkungen

(٩) في أ، م: "عن".(١٠) في أ: "لم لا".(١١) في الأصل: "يخاصمهم". خطأ.

ZurückBand 6 · Seite 573Weiter
Zurück6·573Weiter