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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 574Abschnitt

Übersetzung · DE

verteilt er sie. Wenn er also danach erscheint, teilt er mit ihnen, wie ein Gläubiger eines Verstorbenen, der nach der Verteilung von dessen Nachlass erscheint. Die Verteilung seines Vermögens durch den Richter ist kein Rechtsurteil, sondern lediglich eine Aufteilung, bei der sich ein Irrtum herausgestellt hat; dies ähnelt dem Fall, in dem er das Vermögen eines Verstorbenen unter dessen Gläubigern verteilt und dann ein weiterer Gläubiger erscheint, oder er ein Grundstück unter Teilhabern verteilt und dann ein weiterer Teilhaber erscheint, oder das Erbe unter Erben verteilt und dann ein weiterer Erbe erscheint, oder eine Verfügung (Wasiyya) verteilt und dann ein weiterer Begünstigter erscheint.

Abschnitt: Wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird und ein Haus vermietet hat, das Haus jedoch einstürzt, nachdem der zahlungsunfähige Schuldner die Miete bereits vereinnahmt hat, so wird der Mietvertrag für den verbleibenden Zeitraum aufgehoben und der Mietzins entsprechend gemindert. Findet der Gläubiger die Substanz seines Vermögens vor, so nimmt er den entsprechenden Anteil zurück; findet er sie nicht, so nimmt er in Höhe dieses Anteils gleichberechtigt an der Verteilung unter den Gläubigern teil. Geschieht dies nach der Verteilung seines Vermögens, so fordert er von den Gläubigern seinen Anteil zurück, da der Grund für die Verpflichtung bereits vor der Verhängung des Verfügungsverbots bestand; aus demselben Grund nimmt er an der Verteilung teil, wenn der Anspruch vor der Verteilung entstand. Hat er eine Ware verkauft und den Kaufpreis entgegengenommen, wird dann aber zahlungsunfähig, woraufhin der Käufer einen Mangel an der Ware feststellt und diese deshalb zurückgibt, oder die Ware aufgrund eines Wahlrechts oder einer Uneinigkeit über den Kaufpreis o. ä. zurückgibt, und der Verkäufer die Substanz seines Vermögens vorfindet, so nimmt er sie zurück; denn mit der Aufhebung des Verkaufs erlischt das Eigentumsrecht des zahlungsunfähigen Schuldners am Kaufpreis, so wie das Eigentumsrecht des Käufers an der verkauften Ware erlischt. War dies jedoch erst nach dessen Verfügung darüber geschehen, nimmt der Käufer gleichberechtigt an der Verteilung unter den Gläubigern teil.

805 – Problemstellung: Er sagte: (Und der zahlungsunfähige Schuldner sowie diejenigen, deren Unterhalt er tragen muss, werden in angemessener Weise aus seinem Vermögen versorgt, bis die Verteilung unter seinen Gläubigern abgeschlossen ist).

Zusammengefasst bedeutet dies: Wenn über einen zahlungsunfähigen Schuldner ein Verfügungsverbot verhängt wurde und er über ein Einkommen verfügt, das für seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt derer ausreicht, für die er unterhaltspflichtig ist, so ist sein Lebensunterhalt aus seinem Einkommen zu bestreiten. Es besteht dann keine Notwendigkeit, sein Vermögen bei bestehendem Einkommen zu verwenden, daher ist es nicht zulässig, sein Vermögen zu beanspruchen, ebenso wie es bei über den Lebensunterhalt hinausgehenden Mitteln der Fall wäre. Ist sein Einkommen jedoch geringer als sein Lebensunterhalt, so ergänzen wir diesen aus seinem Vermögen. Verfügt er über kein Einkommen, so wird er während der Dauer des Verfügungsverbots aus seinem Vermögen versorgt, auch wenn diese Dauer lang sein sollte.

Anmerkungen

(1) Im Original: "qismahu".

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