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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 576Abschnitt

Übersetzung · DE

Ebenso gehört dazu seine Kleidung, die der Art entsprechen muss, die seinesgleichen trägt; die Kleidung seiner Ehefrau und ihr Unterhalt entsprechen dem, was für seinesgleichen festgesetzt ist. Das Mindestmaß dessen, was ihm an Kleidung ausreicht, ist ein Hemd (Qamis), eine Hose (Sirwal) und etwas, das er auf dem Kopf trägt, sei es ein Turban (Imama) oder eine Kappe (Qalansuwa) oder Ähnliches, was seiner Gewohnheit entspricht, sowie Schuhe für seine Füße, sofern er dies gewohnt ist. Wenn er einen Umhang (Jubba) oder einen Pelz benötigt, um die Kälte abzuwehren, so wird ihm dieser gewährt. Wenn er Kleidung besitzt, derengleichen er normalerweise nicht trägt, wird diese verkauft, von dem Erlös wird ihm Kleidung gekauft, die seiner Situation entspricht, und der Überschuss wird an die Gläubiger zurückgegeben. Wenn beim Verkauf und dem anschließenden Kauf angemessener Kleidung nichts übrig bliebe, wird die Kleidung belassen, da in ihrem Verkauf kein Nutzen liegt.

Abschnitt: Wenn der zahlungsunfähige Schuldner stirbt, wird er aus seinem Vermögen eingekleidet (gegraben), da sein Unterhalt bereits zu Lebzeiten aus seinem Vermögen verpflichtend war, sodass seine Ausstattung nach dem Tod ebenso aus diesem zu leisten ist, wie es bei anderen der Fall ist. Ebenso ist das Leichentuch für diejenigen verpflichtend, für die er aufkam, da sie denselben Status wie er haben. Das Einkleiden der Ehefrau ist jedoch nicht verpflichtend, da der Unterhalt im Austausch für die eheliche Gemeinschaft (Istimta') geschieht, diese aber durch den Tod entfallen ist, wodurch der Unterhaltsanspruch erlischt. Dies unterscheidet sich von den Verwandten, da deren Verwandtschaftsverhältnis fortbesteht. Wenn einer seiner Sklaven stirbt, ist dessen Einkleidung und Bestattung verpflichtend, da sein Unterhalt nicht im Austausch für den Nutzen aus ihm steht; aus demselben Grund ist auch der Unterhalt für ein Kind oder eine verkaufte Sache vor deren Übergabe verpflichtend. Er wird in drei Tüchern eingekleidet, so wie er zu Lebzeiten drei zu tragen pflegte. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er in einem einzigen Tuch eingekleidet wird, das ihn bedeckt, da dies ausreicht und keine Notwendigkeit für eine Vermehrung besteht; dies unterscheidet sich vom Zustand des Lebens, da man zu Lebzeiten den Kopf bedecken muss und dessen Entblößung ihn schmerzen würde, anders als beim Verstorbenen. Die Unterhaltspflicht für den zahlungsunfähigen Schuldner erstreckt sich bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verteilung zwischen den Gläubigern, da sein Eigentumsrecht erst dadurch erlischt. Die Lehrmeinung von Al-Shafi'i in diesem Abschnitt ist dem, was wir erwähnt haben, ähnlich.

806 – Frage: Er sagte: (Und sein Haus, das er für seine Wohnung benötigt, wird nicht verkauft). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Richter, wenn über den zahlungsunfähigen Schuldner das Insolvenzverfahren (Hajr) verhängt wurde, sein Vermögen verkauft.

Anmerkungen

(3) In der Handschrift (M): "oder". (1) Fehlt in: (M).

Arabisch (Quelle)

وكذلك كُسْوَتُه من جِنْسِ ما يَكْتَسِيه مِثْلُه، وكُسْوَةُ امْرَأتِه ونَفَقَتُها مثلُ ما يُفْتَرضُ على مِثْلِه. وأقلُّ ما يَكْفِيه من اللّبَاسِ قميِصٌ، وسَرَاوِيلُ، وشيءٌ يَلْبَسُه على رَأْسِه، إمَّا عِمَامَةٌ وإمَّا (٣) قَلَنْسُوَةٌ أو غيرُهما، ممَّا جَرَتْ به عَادَتُه، ولِرِجْلِه حِذَاءٌ، إن كان يعْتَادُه. وإن احْتَاجَ إلى جُبَّةٍ، أو فَرْوَةٍ لِدَفْعِ البَرْدِ، دُفِعَ إليه ذلك. وإن كانت له ثِيَابٌ لا يَلْبَسُ مثله مِثْلَها، بِيعَتْ، واشْتُرِىَ له كُسْوَةٌ مثلُها، وَرُدَّ الفَضْلُ على الغُرَمَاءِ، فإن كانت إذا بِيعَتْ، واشْتُرِىَ له كُسْوَةٌ، لا يَفْضُلُ منها شىءٌ، تُرِكَتْ؛ فإنَّه لا فَائِدَةَ في بَيْعِهَا.

فصل: وإن ماتَ المُفْلِسُ، كُفِّنَ من مَالِه؛ لأنَّ نَفَقَتَهُ كانت وَاجِبَةً من مَالِه في حال حَيَاتِه، فوَجَبَ تَجْهِيزُه منه بعدَ المَوْتِ، كغيرِه. وكذلك يَجِبُ كَفْنُ مَن يَمُونُه؛ لأنَّهم بمَنْزِلَتِه، ولا يَلْزَمُ تَكْفِينُ الزَّوْجَةِ؛ لأنَّ النَّفَقَةَ تَجِبُ في مُقَابَلَةِ الاسْتِمْتَاعِ، وقد فَاتَ بالمَوْتِ، فسَقَطَتِ النَّفَقَةُ. ويُفَارِقُ الأقَارِبَ؛ لأنَّ قَرَابَتَهُم بَاقِيَةٌ. وإن مَاتَ مِن عَبِيدِه أحَدٌ، وَجَبَ تَكْفِينُه وتَجْهِيزُه؛ لأنَّ نَفقتَه ليست في مُقَابَلَةِ الانْتِفَاعِ به، ولذلك تَجِبُ نَفَقَةُ الصَّغِيرِ والمَبِيعِ قبل التَّسْلِيمِ، ويُكَفَّنُ في ثَلَاثَةِ أثْوابٍ، كما كان يَلْبَسُ في حَيَاتِه ثَلَاثَةً، ويَحْتَمِلُ أن يُكَفَّنَ في ثَوْبٍ واحِدٍ يَسْتُرُهُ، لأن ذلك يَكْفِيهِ، فلا حَاجَةَ إلى الزِّيَادَةِ، وفَارَقَ حَالَةَ الحَيَاةِ؛ لأنَّه لابُدَّ له من تَغْطِيةِ رَأْسِه، وكَشْفُ ذلك يُؤْذِيه، بِخِلَافِ المَيِّتِ. ويَمْتَدُّ الإنْفَاقُ على المُفْلِسِ إلى حينِ فَرَاغِه من القِسْمَةِ بينَ الغُرَمَاءِ؛ لأنَّه لا يَزُولُ مِلْكُه إلَّا بذلك. ومذهبُ الشَّافِعِيِّ في هذا الفَصْلِ قَرِيبٌ ممَّا ذَكَرْنَا.

٨٠٦ - مسألة؛ قال: (ولا تُبَاعُ دَارُه الَّتِي لَا غِنَى لَهُ (١) عَنْ سُكْنَاهَا)

وجُمْلَتهُ أنَّ المُفْلِسَ إذا حُجِرَ عليه، بَاعَ الحاكِمُ مَالَه، ويُسْتَحَبُّ أن يَحْضُرَ

Anmerkungen

(٣) في م: "أو".(١) سقط من: م.

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