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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 579Abschnitt

Übersetzung · DE

eines zahlungsunfähigen Schuldners ist, also muss es wie sein übriges Vermögen für seine Schulden verwendet werden. Unsere Gegenargumentation lautet: Dies ist etwas, das der zahlungsunfähige Schuldner notwendigerweise benötigt, daher wird es nicht für seine Schulden aufgewendet, genau wie seine Kleidung und sein Lebensunterhalt. Zudem ist der überlieferte Hadith ein Urteil zu einem Einzelfall; es ist möglich, dass er damals weder Immobilien noch einen Diener besaß. Es ist auch möglich, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) mit den Worten „Nehmt, was ihr vorfindet“ das meinte, was ihm als Almosen gegeben wurde. Denn das, was zuvor erwähnt wurde, ist so überliefert, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Gebt ihm Almosen.“ Sie gaben ihm Almosen, doch das erreichte nicht die Höhe seiner Schulden, woraufhin der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Nehmt, was ihr vorfindet.“ Das heißt, von dem, was ihm als Almosen gegeben wurde. Es ist offenkundig, dass ihm niemand ein Haus spendete, während er auf dessen Bewohnung angewiesen ist, noch einen Diener, während er auf dessen Dienste angewiesen ist. Auch ist der Hadith durch die Kleidung und den Lebensunterhalt des zahlungsunfähigen Schuldners spezifiziert, weshalb wir den Streitfall analog dazu behandeln. Ihre Analogie ist ebenfalls dadurch entkräftet, sowie durch die Mietkosten für eine Unterkunft, während er auf sein übriges Vermögen verzichten kann, im Gegensatz zu unserem Fall.

Abschnitt: Hat er zwei Häuser und kann er auf die Bewohnung eines der beiden verzichten, so wird das andere verkauft, da er keine Notwendigkeit für dessen Bewohnung hat. Ist sein Wohnsitz jedoch groß und ein solcher wird von jemandem in seiner Lage üblicherweise nicht bewohnt, so wird er verkauft, eine für ihn angemessene Unterkunft erworben und der Überschuss an die Gläubiger zurückgegeben, genau wie bei Kleidung, die er besitzt, wenn diese sehr kostbar ist und jemand in seiner Lage normalerweise keine solche trägt. Sollten das Haus und der Diener, auf die er angewiesen ist, das eigentliche Eigentum einiger Gläubiger sein, oder bestand sein gesamtes Vermögen aus Sachwerten, deren Preise er nicht zahlen konnte, und die rechtmäßigen Eigentümer finden diese vor, so dürfen sie diese unter den von uns genannten Bedingungen zurücknehmen, aufgrund der Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): „Wer seine Sache als Sachwert bei einem Mann vorfindet, der zahlungsunfähig geworden ist, der hat ein stärkeres Anrecht darauf.“ Weil sein Recht mit der Sache selbst verbunden ist, war dies ein stärkerer Grund als bei dem zahlungsunfähigen Schuldner. Weil die Zahlungsunfähigkeit bezüglich des Preises ein Grund ist, der zur Vertragsauflösung berechtigt, wird dies nicht durch das Bedürfnis des Käufers verhindert, ebenso wie vor der Übergabe der Ware, oder bei einem Mangel oder dem Wahlrecht. Zudem würde das Verbot, ihnen ihre Sachwerte zurückzugeben, die Tür für betrügerische Handlungen öffnen: Jemand ohne Vermögen könnte kommen, auf sein Schuldbekenntnis hin Kleidung kaufen, die er trägt, ein Haus, das er bewohnt, einen Diener, der ihm dient, ein Pferd, das er reitet, und Nahrung für sich und seine Familie, und die Eigentümer könnten dies nicht zurückfordern, weil er darauf angewiesen sei, wodurch ihre Vermögenswerte verloren gingen und er sich durch diese bereicherte. Demnach

Anmerkungen

(3) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 539 erbracht. (4) In Handschrift A: „verhindert“ (yumna'u).

Arabisch (Quelle)

مالِ المُفْلِسِ، فوَجَبَ صَرْفُه في دَيْنِه، كسَائِرِ مَالِه. ولَنا، أنَّ هذا ممَّا لا غِنًى لِلْمُفْلِسِ عنه، فلم يُصْرَفْ في دَيْنِه، كثِيَابِه وقُوتِه، والحَدِيثُ قَضِيَّةٌ في عَيْنٍ، ويَحْتَمِلُ أنَّه لم يكن له عَقَارٌ، ولا خَادِمٌ، ويَحْتَمِلُ أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "خُذُوا مَا وَجَدْتُمْ" ممَّا تُصُدِّقَ به عليه، فإنَّ المَذْكُورَ قبلَ ذلك، كذلك رُوِيَ أنَّ النبيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "تَصَدَّقُوا عَلَيْهِ". فتَصَدَّقُوا عليه، فلم يَبْلُغْ ذلك وَفَاءَ دَيْنِه، فقال النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "خُذُوا مَا وَجَدْتُمْ". أي ممَّا تُصُدِّقَ به عليه، والظَّاهِرُ أنَّه لم يُتَصَدَّقْ عليه بِدَارٍ وهو مُحْتَاجٌ إلى سُكْنَاهَا، ولا خَادِمٍ وهو مُحْتَاجٌ إلى خِدْمَتِه، ولأنَّ الحَدِيثَ مَخْصُوصٌ بِثِيَابِ المُفْلِسِ وقُوتِه، فنَقِيسُ عليه مَحلَّ النِّزَاعِ، وقِيَاسُهم مُنْتَقِضٌ بذلك أيضا، وبَأَجْرِ المَسْكَنِ، وسَائِر مَالِه يَسْتَغْنِى عنه، بِخِلَافِ مَسْأَلَتِنَا.

فصل: وإن كان له دَارَانِ يَسْتَغْنِى بِسُكْنَى إحْدَاهما، بِيعَتِ الأُخْرَى؛ لأنَّ به غِنًى عن سُكْنَاها. وإن كان مَسْكَنُه وَاسِعًا، لا يَسْكنُ مِثْلُه في مِثْلِه، بِيعَ، واشْتُرِىَ له مَسْكَنُ مِثْلِه، ورُدَّ الفَضْلُ على الغُرَمَاءِ، كالثِّيَابِ التي له إذا كانت رَفِيعَةً لا يَلْبَسُ مثلُه مثلَها. ولو كان المَسْكَنُ والخَادِمُ اللَّذَيْن لا يَسْتَغْنِى عنهما عَيْنَ مَالِ بعضِ الغُرَمَاءِ، أو كان جَمِيعُ مَالِه أعْيَانَ أمْوَالٍ أفْلَسَ بأثْمَانِها، وَوَجَدَها أصْحَابُها، فلهم أخْذُها، بالشَّرَائِطِ التي ذَكَرْنَاهَا؛ لقولِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ أدْرَكَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِهِ عِنْدَ رَجُلٍ قَدْ أفْلَسَ، فَهُوَ أحَقُّ بِهِ" (٣). ولأنَّ حَقَّهُ تَعَلَّقَ بالعَيْنِ، فكان أقْوَى سَبَبًا من المُفْلِسِ، ولأنَّ الإعْسارَ بالثَّمَنِ سَبَبٌ يَسْتَحِقُّ به الفَسْخَ، فلم يَمْنَعْهُ (٤) منه تَعَلُّقُ حَاجَةِ المُشْتَرِى، كما قبلَ القَبْضِ، وكالعَيْبِ والخِيَارِ. ولأنَّ مَنْعَهم من أخْذِ أعْيَانِ أمْوالِهم يَفْتَحُ بَابَ الحِيَلِ، بأن يَجِىءَ مَن لا مَالَ له، فيَشْتَرِىَ في ذِمَّتِه ثِيَابًا يَلْبَسُها، ودَارًا يَسْكُنُها، وخَادِمًا يَخْدِمُه، وفَرَسًا يَرْكَبُها، وطَعَامًا له ولِعَائِلَتِه، ويَمْتَنِعَ على أرْبَابِهَا أخْذُها؛ لِتَعَلُّقِ حَاجَتِه بها، فتَضِيعَ أمْوَالُهم ويَسْتَغْنِىَ هو بها. فعلى هذا

Anmerkungen

(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٥٣٩.(٤) في أ: "يمنع".

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