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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 57

Übersetzung · DE

Jeder dieser Aspekte hat seine Wirkung, und das Rechtsurteil ist im feststehenden Text mit all diesen verbunden, daher ist es nicht zulässig, es auszulassen. Und weil das Maß, das Gewicht und die Gattung die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit nicht zwingend erfordern, sondern ihre Wirkung darin liegt, sie (8) bei der Rechtsursache zu verwirklichen, was die Feststellung des Rechtsurteils erfordert, nicht das, dessen Bedingung sich bereits verwirklicht hat. Allein durch den Geschmack lässt sich eine Gleichwertigkeit nicht feststellen, da es dafür keinen rechtlichen Maßstab gibt. Die Gleichwertigkeit ist nur bei einem rechtlichen Maßstab verpflichtend, und das sind das Maß und das Gewicht. Daher ist die Gleichheit beim Messbaren durch das Maß und beim Wägbaren durch das Gewicht verpflichtend. Folglich muss der Geschmack bei dem Messbaren und Wägbaren berücksichtigt werden, aber nicht bei anderem.

Die in diesem Kapitel überlieferten Überlieferungen müssen zusammengeführt und jede einzelne von ihnen durch die andere eingeschränkt werden. Das Verbot des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – Nahrungsmittel zu verkaufen, außer Gleiches gegen Gleiches, wird eingeschränkt durch das, wofür es einen rechtlichen Maßstab gibt, nämlich das Maß und das Gewicht. Und sein Verbot, einen Sa' gegen zwei Sa' zu verkaufen, wird eingeschränkt durch das Nahrungsmittel, bei dem das Mehrgewicht (Tafadul) untersagt ist. Malik sagte: Die Rechtsursache ist das Grundnahrungsmittel (Qut), oder das, was als Grundnahrungsmittel aus derselben Gattung von Vorräten dient. Rabi'a sagte: Riba findet Anwendung auf das, worauf Zakat zu entrichten ist, nicht auf anderes. Ibn Sirin sagte: Die Einheit der Gattung ist die Rechtsursache. Diese Aussage ist nicht korrekt, aufgrund der Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – beim Verkauf von Pferden gegen Pferde und einer Zuchtkamelstute gegen Kamele: „Es ist kein Problem, wenn es Hand zu Hand erfolgt.“ (9). Es wurde überliefert, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – einen Sklaven gegen zwei Sklaven kaufte. Überliefert von Abu Dawud und at-Tirmidhi (10), der sagte: Es ist ein guter, authentischer Hadith. Die Aussage von Malik wird durch Brennholz und Beilagen widerlegt, da diese als Grundnahrungsmittel dienen können, bei ihnen aber nach seiner Ansicht kein Riba vorliegt. Die Argumentation von Rabi'a kehrt sich bei Salz ins Gegenteil um, und die Umkehrung ist zwingend bei Übereinstimmung der Rechtsursache.

Anmerkungen

(8) Im Original: "tahqiquhuma" (deren Verwirklichung). (9) Vorher auf Seite 54 erwähnt. (10) Herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel: "Darüber, wenn es Hand zu Hand erfolgt", aus dem Buch der Kaufgeschäfte (Kitab al-Buyu'). Sunan Abi Dawud 2/225. Und at-Tirmidhi im Kapitel: "Was über den Kauf eines Sklaven gegen zwei Sklaven überliefert wurde", aus den Kapiteln der Kaufgeschäfte. Aridat al-Ahwadhi 5/247. Ebenso herausgegeben von Muslim im Kapitel: "Die Zulässigkeit des Verkaufs von Tieren gegen Tiere derselben Gattung mit Gewichtsunterschied", aus dem Buch des Handels (Kitab al-Musaqat). Sahih Muslim 3/1225. Und an-Nasa'i im Kapitel: "Verkauf von Sklaven", aus dem Buch des Verkaufs (Kitab al-Bay'), und im Kapitel: "Verkauf von Tieren gegen Tiere Hand zu Hand mit Gewichtsunterschied", aus dem Buch der Kaufgeschäfte. Al-Mujtaba 7/135, 257. Und Ibn Majah im Kapitel: "Der Verkauf", aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Majah 2/958.

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