...für andere“ (5).
Abschnitt: Wenn das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners aufgeteilt wurde und dennoch Forderungen gegen ihn bestehen bleiben, er aber ein Handwerk beherrscht, darf der Richter ihn dann dazu zwingen, seine Dienste zu vermieten, um seine Schulden zu tilgen? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er zwingt ihn nicht. Dies ist die Auffassung von Malik und al-Shafi'i aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: „Und wenn er in Bedrängnis ist, dann gewährt ihm eine Frist, bis es ihm besser geht“ (6). Dies stützt sich auch darauf, dass Abu Sa'id überlieferte, dass ein Mann Verluste bei Früchten erlitt, die er gekauft hatte, und seine Schulden wuchsen. Da sagte der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): „Gebt ihm Almosen.“ Sie gaben ihm Almosen, doch das reichte nicht aus, um seine Schulden zu tilgen. Da sagte der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): „Nehmt, was ihr findet, und mehr steht euch nicht zu.“ Dies überlieferte Muslim (7). Zudem handelt es sich hierbei um einen Erwerb von Vermögen; man zwingt ihn nicht dazu, so wie man ihn nicht zur Annahme einer Schenkung oder eines Almosens zwingt, und so wie eine Frau nicht zur Heirat gezwungen wird, um ein Brautgeschenk (Mahr) zu erhalten.
Die zweite Überlieferung besagt: Er wird zum Erwerb gezwungen. Dies ist die Auffassung von 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, Sawwar al-'Anbari und Ishaq. Dies stützt sich darauf, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) Suraq wegen seiner Schulden verkaufte. Suraq war ein Mann, der nach Medina kam und angab, er habe Vermögen hinter sich, woraufhin die Leute ihm Kredite gewährten. Dann lasteten Schulden auf ihm, obwohl er kein Vermögen hinter sich hatte. Er (der Prophet) nannte ihn Suraq und verkaufte ihn für fünf Kamele (8). Da ein freier Mensch nicht verkauft werden darf, ist erwiesen, dass er seine Nutzen (Arbeitskraft) verkaufte. Zudem werden Nutzen rechtlich wie Sachwerte behandelt, sowohl im Hinblick auf die Gültigkeit des Vertrages darüber als auch im Hinblick auf das Verbot, Zakat daraus zu nehmen, und die Feststellung von Wohlhabenheit durch sie; daher gilt dies auch für die Tilgung von Schulden daraus. Zudem ist die Vermietung (Ijarah) ein Austauschvertrag, daher ist es zulässig, ihn dazu zu zwingen, wie beim Verkauf seines Vermögens [zur Tilgung von Schulden daraus] (9). Es ist zudem eine Vermietung dessen, was er vermieten darf, daher wird er zur Erfüllung seiner Schulden dazu gezwungen, wie bei der Vermietung seiner Umm Walad (Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat). Er ist zudem in der Lage, seine Schulden zu begleichen, daher ist er dazu verpflichtet, wie ein Eigentümer von Vermögen (10), der in der Lage ist, daraus zu tilgen. Wenn man sagt: Der Hadith von Suraq...
(5) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 417 erbracht. (6) Sure al-Baqara 280. (7) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 578 erbracht. (8) Überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel dessen, was über den Verkauf des freien, zahlungsunfähigen Schuldners in seinen Schulden berichtet wurde, aus dem Buch „al-Taflis“. al-Sunan al-Kubra 6/50. Und von al-Hakim in: Kapitel der Erzählung über den Verkauf von Suraq und seine Freilassung..., aus dem Buch der Verkäufe. al-Mustadrak 2/54. (9) Fehlt in A und M. (10) In A und M: „ma“ (was).
إلَى غَيْرِهِ" (٥).
فصل: وإذا فُرِّقَ مالُ المُفْلِسِ، وبَقِيَتْ عليه بَقِيَّةٌ، وله صَنْعَةٌ، فهل يُجْبِرُه الحاكِمُ على إيجَارِ نَفْسِه، لِيَقْضِيَ دَيْنَه؟ على رِوَايَتَيْنِ؛ إحْدَاهما، لا يُجْبِرُه، وهو قولُ مالِكٍ، والشَّافِعيِّ؛ لقولِ اللهِ تعالى: {وَإِنْ كَانَ ذُو عُسْرَةٍ فَنَظِرَةٌ إِلَى مَيْسَرَةٍ} (٦). ولما رَوَى أبو سَعِيدٍ، أن رَجُلًا أُصِيبَ في ثِمَارٍ ابْتَاعَها، وكَثُرَ دَيْنُه، فقال النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "تَصَدَّقُوا عَلَيْهِ". فتَصَدَّقُوا عليه، فلم يَبْلُغْ وَفَاءَ دَيْنِه، فقال النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "خُذُوا مَا وَجَدْتُمْ، ولَيْسَ لَكُمْ إلَّا ذلِكَ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٧). ولأنَّ هذا تَكَسُّبٌ لِلْمَالِ، فلم يُجْبِرْهُ عليه، كقَبُولِ الهِبَةِ والصَّدَقَةِ، وكما لا تُجْبَرُ المَرأةُ على التزوِيجِ لِتَأخُذَ المَهْرَ. والثانية، يُجْبَرُ على الكَسْبِ. وهو قولُ عمرَ بن عبد العزيزِ، وسَوَّارٍ العَنْبَرِيِّ، وإسحاقَ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بَاعَ سُرَّقًا في دَيْنِه، وكان سُرَّقٌ رَجُلًا دَخَلَ المَدِينَةَ، وذَكَرَ أن وَرَاءَهُ مَالًا، فَدَايَنَهُ النّاسُ، فرَكِبَتْهُ دُيُونٌ، ولم يكُنْ وَرَاءَهُ مَالٌ، فسَمَّاهُ سُرَّقًا، وبَاعَهُ بِخَمْسَةِ أبْعِرَةٍ (٨). والحُرُّ لا يُبَاعُ، ثَبَتَ أنَّه بَاعَ مَنَافِعَه. ولأنَّ المَنَافِعَ تَجْرِى مَجْرَى الأعْيَانِ، في صِحَّةِ العَقْدِ عليها وتَحْريِمِ أخْذِ الزّكَاةِ، وثُبُوتِ الغِنَى بها، فكذلك في وَفَاءِ الدَّيْنِ منها. ولأنَّ الإجَارَةَ عَقْدُ مُعَاوَضَةٍ، فجَازَ إجْبَارُه عليها، كبَيْعِ مَالِه [في وَفَاءِ الدَّيْنِ منها] (٩). ولأنَّها إجَارَةٌ لما يمْلِكُ إجَارَتَه، فيُجْبَرُ عليها في وَفَاءِ دَيْنِه، كإِجَارَةِ أُمِّ وَلَدِه. ولأنه قَادِرٌ على وَفَاءِ دَيْنِه، فَلَزِمَهُ. كَمالِكِ مالٍ (١٠) يَقْدِرُ على الوَفَاءِ منه. فإن قِيل: حَدِيثُ سُرَّقٍ
(٥) تقدم تخريحه في صفحة ٤١٧.(٦) سورة البقرة ٢٨٠.(٧) تقدم تخريجه في صفحة ٥٧٨.(٨) أخرجه البيهقي، في: باب ما جاء في بيع الحر المفلس في دينه، من كتاب التفليس. السنن الكبرى ٦/ ٥٠. والحاكم، في: باب حكاية بيع سرق وعتقه. . .، من كتاب البيوع. المستدرك ٢/ ٥٤.(٩) سقط من: أ، م.(١٠) في أ، م: "ما".