Abschnitt: Sobald seine Zahlungsunfähigkeit vor dem Richter feststeht, darf niemand ihn mehr bedrängen oder ihn verfolgen. Dies ist die Ansicht von al-Schafi’i. Abu Hanifa hingegen sagte: Seine Gläubiger dürfen ihn verfolgen, ohne ihn jedoch an der Arbeit zu hindern. Wenn er in sein Haus zurückkehrt und ihnen erlaubt einzutreten, so treten sie mit ihm ein; andernfalls verwehren sie ihm den Eintritt, gemäß dem Ausspruch des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Der Gläubiger besitzt die Hand und die Zunge" (16). Unser Argument ist, dass wer den Schuldner nicht fordern darf, diesen auch nicht verfolgen darf, so als ob die Schuld gestundet wäre; zudem besagt Gott, der Erhabene: "so gewährt Aufschub bis zur Zeit der Leichtigkeit" (17). Wer also einen Aufschub gewährt bekommen muss, bei dem ist eine Verfolgung untersagt, wie bei demjenigen, dessen Schuld gestundet ist. Der Hadith diesbezüglich ist in seiner Überlieferung umstritten, wie Ibn al-Mundhir sagte. Zudem beziehen wir ihn auf den Zahlungsfähigen, aufgrund des Beweises, den wir bereits anführten, denn es ist überliefert, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) zu den Gläubigern desjenigen sagte, der durch den Verlust seiner Früchte, die er gekauft hatte, in Bedrängnis geriet und dessen Schulden anstiegen: "Nehmt, was ihr vorfindet, mehr habt ihr nicht." Dies wurde von Muslim und al-Tirmidhi (18) überliefert. Wenn das Verbot der Verfügung (hajr) aufgehoben wurde, darf ihn niemand mehr fordern oder verfolgen, bis er wieder über Vermögen verfügt. Wenn die Gläubiger unmittelbar nach der Aufhebung des Verbots kommen und behaupten, er besäße Vermögen, so wird ihren Worten keine Beachtung geschenkt, bis sie den Grund dafür beweisen. [Falls sie nach einer gewissen Zeit kommen und behaupten, er habe Vermögen in seinem Besitz, oder wenn sie dies unmittelbar nach der Aufhebung des Verbots behaupten und den Grund dafür darlegen] (19), so lässt der Richter ihn vorführen und befragt ihn. Leugnet er, so ist seine Aussage glaubhaft, sofern er einen Eid leistet; denn das Verbot wurde erst aufgehoben, nachdem er nichts mehr besaß. Wenn er es einräumt und sagt: "Dies gehört dem und dem, und ich bin dessen Bevollmächtigter (wakil) oder trere als Mudarib auf", und derjenige, dem es zugesprochen wird, ist anwesend, so befragt ihn der Richter. Bestätigt er dies, so gehört es ihm, wobei der Richter ihn einen Eid leisten lässt, da die Möglichkeit besteht, dass sie sich abgesprochen haben, um die Forderung von dem Zahlungsunfähigen abzuwenden. Wenn er jedoch sagt: "Das gehört mir nicht", so erkennen wir die Lüge des Zahlungsunfähigen und es verhält sich so, als hätte er gesagt: "Das Vermögen gehört mir", weshalb das Verbot gegen ihn erneut verhängt wird, wenn die Gläubiger dies verlangen. Wenn er es für einen Abwesenden einräumt, verbleibt es in seinen Händen, bis der Abwesende erscheint und befragt wird, wie wir es für den Anwesenden entschieden haben.
(16) Überliefert von al-Daraqutni in: Kitab al-Aqdiya (Buch der Rechtsprechungen). Sunan al-Daraqutni 4/232. Siehe auch: Nasb al-Raya 4/166. (17) Sure al-Baqara 280. (18) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 578 angeführt. Wir haben ihn nicht bei al-Tirmidhi gefunden. (19) Fehlte in [A]. Ein Fehler bei der Abschrift.
فصل: ومتى ثَبَتَ إعْسَارُهُ عندَ الحاكِمِ، لم يكُنْ لأحَدٍ مُطَالَبَتُه ومُلَازَمَتُه. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ، وقال أبو حنيفةَ: لِغُرَمَائِه مُلَازَمَتُه من غيرِ أن يَمْنَعُوهُ من الكَسْبِ، فإذا رَجَعَ إلى بَيْتِه، فأذِنَ لهم في الدُّخُولِ، دَخَلُوا معه، وإلَّا مَنَعُوهُ من الدُّخُولِ، لقولِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لِصَاحِبِ الْحَقِّ اليَدُ وَاللِّسَانُ" (١٦). ولَنا، أنَّ مَن ليس لِصَاحِبِ الحَقِّ مُطَالَبَتهُ، لم يكُنْ له مُلَازَمَتُه، كما لو كان دَيْنُه مُؤَجَّلًا، وقولُ اللَّه تعالى: {فَنَظِرَةٌ إلَى مَيْسَرَةٍ} (١٧). ومن وَجَبَ إنْظَارُه، حَرُمَتْ مَلَازَمَتُه، كمن دَيْنُه مُؤَجَّلٌ. والحَدِيثُ فيه مَقَالٌ. قالَه ابنُ المُنْذِرِ. ثم نَحْمِلُه على المُوسِرِ، بِدَلِيلِ ما ذَكَرْنَا، فقد ثَبَتَ أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال لِغُرَمَاءِ الذي أُصِيبَ في ثِمَارٍ ابْتَاعَها، فَكَثُرَ دَيْنُه: "خُذُوا مَا وَجَدْتُمْ، ولَيْسَ لَكُمْ إلَّا ذَلِكَ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ، والتِّرْمِذِيُّ (١٨). وإن فُكَّ الحَجْرُ عنه لم يكُنْ لأحَدٍ مُطَالَبَتُهُ، ولا مُلَازَمَتُهُ، حتى يَمْلِكَ مَالًا، فإن جَاءَ الغُرَمَاءُ عَقِيبَ فَكِّ الحَجْرِ عنه، فادَّعَوا أنَّ له مَالًا، لم يُلْتَفَتْ إلى قَوْلِهم، حتى يُثْبِتُوا سَبَبَهُ [فإن جَاءُوا بعد مُدَّةٍ، فَادَّعَوا أنَّ في يَدِه مَالًا، أو ادَّعَوا ذلك عَقِيبَ فَكِّ الحَجْرِ، وبَيَّنُوا سَبَبَهُ] (١٩)، أحْضَرَهُ الحاكِمُ وسَأَلَهُ، فإن أنْكَرَ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه؛ لأنَّه ما فُكَّ الحَجْرُ عنه حتَّى لم يَبْقَ له شيءٌ، وإن أقَرَّ، وقال: هو لِفُلَانٍ، وأنا وَكِيلُه أو مُضَارِبُه. وكان المُقَرُّ له حَاضِرًا، سَأَلَهُ الحاكِمُ، فإن صَدَّقَهُ فهو له، ويَسْتَحْلِفُه الحاكِمُ، لِجَوَازِ أن يكونَا تَوَاطآ على ذلك، لِيَدْفَعَ المُطَالَبَةَ عن المُفْلِسِ. وإن قال: ما هو لي. عَرَفْنَا كَذِبَ المُفْلِسِ، فيَصِيرُ كأنَّه قال: المالُ لي. فَيُعَاد الحَجْرُ عليه إن طَلَبَ الغُرَمَاءُ ذلك. وإن أقَرَّ لِغَائِبٍ، أُقِرَّ في يَدَيْهِ حتى يَحْضُرَ الغائِبُ، ثم يُسْأَلُ، كما حَكَمْنَا في الحَاضِرِ.
(١٦) أخرجه الدارقطني في: كتاب الأقضية. سنن الدارقطني ٤/ ٢٣٢. وانظر: نصب الراية ٤/ ١٦٦.(١٧) سورة البقرة ٢٨٠.(١٨) تقدم تخريجه في صفحة ٥٧٨. ولم نجده عند الترمذي.(١٩) سقط من: أ. نقلة نظر.