bis Zeugen seine Zahlungsunfähigkeit bezeugen. Ibn al-Mundhir sagte: Die Mehrheit der Gelehrten der Städte und deren Richter, von denen wir Überlieferungen bewahren, halten die Inhaftierung bei Schulden für zulässig; dazu gehören Malik, al-Schafi'i, Abu 'Ubaid, al-Nu'man, Sawwar und 'Ubaid Allah ibn al-Hasan. Dies wurde auch von Schuraih und al-Scha'bi berichtet. 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz pflegte zu sagen: Sein Vermögen wird unter den Gläubigern aufgeteilt und er wird nicht inhaftiert. Dies ist auch die Ansicht von 'Abd Allah ibn Ja'far und al-Laith ibn Sa'd. Unser Argument ist, dass der Anschein für die Aussage des Schuldners spricht, daher gilt seine Aussage, wie bei anderen Klagen auch. Wenn Zeugen das Verschwinden seines Vermögens bezeugen, wird ihre Aussage akzeptiert, unabhängig davon, ob sie aus dem Kreis derer stammen, die mit seinen verborgenen Verhältnissen vertraut sind oder nicht, denn das Verschwinden (von Vermögen) wird von Fachleuten und anderen gleichermaßen wahrgenommen. Wenn der Gläubiger verlangt, dass er dies beschwört, wird ihm dies nicht gewährt, da dies ein Widerspruch zu den Zeugen wäre. Wenn sie zusätzlich dazu seine Zahlungsunfähigkeit bezeugen, reicht ihre Aussage aus und seine Zahlungsunfähigkeit ist erwiesen. Wenn sie jedoch nicht seine Zahlungsunfähigkeit bezeugen, sondern lediglich das Verschwinden seines Vermögens, und der Gläubiger seinen Eid bezüglich seiner Zahlungsunfähigkeit und darüber verlangt, dass er kein anderes Vermögen besitzt, so muss er dies beschwören, da dies über das hinausgeht, was die Zeugen bezeugt haben. Wenn sie das Verschwinden des Vermögens nicht bezeugen, sondern nur die Zahlungsunfähigkeit, so wird die Zeugenaussage nur von Personen akzeptiert, die über seine verborgenen Verhältnisse Bescheid wissen und ihn seit langem kennen, denn dies gehört zu den verborgenen Angelegenheiten, die normalerweise nur von Personen mit entsprechendem Einblick und Umgang erkannt werden können. Dies ist die Lehre von al-Schafi'i. Von Malik wurde überliefert, dass er sagte: Zeugenaussagen zur Zahlungsunfähigkeit werden nicht gehört, da es sich um eine Zeugenaussage über eine Verneinung handelt, daher wird sie nicht gehört, wie die Zeugenaussage darüber, dass er keine Schulden habe. Unser Argument ist das, was Qabisah ibn al-Mukhariq berichtete, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) zu ihm sagte: "O Qabisah, das Bitten ist nur für einen von dreien zulässig: Ein Mann, der eine Bürgschaft übernommen hat, für den das Bitten erlaubt ist, bis er sie erfüllt hat, dann soll er innehalten. Ein Mann, den ein Unglück getroffen hat, das sein Vermögen vernichtet hat, für den das Bitten erlaubt ist, bis er den Lebensunterhalt gesichert hat" oder er sagte: "eine Lebensgrundlage". "Und ein Mann, den eine Notlage getroffen hat, sodass drei verständige Männer aus seinem Volk bezeugen: 'Jenen hat eine Notlage getroffen'. Für ihn ist das Bitten erlaubt, bis er den Lebensunterhalt gesichert hat" oder er sagte: "eine Lebensgrundlage". Dies wurde von Muslim und Abu Dawud überliefert (3).
(3) Dessen Überlieferung wurde bereits an folgender Stelle angeführt: 4/119.
تَشْهَدَ البَيِّنَةُ بإعْسَارِه. قال ابنُ المُنْذِرِ: أكْثَرُ مَن نَحْفَظُ عنه من عُلَمَاءِ الأمْصَارِ وقُضَاتِهم، يَرَوْنَ الحَبْسَ فى الدَّيْنِ، منهم: مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، والنُّعْمَانُ، وسَوَّارٌ، وعُبَيْدُ اللَّه بن الحسنِ. ورُوِىَ عن شُرَيْحٍ، والشَّعْبِىِّ. وكان عمرُ بن عبد العزِيزِ يقول: يُقْسَمُ مَالُه بين الغُرَمَاءِ، ولا يُحْبَسُ. وبه قال عبدُ اللهِ ابن جعفرٍ، واللَّيْثُ بن سَعْدٍ. ولَنا أنَّ الظَّاهِرَ قَولُ الغَرِيمِ، فكان القولُ قولَه، كسَائِرِ الدَّعَاوَى. فإن شَهِدَتِ البَيِّنَةُ بتَلَفِ مَالِه، قُبِلَتْ شَهَادَتُهُم، سواءٌ كانت من أهْلِ الخِبْرَةِ البَاطِنَةِ أو لم تكُنْ؛ لأنَّ التَّلَفَ يَطَّلِعُ عليه أهْلُ الخِبْرَةِ وغيرُهم. وإن طَلَبَ الغَرِيمُ إحْلَافَه على ذلك، لم يُجَبْ إليه؛ لأنَّ ذلك تَكْذِيبٌ لِلْبَيِّنَةِ، وإن شَهِدَتْ مع ذلك بالإِعْسَارِ اكْتُفِىَ بِشهَادَتِها، وثَبَتَتْ عُسْرَتُه، وإن لم تَشْهَدْ بِعُسْرَتِه، وإنَّما شَهِدَتْ بالتَّلَفِ لا غيرُ، وطَلَبَ الغَرِيمُ يَمِينَه على عُسْرِهِ، وأنَّه ليس له مالٌ آخَرُ، اسْتُحْلِفَ على ذلك؛ لأنَّه غيرُ ما شَهِدَتْ به البَيِّنَةُ. وإن لم تَشْهَدْ بالتَّلَفِ، وإنَّما شَهِدَتْ بالإعْسَارِ، لم تُقْبَلِ الشهَادَةُ إلَّا من ذى خِبْرَةٍ باطِنَةٍ، ومَعْرِفَةٍ مُتَقَادِمَةٍ، لأنَّ هذا من الأُمُورِ البَاطِنَةِ، لا يَطَّلِعُ عليه فى الغَالِبِ إلَّا أَهْلُ الخِبْرَةِ والمُخَالَطَةِ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ، وحُكِىَ عن مالِكٍ أنَّه قال: لا تُسْمَعُ البَيِّنَةُ على الإِعْسَارِ؛ لأنَّها شَهَادَةٌ على النَّفْىِ، فلم تُسْمَعْ، كالشَّهَادَةِ على أنَّه لا دَيْنَ عليه. ولَنا، ما رَوَى قَبيصَةُ بنُ المُخَارِقِ، أنَّ النبىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال له: "يَا قِبيصَةُ، إنَّ المَسْأَلَةَ لا تَحِلُّ إلَّا لأَحَدِ ثَلَاثَةٍ: رَجُلٌ تَحَمَّلَ حَمَالَةً، فَحلَّتِ المَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَها، ثم يُمْسِكَ، ورَجُل أصَابَتْه جَائِحَةٌ، فاجْتَاحَتْ مَالَه، فحَلَّتْ له المَسأَلَةُ، حتى يُصِيبَ قِوَامًا من عَيْشٍ" أو قال: "سِدَادًا مِنْ عَيْشٍ، وَرَجُلٌ أصَابَتْهُ فَاقَةٌ، حَتَّى يَقُولَ ثَلَاثَةٌ مِنْ ذَوِى الْحِجَا مِنْ قَوْمِه: لَقَدْ أصَابَتْ فُلَانًا فَاقَةٌ. فَحَلَّتْ له المَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ قِوَامًا مِنْ عَيْشٍ" أو قال: "سِدَادًا مِنْ عَيْشٍ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ وأبو دَاوُدَ (٣).
(٣) تقدم تخريجه فى: ٤/ ١١٩.