Wenn er das Verschwinden seines Vermögens einräumt und behauptet, er besitze anderes Vermögen, so ist er zur Eidesleistung verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn Beweise dafür vorliegen, denn diese bewirken nicht mehr als das Eingeständnis. Wenn der Anspruch jedoch ohne eine entsprechende Vermögensgegenleistung besteht, wie bei Entschädigungen für Verbrechen, dem Wert einer zerstörten Sache, einer Mitgift, einer Bürgschaft oder einer Entschädigung für eine Khul'-Scheidung bei einer Frau, und kein Vermögen von ihm bekannt ist, so leistet er einen Eid, dass er kein Vermögen besitzt. Er wird dann freigelassen und nicht inhaftiert. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i und Ibn al-Mundhir. Wenn Zeugen seine Zahlungsunfähigkeit bezeugen, wird dies akzeptiert und er muss, wie bereits dargelegt, keinen Eid leisten. Wenn sie jedoch bezeugen, dass er einst Vermögen besaß, das dann aber verloren ging, so entbindet ihn das nicht von seinem Eid, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben. Dasselbe gilt, wenn sein Gläubiger dies für ihn einräumt. Wir haben uns mit seinem Eid begnügt, da die ursprüngliche Annahme das Nichtvorhandensein von Vermögen ist, gemäß der Überlieferung, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) zu Hibba und Sawa', den beiden Söhnen von Khalid ibn Sawa' (5), sagte: "Verzweifelt nicht an der Versorgung, solange eure Häupter sich bewegen, denn der Mensch wird erschaffen und besitzt nichts außer seinen beiden Häuten (6), dann versorgt ihn Allah, der Erhabene" (7). Ibn al-Mundhir sagte: "Die Inhaftierung ist eine Strafe, und wir kennen keine Schuld, für die er bestraft werden könnte." Die Grundannahme ist das Fehlen von Vermögen, anders als im ersten Fall, bei dem die Grundannahme der Besitz von Vermögen ist, weshalb er inhaftiert wird, bis sein Verschwinden bekannt ist. Al-Khiraqi hat zwischen beiden Zuständen nicht unterschieden, doch seine Aussage ist so auszulegen, wie wir es dargelegt haben, da ein Beweis für den Unterschied vorliegt.
Kapitel: Wenn sich der Zahlungskräftige der Tilgung der Schuld verweigert, so hat sein Gläubiger das Recht, ihn zu verfolgen, ihn zur Zahlung aufzufordern und ihn mit Worten hart anzugehen. Er darf sagen: "O Ungerechter! O Aggressor!" und Ähnliches; dies aufgrund der Aussage des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm): "Die Verzögerung des Zahlungsfähigen macht seine Bestrafung und seine Bloßstellung zulässig" (8). Seine Bestrafung ist seine Inhaftierung, und seine Bloßstellung bedeutet...
(5) In den Manuskripten: "Khulada". Die bestätigte Form findet sich in den Sunan von Ibn Majah und im Musnad des Imams Ahmad. Siehe auch Tahdhib al-Tahdhib 2/177. (6) In den Sunan: "wa laysa 'alayhi qishr". Im Musnad: "wa laysa 'alayhi qishratun". (7) Ausgeführt von Ibn Majah im Kapitel: "Das Vertrauen (Tawakkul) und die Gewissheit", Sunan Ibn Majah 2/194; und von Imam Ahmad im Musnad 3/469. (8) Ausgeführt von al-Bukhari im Kapitel: "Der Gläubiger hat das Recht, seine Forderung geltend zu machen", aus dem Buch der Kreditaufnahme. Sahih al-Bukhari 3/155; von Abu Dawud im Kapitel: "Über die Inhaftierung wegen Schulden und anderem", aus dem Buch der Rechtsentscheidungen (Aqdiya), Sunan Abi Dawud 2/282; von al-Nasa'i im Kapitel: "Die Verzögerung des Zahlungsfähigen", aus dem Buch der Kaufverträge, al-Mujtaba 7/278; von Ibn Majah im Kapitel: "Die Inhaftierung wegen Schulden und die Verfolgung", aus dem Buch der Almosen (Sadaqat), Sunan Ibn Majah 2/811; und von Imam Ahmad im Musnad 4/388, 389.
بِتَلَفِ مَالِه، وَادَّعَى أنَّ له مَالًا سِوَاهُ، لَزِمَتْهُ اليَمِينُ، فكذلك إذا قَامَتْ به البَيِّنَةُ، فإنَّها لا تَزِيدُ على الإِقْرَارِ. وإن كان الحَقُّ يَثْبُتُ عليه فى غيرِ مُقَابَلَةِ مالٍ أخَذَهُ، كأَرْشِ جِنَايَةٍ، وقِيمَةِ مُتْلَفٍ، ومَهْرٍ أو ضَمَانٍ أو كَفَالَةٍ، أو عِوَضِ خُلْعٍ، إن كان امْرَأةً، وإن لم يُعْرَفْ له مالٌ، حَلَفَ أنَّه لا مَالَ له، وخُلِّىَ سَبِيلُه، ولم يُحْبَسْ. وهذا قولُ الشَّافِعِىِّ، وابنِ المُنْذِرِ. فإن شَهِدَتِ البَيِّنَةُ بإعْسَارِه، قُبِلَتْ، ولم يُسْتَحْلَفْ معها؛ لما تَقَدَّمَ. وإن شَهِدَتْ أنَّه كان له مَالٌ، فتَلِفَ، لم يُسْتَغْنَ بذلك عن يَمينِه؛ لما ذَكَرْنَاهُ. وكذلك لو أقَرَّ له به غَرِيمُه، وإنَّما اكْتَفَيْنَا بِيَمِينِه؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ المالِ، لما رُوِىَ أنَّ النبىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال لِحِبَّةَ وسَوَاءٍ ابْنَىْ خَالِدِ (٥) بن سَوَاءٍ: "لا تَيْئَسا مِنَ الرِّزْقِ مَا اهْتَزَّتْ رُءُوسُكُما، فإنَّ ابنَ آدَمَ يُخْلَقُ ولَيْسَ لَهُ إلَّا قِشْرَتَاهُ (٦)، ثُمَّ يَرْزُقُه اللهُ تَعَالَى" (٧). قال ابنُ المُنْذِرِ: الحَبْسُ عُقُوبَةٌ، ولا نَعْلَمُ له ذَنْبًا يُعَاقَبُ به. والأَصْلُ عَدَمُ مَالِه، بِخِلَافِ المَسْأَلَةِ الأُولَى، فإنَّ الأصْلَ ثُبُوتُ مَالِه، فيُحْبَسُ حتى يُعْلَمَ ذَهَابُهُ. والخِرَقِىُّ لم يُفَرِّقْ بين الحَالَيْنِ، لكنه يُحْمَلُ كَلَامُهُ على ما ذَكَرْنَا، لِقِيَامِ الدَّلِيلِ على الفَرْقِ.
فصل: إذا امْتَنَعَ المُوسِرُ من قَضَاءِ الدَّيْنِ، فلِغَرِيمِه مُلَازَمَتُهُ، ومُطَالَبَتُهُ، والإِغْلَاظُ له بالقولِ، فيقول: يا ظَالِمُ، يا مُعْتَدِى. ونحو ذلك؛ لقولِ رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَىُّ الوَاجِدِ، يُحِلُّ عُقُوبَتَهُ وعِرْضَهُ" (٨). فَعُقُوبَتُه حَبْسُه، وعِرْضُه أى
(٥) فى النسخ: "خلد". والمثبت فى سنن ابن ماجه ومسند الإمام أحمد. وانظر تهذيب التهذيب ٢/ ١٧٧.(٦) فى السنن: "وليس عليه قشر". وفى المسند: "وليس عليه قشرة".(٧) أخرجه ابن ماجه، فى: باب التوكل واليقين. سنن ابن ماجه ٢/ ١٩٤. والإمام أحمد، فى المسند ٣/ ٤٦٩.(٨) أخرجه البخارى، فى: باب لصاحب الحق مقال، من كتاب الاستقراض. صحيح البخارى ٣/ ١٥٥. وأبو داود، فى: باب فى الحبس بالدين وغيره، من كتاب الأقضية. سنن أبى داود ٢/ ٢٨٢. والنسائى، فى: باب مطل الغنى، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٧٨. وابن ماجه، فى: باب الحبس فى الدين والملازمة، من كتاب الصدقات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨١١. والإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٣٨٨، ٣٨٩.