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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 590

Übersetzung · DE

"Wer sein Gut in seiner konkreten Form bei einem Mann oder einem Menschen vorfindet, der zahlungsunfähig geworden ist, der hat ein größeres Anrecht darauf" (2). Und weil dieser Vertrag durch eine Aufhebung (Iqala) nichtig gemacht werden kann, ist auch seine Auflösung zulässig, wenn der Ersatz ausbleibt, so wie wenn der bei einem Salam-Kauf geschuldete Gegenstand ausbleibt. Außerdem ist die Zahlungsunfähigkeit (Falas) ein Grund, der den Anspruch auf Vertragsauflösung rechtfertigt, weshalb die Auflösung aufgrund dessen auch nach dem Tod zulässig ist, ebenso wie bei einem Mangel. Unsere Begründung basiert auf dem, was Abu Bakr ibn Abd al-Rahman ibn al-Harith ibn Hisham von Abu Hurayra vom Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) im Hadith über den Zahlungsunfähigen überlieferte: "Wenn er stirbt, so steht der Besitzer der Ware den Gläubigern gleich." Überliefert von Abu Dawud (3). Abu al-Yaman überlieferte von al-Zubaydi, von al-Zuhri, von Abu Salama, von Abu Hurayra, dass er sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Welcher Mensch auch immer stirbt und bei ihm das Gut eines anderen in seiner konkreten Form vorhanden ist, ganz gleich, ob er bereits etwas von dessen Preis erhalten hat oder nicht, so ist er den (übrigen) Gläubigern gleichgestellt" (4). Überliefert von Ibn Majah (5). Zudem ist damit das Recht von jemand anderem als dem Zahlungsunfähigen und den Gläubigern verbunden, nämlich die Erben, womit es einer verpfändeten Sache ähnelt. Ihr Hadith hat eine unbekannte Überlieferungskette (Isnad); Ibn al-Mundhir sagte: Ibn Abd al-Barr sagte: Abu al-Mu'tamir überliefert ihn von al-Zuraqi, und Abu al-Mu'tamir ist nicht dafür bekannt, Wissenschaft zu tragen. Zudem wird danach im Konsens nicht gehandelt; denn er (der Hadith) spricht dem Besitzer das Gut allein durch den Tod des Käufers zu, ohne die Bedingung seiner Zahlungsunfähigkeit, ohne das Ausbleiben der Erfüllung und ohne das Fehlen der Entgegennahme des Preises. Die Angelegenheit verhält sich bei allen Gelehrten anders, außer dem, was von al-Istakhri (6), einem der Gefährten von al-Shafi'i, berichtet wurde, dass er sagte: Dem Besitzer der Ware steht es zu, sie zurückzunehmen, wenn der Käufer stirbt, selbst wenn dieser einen Nachlass hinterlässt, der zur Tilgung der Schulden ausreicht. Dies ist eine Abweichung von den Aussagen der Gelehrten und ein Widerspruch zur Sunna, dem nicht gefolgt werden darf. Was den anderen Hadith betrifft, so erkennen wir ihn an und sagen, dass der Besitzer der Ware ein größeres Anrecht darauf hat, wenn er sie bei dem Zahlungsunfähigen vorfindet. Doch was er in unserem Fall bei ihm vorfindet, findet er tatsächlich bei dessen Erben vor, daher wird er von dem Bericht nicht erfasst, sondern er deutet durch seinen Umkehrschluss (Mafhum) darauf hin,

Anmerkungen

(2) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 539 angeführt. (3) Im vorangegangenen Kapitel und an der genannten Stelle. (4) In den Sunan von Ibn Majah: "für die Gläubiger". (5) Im vorangegangenen Kapitel. Sunan Ibn Majah 3/791. (6) Abu Sa'id al-Hasan ibn Ahmad ibn Yazid al-Istakhri, einer der bedeutenden Gelehrten unter den Anhängern der Lehrmeinungen in der Schule von al-Shafi'i; er verstarb in Bagdad im Jahr 328 n. H. Tabaqat al-Shafi'iyya al-Kubra 3/230-253.

Arabisch (Quelle)

"من أدْرَكَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِه عِنْدَ رَجُلٍ، أوْ إنْسَانٍ، قَدْ أفْلَسَ، فَهُوَ أحَقُّ بِهِ" (٢). ولأنَّ هذا العَقْدَ يَلْحَقُه الفَسْخُ بالإِقَالَةِ، فجَازَ فَسْخُه لِتَعَذُّرِ العِوَضِ، كما لو تَعَذَّرَ المُسْلَمُ فيه، ولأنَّ الفَلَسَ سَبَبٌ لاسْتِحْقَاقِ الفَسْخِ، فجَازَ الفَسْخُ به بعدَ المَوْتِ كَالعَيْبِ. ولَنا، ما رَوَى أبو بكرِ بن عبد الرحمنِ بن الحارِثِ بن هِشَامٍ، عن أبى هُرَيْرَةَ، عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، فى حَدِيثِ المُفْلِسِ: "فإن مَاتَ فصَاحِبُ المَتَاعِ أُسْوَةُ الغُرَمَاءِ". رَوَاهُ أبو دَاوُدَ (٣). ورَوَى أبو الْيَمَانِ، عن الزَّبِيدِىِّ، عن الزُّهْرِىِّ، عن أبى سَلَمَةَ، عن أبى هُرَيْرَةَ قال: قال رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "أيُّمَا امْرِئٍ مَاتَ، وَعِنْدَهُ مالُ امْرِئٍ بِعَيْنِه، اقْتَضَى مِنْ ثَمَنِه شَيْئًا، أو لَمْ يَقْتَضِ، فَهُوَ أُسْوَةُ الغُرَمَاءِ" (٤). رَوَاهُ ابن مَاجَه (٥). ولأنه تَعَلَّقَ به حَقُّ غير المُفْلِسِ والغُرَمَاءِ، وهم الوَرَثَةُ، فأشْبَه المَرْهُونَ. وحَدِيثُهُم مَجْهُولُ الإسْنَادِ، قال ابنُ المُنْذِرِ: قال ابن عَبد البَرِّ: يَرْوِيه أبو المُعْتَمِرِ، عن الزُّرَقِىِّ، وأبو المُعْتَمِرِ غيرُ مَعْرُوفٍ بِحَمْلِ العِلْمِ. ثم هو غير مَعْمُولٍ به إجْمَاعًا؛ فإنَّه جَعَلَ المَتَاعَ لِصَاحِبِه بمُجَرَّدِ مَوْتِ المُشْتَرِى، من غيرِ شَرْطِ فَلَسِه، ولا تَعَذُّرِ وَفَائِه، ولا عَدَمِ قَبْضِ ثَمَنِه، والأمْرُ بِخِلَافِ ذلك عندَ جَمِيعِ العُلَمَاءِ، إلَّا ما حُكِىَ عن الإِصْطَخْرِىِّ (٦) من أصْحَابِ الشَّافِعِىِّ، أنَّه قال: لِصَاحِبِ السِّلْعَةِ أن يَرْجِعَ فيها إذا مَاتَ المُشْتَرِى، وإن خَلَّف وَفَاءً. وهذا شُذُوذٌ عن أقْوَالِ أهْلِ العِلْمِ، وخِلَافٌ لِلسُّنَّةِ لا يُعَرَّجُ على مِثْلِه. وأمَّا الحَدِيثُ الآخَرُ، فنقُولُ به، وأنَّ صَاحِبَ المَتَاعِ أحَقُّ به إذا وَجَدَهُ عندَ المُفْلِسِ، وما وَجَدَهُ فى مَسأَلَتِنا عندَه، إنَّما وَجَدَهُ عند وَرَثَتِه، فلا يَتَنَاوَلُه الخَبَرُ، وإنَّما يَدُلُّ بمَفْهُومِه

Anmerkungen

(٢) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٣٩.(٣) فى الباب السابق والموضع السابق.(٤) فى سنن ابن ماجه: "للغرماء".(٥) فى الباب السابق. سنن ابن ماجه ٣/ ٧٩١.(٦) أبو سعيد الحسن بن أحمد بن يزيد الإِصطخرى، أحد الرفعاء من أصحاب الوجوه فى مذهب الشافعى، توفى ببغداد، سنة ثمان وعشرين وثلاثمائة. طبقات الشافعية الكبرى ٣/ ٢٣٠ - ٢٥٣.

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