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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 591809 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer eine Reise beabsichtigt, während er eine Schuld hat, die vor Ablauf seiner Reise fällig wird, so hat der Gläubiger das Recht, ihn daran zu hindern)

Übersetzung · DE

dass er keinen Anspruch auf Rückgabe hat. Zudem ist er (der Hadith) allgemein formuliert, während unser Hadith ihn einschränkt und eine Ergänzung enthält; die Ergänzung durch eine vertrauenswürdige Person ist akzeptabel. Die Situation zu Lebzeiten unterscheidet sich aus zwei Gründen vom Zustand nach dem Tod: Erstens liegt das Eigentumsrecht zu Lebzeiten beim Zahlungsunfähigen, hier jedoch bei einem anderen. Zweitens ist die Haftungsfähigkeit des Zahlungsunfähigen hier in einer Weise ruiniert, die nicht mehr umkehrbar ist, sodass die Zuordnung dieses Gutes zur Sache die Gläubiger erheblich schädigt, im Gegensatz zum Zustand zu Lebzeiten.

809 - Frage; er sagte: "Wer eine Reise plant und gegen ihn ein Anspruch besteht, der vor der Dauer seiner Reise fällig wird, dem darf der Inhaber des Rechts die Reise untersagen."

Die Zusammenfassung dessen ist: Wenn jemand, der Schulden hat, eine Reise antreten möchte und sein Gläubiger ihn daran hindern will, so prüfen wir: Wenn die Fälligkeit der Schuld vor dem Zeitpunkt seiner Rückkehr von der Reise liegt, wie etwa wenn er zum Haddsch reist und erst im Monat Safar zurückkehrt, während seine Schuld im Muharram oder Dhu al-Hijja fällig wird, so darf er ihn an der Reise hindern, da ihm ein Schaden durch die Verzögerung seines Rechts über den Fälligkeitstermin hinaus entstünde. Wenn er jedoch einen zahlungsfähigen Bürgen stellt oder ein Pfand hinterlegt, das bei Fälligkeit die Schuld abdeckt, so darf er reisen, da der Schaden dadurch entfällt. Wenn die Schuld (1) hingegen erst nach dem Zeitpunkt der Reise fällig wird, etwa wenn sie im Monat Rabi' fällig ist und seine Rückkehr im Safar erfolgt, so prüfen wir: Ist die Reise zum Dschihad, so darf er ihn daran hindern, es sei denn, er stellt einen Bürgen oder ein Pfand, da es eine Reise ist, bei der man sich der Gefahr des Märtyrertodes und des Lebensverlusts aussetzt, weshalb man nicht sicher sein kann, dass der Anspruch nicht verloren geht. Ist die Reise nicht für den Dschihad, so ist die offensichtliche Ansicht aus den Worten von al-Khiraqi, dass er ihn nicht daran hindern darf; dies ist eine der beiden Überlieferungen von Ahmad, da diese Reise kein Anzeichen dafür ist, dass das Recht bei Fälligkeit nicht erfüllt wird, weshalb er ihn nicht daran hindern kann, so wie bei einer kurzen Reise oder beim Gehen zum Freitagsgebet. Al-Shafi'i sagte: Er darf ihn nicht an der Reise hindern und auch keinen Bürgen fordern, wenn die Schuld aufgeschoben (Mu'adschschal) ist, unabhängig davon, ob die Schuld vor dem Zeitpunkt seiner Reise [oder danach] (2) fällig wird, (3) oder ob sie zum Dschihad oder zu (4) etwas anderem ist; denn er hat nicht das Recht, die Zahlung der Schuld zu verlangen, also hat er auch nicht das Recht, ihn daran zu hindern.

Anmerkungen

(1) Fehlt in der Handschrift M. (2) Fehlt in der Vorlage und Handschrift A. (3) In der Vorlage und Handschrift A: "aw la" (oder nicht). (4) In der Vorlage: "wa-ila" (und zu).

Arabisch (Quelle)

على أنَّه لا يَسْتَحِقُّ الرُّجُوعَ فيه، ثم هو مُطْلَقٌ وحَدِيثُنا يُقَيِّدُه، وفيه زِيَادَةٌ، والزِّيَادَةُ من الثِّقَةِ مَقْبُولَةٌ. وتُفَارِقُ حَالَةُ الحَيَاةِ حَالَ المَوْتِ لأَمْرَيْنِ؛ أحَدِهما، أنَّ المِلْكَ فى الحَيَاةِ لِلْمُفْلِسِ، وهاهُنا لغيرِه. والثانى، أنَّ ذِمَّةَ المُفْلِسِ خَرِبَتْ هاهُنا خَرَابًا لا يَعُودُ، فاخْتِصَاصُ هذا بالعَيْنِ يَسْتَضِرُّ به الغُرمَاءُ كَثِيرًا، بِخِلَافِ حَالَةِ الحَيَاةِ.

٨٠٩ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ أرَادَ سَفَرًا وَعَلَيْهِ حَقٌّ يُسْتَحَقُّ قَبْلَ مُدَّةِ سَفَرِهِ، فَلِصَاحِبِ الحَقِّ مَنْعُهُ)

وجُمْلَةُ ذلك أنَّ مَن عليه دَيْنٌ إذا أرَادَ السَّفَرَ، وأرَادَ غَرِيمُه مَنْعَهُ، نَظَرْنَا؛ فإن كان مَحَلُّ الدَّيْنِ قبلَ مَحَلِّ قُدُومِه من السَّفَرِ، مثل أن يكونَ سَفَرُه إلى الحَجِّ لا يَقْدَمُ إلَّا فى صَفَر، ودَيْنُه يَحِلُّ فى المُحَرَّمِ أو ذِى الحجَّةِ، فله مَنْعُه من السَّفَرِ؛ لأنَّ عليه ضَرَرًا فى تَأْخِيرِ حَقِّه عن مَحَلِّهِ. فإن أَقامَ ضَمِينًا مَلِيئًا، أو دَفَعَ رَهْنًا يَفى بالدَّيْنِ عندَ المَحَلِّ، فله السَّفَرُ؛ لأنَّ الضَّرَرَ يَزُولُ بذلك. وأمَّا إن كان الدَّيْنُ (١) لا يَحِلُّ إلَّا بعدَ مَحَلِّ السَّفَرِ، مثل أن يكونَ مَحَلُّه فى رَبِيعٍ، وقُدُومُه فى صَفَر، نَظَرْنا؛ فإن كان سَفَرُه إلى الجِهَادِ، فله مَنْعُه إلَّا بِضَمِينٍ أو رَهْنٍ؛ لأنه سَفَرٌ يَتَعَرَّضُ فيه للشَّهَادَةِ، وذَهَابِ النَّفْسِ، فلا يَأْمَنُ فَوَاتَ الحَقِّ. وإن كان السَّفَرُ لغير الجهَادِ فظاهِرُ كلام الخِرَقِىِّ أنَّه ليس له مَنْعُه، وهو إحدى الرِّوَايَتَيْنِ عن أحمدَ؛ لأنَّ هذا السَّفَرَ ليس بأَمَارَةٍ على مَنْعِ الحَقِّ فى مَحَلِّه، فلم يَمْلِكْ مَنْعَه منه، كالسَّفَرِ القَصِيرِ، وكالسَّعْىِ إلى الجُمُعَةِ. وقال الشَّافِعِىُّ: ليس له مَنْعُه من السَّفَرِ، ولا المُطَالَبَةُ بِكَفِيلٍ إذا كان الدَّيْنُ مُؤَجَّلًا بحالٍ، سواءٌ كان الدَّيْنُ يَحِلُّ قبلَ مَحَلِّ سَفَرِه [أو بعدَه] (٢)، أو (٣) إلى الجِهَادِ أو إلى (٤) غيرِه؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ المُطَالَبَةَ بالدَّيْنِ، فلم يَمْلِكْ مَنْعَهُ

Anmerkungen

(١) سقط من: م.(٢) سقط من: الأصل، أ.(٣) فى الأصل، أ: "أولا".(٤) فى الأصل: "وإلى".

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