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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 592

Übersetzung · DE

von der Reise, und auch das Forderungsrecht auf einen Bürgen nicht, wie bei einer sicheren kurzen Reise. Unsere Ansicht ist: Es ist eine Reise, die die Erfüllung der Schuld zum Fälligkeitszeitpunkt verhindert, daher darf er sie untersagen, sofern er sie nicht durch einen Bürgen oder ein Pfand absichert, so wie bei einer Reise nach Eintritt der Fälligkeit. Zudem hat er nicht das Recht, die Schuld über ihren Fälligkeitstermin hinaus aufzuschieben, und bei der umstrittenen Reise tritt eine solche Verzögerung ein, weshalb er dies nicht darf, so wie im Falle ihrer Leugnung.

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