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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 594810 - Rechtsfrage: Abu al-Qasim, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: (Wem geistige Reife attestiert wird, dem soll sein Vermögen übergeben werden, sofern er die Pubertät erreicht hat)

Übersetzung · DE

„Und prüft die Waisen“. Er meint damit: Testet sie hinsichtlich ihrer Bewahrung ihres Vermögens. „Bis sie die Geschlechtsreife erreichen“, d.h. das Alter, in dem Männer und Frauen herangereift sind. „Wenn ihr bei ihnen Rechtschaffenheit (Ruschd) feststellt“, d.h. wenn ihr bei ihnen die Bewahrung ihres Vermögens und ein korrektes Verhalten (6) bei der Verwaltung ihres Lebensunterhalts erkennt.

810 – Frage: Abu al-Qasim, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: „Wer als rechtschaffen (raschid) erkannt wird, dem wird sein Vermögen ausgehändigt, sobald er die Reife erreicht hat.“

Die Ausführungen zu dieser Frage gliedern sich in drei Abschnitte:

Erstens: Die Pflicht zur Aushändigung des Vermögens an die Person unter Vormundschaft, sobald sie rechtschaffen geworden ist und die Reife erreicht hat. Hierüber besteht, Gott sei Dank, kein Dissens. Ibn al-Mundhir sagte: Sie sind sich darin einig, und Allah, der Erhabene, hat dies im Wortlaut Seines Buches befohlen, indem Er, der Preisgekrönte, sagt: „Und prüft die Waisen, bis sie die Geschlechtsreife erreichen. Wenn ihr dann bei ihnen Rechtschaffenheit feststellt, so händigt ihnen ihr Vermögen aus“ (1). Dies gilt auch deshalb, weil die Vormundschaft über ihn nur aufgrund seiner Unfähigkeit bestand, über sein Vermögen zum eigenen Wohl zu verfügen, um sein Vermögen für ihn zu bewahren. Mit dem Vorliegen dieser beiden Merkmale ist er zur Verfügung fähig und sein Vermögen ist geschützt, weshalb die Vormundschaft aufgrund des Wegfalls ihres Grundes endet. Beim Geistesgestörten gilt, dass für das Ende der Vormundschaft, sobald er wieder bei Verstand ist, kein Urteil eines Richters erforderlich ist, und dies ist unbestritten. Ebenso wenig ist dies beim Minderjährigen erforderlich, sobald er rechtschaffen geworden ist und die Reife erreicht hat. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i. Malik jedoch sagte: Sie endet nur durch einen Richter. Dies ist auch die Meinung einiger Anhänger von asch-Schafi'i, weil es sich um einen Fall von Idschtihad (Rechtsanstrengung) und Beurteilung handelt; denn man benötigt zur Feststellung der Reife und der Rechtschaffenheit ein Urteil, weshalb dies von der Entscheidung eines Richters abhängig gemacht wird, wie das Ende der Vormundschaft über den Verschwender (Safih). Unsere Argumentation ist, dass Allah, der Erhabene, die Aushändigung ihres Vermögens an sie bei Erreichen der Reife und Feststellung der Rechtschaffenheit befohlen hat. Die Bedingung eines Richterspruchs wäre eine zusätzliche Anforderung, welche die Aushändigung im Moment der Pflicht zur Aushändigung ohne Richterspruch verhindern würde, und dies widerspricht dem Text (Nass). Zudem handelt es sich um eine Vormundschaft, die ohne Richterspruch zustande kam, weshalb sie auch ohne dessen Spruch endet, wie die Vormundschaft über den Geistesgestörten. Hierin unterscheidet sie sich vom Verschwender.

Anmerkungen

(6) In (A), (B) und (M): „wa-salahuhum“ (und ihre Rechtschaffenheit). (1) Sure an-Nisa', 6.

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