„...seinem Reifegrad erreicht.“ (4). Dieser hat seine Reife bereits erreicht und könnte sogar ein Großvater sein. Zudem ist er ein freier, volljähriger, geistig gesunder und zur Verantwortung gezogener Mensch (Mukallaf), daher darf er nicht unter Vormundschaft gestellt werden, genau wie eine rechtschaffene (raschid) Person. Wir entgegnen: Allah, der Erhabene, sagt: „Und stellt die Waisen auf die Probe, bis sie das heiratsfähige Alter erreicht haben; wenn ihr dann bei ihnen Rechtschaffenheit feststellt, so händigt ihnen ihr Vermögen aus.“ Er hat die Aushändigung an zwei Bedingungen geknüpft, und ein Urteil, das an zwei Bedingungen geknüpft ist, tritt ohne das Vorliegen beider nicht in Kraft. Allah, der Erhabene, sagt: „Und gebt den Unverständigen (Safih) nicht euer Vermögen“ (5), womit ihr Vermögen gemeint ist. Und Allah, der Erhabene, sagt: „Wenn aber derjenige, gegen den das Recht besteht, ein Unverständiger (Safih) oder schwach ist oder nicht imstande ist, selbst diktieren zu lassen, so soll sein Sachwalter (Wali) für ihn in Gerechtigkeit diktieren lassen“ (6). Er hat also die Vormundschaft über den Unverständigen (Safih) bestätigt. Zudem ist er jemand, der sein Vermögen verschwendet, daher ist es nicht zulässig, es ihm auszuhändigen, wie bei jemandem, der weniger als das besitzt. Was den Vers angeht, mit dem er argumentiert hat, so deutet dieser nur durch den Umkehrschluss (Dalil al-Khitab) darauf hin, was er selbst nicht akzeptiert. Zudem ist dieser durch Konsens (Ijma') in Bezug auf die Zeit vor dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr spezifiziert, aufgrund des Grundes der Verschwendung (Safah), welcher auch nach dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr vorhanden ist; daher muss er auch dann spezifiziert bleiben. Ebenso wie er [der Vers] in Bezug auf den Geistesgestörten aufgrund seines Zustands vor dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr spezifiziert wurde, so bleibt er auch nach dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr spezifiziert. Was wir vom Wortlaut (Mantuq) angeführt haben, ist vorrangiger als das, was er aus dem spezifizierenden Konzept (Mafhum) abgeleitet hat. Das, was sie hinsichtlich des Umstands erwähnten, dass er ein Großvater sein könnte, enthält keine Bedeutung, die ein rechtliches Urteil rechtfertigt, noch gibt es dafür eine Grundlage im Gesetz (Scharia); es ist lediglich eine willkürliche Festlegung eines Urteils. Zudem ist dies auch bei jemandem unter diesem Alter vorstellbar, denn eine Frau kann mit einundzwanzig Jahren bereits eine Großmutter sein. Ihr Analogieschluss (Qiyas) ist durch denjenigen entkräftet, der unter fünfundzwanzig Jahre alt ist; denn was die Vormundschaft vor dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr zwingend machte, macht sie auch danach zwingend. Wenn dies feststeht, so ist sein Handeln nicht gültig, ebenso wenig wie sein Eingeständnis (Iqrar). Abu Hanifa sagte: Sein Verkauf und sein Eingeständnis sind gültig, und sein Vermögen wird ihm nur deshalb nicht ausgehändigt, weil nach seiner Ansicht ein Volljähriger nicht unter Vormundschaft gestellt wird; die Vorenthaltung der Aushändigung seines Vermögens erfolgt lediglich aufgrund des Verses. Unsere Gefährten sagten bezüglich seines Eingeständnisses: Es ist für ihn bindend, nachdem die Vormundschaft aufgehoben wurde, sofern er volljährig ist. Wir entgegnen: Sein Vermögen wird ihm nicht ausgehändigt, da er nicht über die Rechtschaffenheit (Ruschd) verfügt, daher sind sein Handeln und sein Eingeständnis nicht gültig.
(4) Sure al-An'am 152. (5) Sure an-Nisa' 5. (6) Sure al-Baqara 282.
أَشُدَّهُ} (٤). وهذا قد بَلَغَ أشُدَّهُ، ويَصْلُحُ أن يكونَ جَدًّا، ولأنَّه حُرٌّ بَالِغٌ عَاقِلٌ مُكَلَّفٌ، فلا يُحْجَرُ عليه، كالرَّشِيدِ. ولَنا، قولُ اللهِ تعالى: {وَابْتَلُوا الْيَتَامَى حَتَّى إِذَا بَلَغُوا النِّكَاحَ فَإِنْ آنَسْتُمْ مِنْهُمْ رُشْدًا فَادْفَعُوا إِلَيْهِمْ أَمْوَالَهُمْ}. عَلَّقَ الدَّفْعَ على شَرْطَيْنِ، والحُكْمُ المُعَلَّقُ على شَرْطَيْنِ لا يَثْبُتُ بدونِهِما، وقال اللَّه تعالى: {وَلَا تُؤْتُوا السُّفَهَاءَ أَمْوَالَكُمُ} (٥). يعنى أمْوَالَهُمْ، وقولُ اللَّه تَعَالَى: {فَإِنْ كَانَ الَّذِي عَلَيْهِ الْحَقُّ سَفِيهًا أَوْ ضَعِيفًا أَوْ لَا يَسْتَطِيعُ أَنْ يُمِلَّ هُوَ فَلْيُمْلِلْ وَلِيُّهُ بِالْعَدْلِ} (٦). فأَثْبَتَ الوِلَايَةَ على السَّفِيهِ، ولأنَّه مُبَذِّرٌ لِمَالِه، فلا يجوزُ دَفْعُه إليه، كمَنْ له دُونَ ذلك. وأمَّا الآيَةُ التى احْتَجَّ بها، فإنَّما تَدُلُّ بِدَلِيلِ خِطابِها، وهو لا يقولُ به، ثم هى مُخَصَّصَةٌ فيما قَبْلَ خَمْسٍ وعِشْرِينَ سَنَةً بالإِجْمَاعِ، لِعِلَّةِ السَّفَهِ، وهو مَوْجُودٌ بعد خَمْسٍ وعِشْرِينَ، فيَجِبُ أن تُخَصَّ به أيضًا، كما أنَّها لمَّا خُصِّصَتْ فى حَقِّ المَجْنُونِ لأَجْلِ جُنُونِه قبلَ خَمْسٍ وعِشْرِينَ، خُصَّتْ أيضًا بعد خَمْسٍ وعِشْرِينَ، وما ذَكَرْنَاهُ من المَنْطُوقِ أوْلَى ممَّا اسْتدَلَّ به من المَفْهُومِ المُخَصِّصِ، ومَا ذَكَرُوهُ من كَوْنِه جَدًّا لَيْسَ تَحْتَه مَعْنًى يَقْتَضِى الحُكْمَ، ولا له أصْلٌ يشْهَدُ له فى الشَّرْعِ، فهو إثْبَاتٌ لِلْحُكْمِ بالتَّحَكُّمِ. ثم هو مُتَصَوَّرٌ فى مَن له دُونَ هذه السِّنِّ، فإنَّ المَرْأَةَ تكونُ جَدَّةً لإحْدَى وعِشْرِينَ سَنَةً، وقِيَاسُهُم مُنْتَقِضٌ بمن له دونَ خَمْسٍ وعِشْرِينَ سَنَةً، وما أَوْجَبَ الحَجْرَ قَبْلَ خَمْسٍ وعِشْرِينَ يُوجِبُه بَعْدَها. إذا ثَبَتَ هذا فإنَّه لا يَصِحُّ تَصَرُّفُه، ولا إقْرَارُه. وقال أبو حنيفةَ: يَصِحُّ بَيْعُه وإقْرَارُه. وإنَّما لا يُسَلَّمُ إليه مَالُه؛ لأنَّ البَالِغَ عِنْدَه لا يُحْجَرُ عليه، وإنَّما مُنِعَ تَسْلِيمُ مَالِه إليه لِلآيَةِ. وقال أصْحَابُنَا فى إقْرَارِه: يَلْزَمُه بعد فَكِّ الحَجْرِ عنه، إذا كان بَالِغًا. ولَنا، أنه لا يُدْفَعُ إليه مَالُه لِعَدَمِ رُشْدِه، فلا يَصِحُّ تَصَرُّفُه وإقْرَارُهُ،
(٤) سورة الأنعام ١٥٢.(٥) سورة النساء ٥.(٦) سورة البقرة ٢٨٢.