wie ein Kind oder ein Geistesgestörter. Denn wenn sein Handeln und sein Eingeständnis wirksam wären, würde sein Vermögen verloren gehen und das Verbot, über sein Vermögen zu verfügen, hätte keinerlei Nutzen. Zudem gilt: Wäre sein Handeln wirksam, so müsste ihm sein Vermögen ausgehändigt werden, wie es bei einer rechtschaffenen Person der Fall ist, da diese nur deshalb an ihrem Vermögen gehindert wird, um es für sie zu bewahren. Wenn es also durch die Vorenthaltung nicht bewahrt (7) wird, ist es gemäß der ursprünglichen Rechtslage (Asl) zwingend auszuhändigen.
Das dritte Kapitel behandelt die Pubertät. Sie tritt bei Jungen und Mädchen durch eine von drei Dingen ein, bei Mädchen zusätzlich durch zwei weitere, die für sie spezifisch sind. Was die drei Dinge betrifft, die bei Mann und Frau gemeinsam sind, so ist das erste der Austritt von Samen (Mani) aus ihrem Geschlechtsorgan; dies ist das stoßweise austretende Wasser, aus dem der Nachwuchs erschaffen wird. Unabhängig davon, wie es austritt – im Wachzustand oder im Schlaf, durch Beischlaf, einen feuchten Traum (Ihtilam) oder auf andere Weise –, tritt dadurch die Pubertät ein. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: „Und wenn die Kinder unter euch die Geschlechtsreife erreicht haben, so sollen sie um Erlaubnis bitten“ (8). Und Seines Wortes: „...und diejenigen von euch, die die Geschlechtsreife noch nicht erreicht haben“ (9). Ebenso die Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): „Die Feder ist bei dreien aufgehoben: bei dem Kind, bis es die Geschlechtsreife erreicht.“ Und seine (Friede und Segen seien auf ihm) Aussage an Mu'adh: „Nimm von jedem, der die Geschlechtsreife erreicht hat, einen Dinar.“ Beide wurden von Abu Dawud überliefert (10). Ibn al-Mundhir sagte: „Sie (die Gelehrten) sind sich einig, dass die religiösen Pflichten und rechtlichen Bestimmungen für den pubertierenden geistig gesunden Menschen verpflichtend sind, und bei der Frau durch das Einsetzen der Menstruation.“ Was das Entstehen der Schamhaare betrifft, so ist damit das Wachstum von rauem Haar um das Glied des Mannes oder das Geschlechtsorgan der Frau gemeint, dessen Rasur mit einem Rasiermesser üblich ist. Das schwache Flaumhaar (Zaghab) hingegen ist nicht zu berücksichtigen, da es auch bei Kleinkindern vorkommt. Dies ist die Meinung von Malik und – in einer Überlieferung – von al-Shafi'i. In einer anderen Überlieferung sagte er: „Dies ist ein Zeichen der Pubertät bei den Ungläubigen.“ Ob es auch bei Muslimen als Zeichen der Pubertät gilt, dazu gibt es zwei Ansichten. Abu Hanifa sagte: „Es ist nicht zu berücksichtigen, da es sich um Haarwuchs handelt und es somit dem Haarwuchs am restlichen Körper gleicht.“ Wir entgegnen: Als der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) Sa'd ibn Mu'adh zum Richter über die Banu Quraiza machte, urteilte er, dass ihre Kämpfer getötet und ihre Nachkommen gefangen genommen werden sollten. Er ordnete an, ihre Schamgegenden zu überprüfen: Wer Schamhaar entwickelt hatte, wurde als Kämpfer eingestuft.
(7) In den Handschriften A, B und M: „yahtafizu“ (bewahrt/schützt). (8) Sure an-Nur 59. (9) Sure an-Nur 58. (10) Die Überlieferung der ersten Aussage wurde bereits erwähnt in: 2/50, die der zweiten in: 4/30.
كالصَّبِىِّ، والمَجْنُونِ، ولأنَّه إذا نَفَذَ تَصَرُّفُه وإقْرَارُه تَلِفَ مَالُه، ولم يُفِدْ مَنْعُه من مَالِه شَيْئًا، ولأنَّ تَصَرُّفَهُ لو كان نَافِذًا، لَسُلِّمَ إليه مَالُه، كالرَّشِيدِ، فإنه إنما يُمْنَعُ مَالَه حِفْظًا له، فإذا لم يُحْفَظْ (٧) بالمَنْعِ، وَجَبَ تَسْليمُه إليه بِحُكْمِ الأصْلِ.
الفصلُ الثالثُ، فى البُلُوغِ، ويَحْصُلُ فى حَقِّ الغُلَامِ والجَارِيَةِ بأحَدِ ثَلاثَةِ أشْياء، وفى حَقِّ الجَارِيَةِ بِشَيْئَيْنِ يَخْتَصَّانِ بها، أمَّا الثَّلَاثَةُ المُشْتَرَكَةُ بين الذَّكَرِ والأُنْثَى، فأَوَّلُها خُرُوجُ المَنِىِّ من قُبُلِه، وهو الماءُ الدَّافِقُ الذى يُخْلَقُ منه الوَلَدُ، فَكَيْفَما خَرجَ فى يَقَظَةٍ أو مَنَامٍ، بِجمَاعٍ، أو احْتِلَامٍ، أو غيرِ ذلك، حَصَلَ به البُلُوغُ. لا نَعْلَمُ فى ذلك اخْتِلافًا؛ لقَوْلِ اللهِ تعالى: {وَإِذَا بَلَغَ الْأَطْفَالُ مِنْكُمُ الْحُلُمَ فَلْيَسْتَأْذِنُوا} (٨). وقولِه: {وَالَّذِينَ لَمْ يَبْلُغُوا الْحُلُمَ مِنْكُمْ} (٩). وقَوْلِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "رُفِعَ القَلَمُ عن ثَلَاثٍ؛ عَنِ الصَّبِىِّ حَتَّى يَحْتَلِمَ". وقَوْلِه عليه السَّلامُ لِمُعاذٍ: "خُذْ مِنْ كُلِّ حَالِمٍ دِينَارًا". رَواهما أبو دَاوُدَ (١٠). وقال ابنُ المُنْذِرِ: وأجْمَعُوا على أنَّ الفَرَائِضَ والأحْكامَ تَجِبُ على المُحْتَلِمِ العاقِلِ، وعلى المَرأَةِ بِظُهُورِ الحَيْضِ منها. وأمَّا الإنْبَاتُ فهو أن يَنْبُتَ الشَّعْرُ الخَشِنُ حَوْلَ ذَكَرِ الرَّجُلِ، أو فَرْجِ المرْأَةِ، الَّذى اسْتَحَقَّ أخْذَه بالمُوسى، وأمَّا الزَّغَبُ الضَّعِيفُ، فلا اعْتِبَارَ به، فإنَّه يَثْبُتُ فى حَقِّ الصَّغِيرِ. وبهذا قال مَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ فى قولٍ، وقال فى الآخَرِ: هو بُلُوغٌ فى حَقِّ المُشْرِكِينَ، وهل هو بُلُوغٌ فى حَقِّ المُسْلِمِينَ؟ فيه قَوْلَانِ. وقال أبو حنيفةَ: لا اعْتِبَارَ به؛ لأنَّه نَبَاتُ شَعْرٍ، فأشْبَه نَبَاتَ شَعْرِ سَائِرِ البَدَنِ. ولَنا، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لما حَكَّمَ سَعْدَ بنَ مُعَاذٍ فى بَنِى قُرَيْظَةَ، حَكَمَ بأنْ يُقْتَلَ مُقَاتِلَتُهُمْ، وتُسْبَى ذَرَارِيهمْ، وأمَرَ أن يُكْشَفَ عن مُؤْتَزَرِهِمْ، فمن أنْبَتَ، فهو من المُقَاتِلَةِ،
(٧) فى أ، ب، م: "يحتفظ".(٨) سورة النور ٥٩.(٩) سورة النور ٥٨.(١٠) تقدم تخريج الأول فى: ٢/ ٥٠، والثانى فى: ٤/ ٣٠.