und zwei Handvoll, und das, was unter der Menge eines Reiskorns an Gold und Silber liegt, oder aufgrund seiner Menge wie bei einem großen Block (16), denn es ist nicht zulässig, einen Teil davon gegen einen anderen zu verkaufen, außer Gleiches gegen Gleiches, und das Mehrgewicht (Tafadul) ist darin verboten. Dies ist die Ansicht von al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Abu Hanifa hingegen gewährte eine Ausnahmeregelung für den Verkauf einer Handvoll gegen zwei Handvoll, einer einzelnen Frucht gegen zwei Früchte und alles andere Messbare, dessen Messung praktisch nicht durchführbar ist. Er stimmte dem bezüglich der wägbaren Dinge zu und argumentierte damit, dass die Rechtsursache (Illah) die Messbarkeit sei, welche bei geringen Mengen nicht gegeben sei. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Datteln gegen Datteln, Gleiches gegen Gleiches, und Weizen gegen Weizen, Gleiches gegen Gleiches. Wer mehr gibt oder mehr verlangt, der hat Wucher (Riba) begangen.“ (17). Zudem gilt: Was im Großen den Riba-Regeln unterliegt, unterliegt ihnen auch im Kleinen, wie bei den wägbaren Dingen.
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, eine einzelne Dattel gegen eine einzelne Dattel oder eine Handvoll gegen eine Handvoll zu verkaufen. Dies ist die Ansicht von al-Thawri, und mir ist nicht bekannt, dass dies explizit durch einen Text (Nass) belegt wäre, aber es entspricht der Analogie (Qiyas) ihrer Lehrmeinung, da für das, dessen Ursprung das Messen ist, die Gleichheit in anderem nicht zutrifft.
Abschnitt: Was nun Dinge betrifft, für die die handwerkliche Bearbeitung kein Gewicht vorsieht, wie verarbeitetes Eisen, Blei, Kupfer, Baumwolle, Leinen, Wolle und Seide (18), so ist die explizite Überlieferung von Ahmad in Bezug auf Kleidung und Stoffe, dass der Riba hier keine Anwendung findet. Er sagte nämlich: „Es gibt keinen Einwand gegen den Verkauf eines Kleidungsstücks gegen zwei Kleidungsstücke oder eines Umhangs gegen zwei Umhänge.“ Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Er sagte auch: „Ein Fals (Münze) darf nicht gegen zwei Fals verkauft werden, ebenso kein Messer gegen zwei Messer und keine Nadel gegen zwei Nadeln, da deren Grundlage das Gewicht ist.“ Der Qadi übertrug das Urteil der einen Rechtsfrage auf die andere und stellte für beide zwei Überlieferungen auf. Die erste lautet: Es gibt in all diesen Fällen keinen Riba. Dies ist die Ansicht von al-Thawri, Abu Hanifa und der Mehrheit der Gelehrten, da es sich weder um Wägbare noch um Messbare handelt. Dies ist das Korrekte, denn eine Feststellung des Urteils ohne das Vorhandensein der Rechtsursache, ohne einen Text (Nass) (19) und ohne Konsens ist sinnlos. Die zweite Überlieferung lautet: Der Riba findet auf alles Anwendung. Dies wählte Ibn Aqil, da die ursprüngliche Eigenschaft das Gewicht sei und diese durch die Verarbeitung nicht verloren gehe, ähnlich wie beim Brot. Er erwähnte zudem, dass die Wahl des Qadi so lautete: Was auch nach seiner Bearbeitung gewogen werden soll, wie Krüge (20), unterliegt dem Riba, was nicht (21), unterliegt ihm nicht.
(16) Zubra: Ein Stück Eisen; der Plural lautet Zubar. "Lisan al-Arab", unter dem Stichwort (z-b-r). (17) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 54. (18) Ibrisam: Seide. (19) In der Handschrift (M): "an-naqs" (der Mangel).