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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 5Buch der Kaufverträge

Übersetzung · DE

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

BUCH DER KAUFVERTRÄGE (AL-BUYU')

Der Kaufvertrag (al-bay'): Der Austausch von Vermögen gegen Vermögen, zwecks Eigentumsübertragung und Eigentumserwerb (1). Die etymologische Ableitung stammt von "al-ba'" (der Arm), da jeder der beiden Vertragspartner (2) seinen Arm zum Nehmen und Geben ausstreckt. Es ist auch möglich, dass jeder von ihnen den anderen "mubaya'a" nannte, das heißt, ihm beim Kauf die Hand reichte; deshalb wird der Kaufvertrag auch als "safqa" (Handschlag) bezeichnet. Einige unserer Gelehrten sagten: Es ist das Angebot und die Annahme (al-ijab wa al-qabul), sofern (3) dies zwei konkrete Dinge zur Eigentumsübertragung beinhaltet. Dies ist eine unvollständige Definition, da der Kauf durch gegenseitige Übergabe (al-mu'ata) daraus ausgeschlossen wird und Verträge, die keine Kaufverträge sind, darunter fallen könnten. Der Kaufvertrag ist durch das Buch (Koran), die Sunna und den Konsens (Ijma') erlaubt. Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Allahs, des Erhabenen: "...während Allah den Kaufvertrag erlaubt hat" (4). Ferner Sein Wort, der Erhabene: "...und nehmt Zeugen, wenn ihr Kaufverträge abschließt" (5). Ebenso Sein Wort, der Erhabene: "...es sei denn, es ist ein Handel durch beiderseitiges Einvernehmen zwischen euch" (6). Und Sein Wort, der Erhabene: "Es ist keine Sünde für euch, dass ihr Trachten nach Huld von eurem Herrn (durch Handel) sucht" (7). Al-Bukhari (8) überlieferte von Ibn 'Abbas, dass er sagte: "'Ukaz, Mijanna und Dhu al-Majaz waren Märkte in der Zeit der Ignoranz (Jahiliyya). Als der Islam kam, empfanden sie es als sündhaft..."

Anmerkungen

(1) Weggelassen im Original (al-asl). (2) In (m): "al-muta'aqidayn" (die Vertragsparteien). (3) In (m): "idh" (da). (4) Sure al-Baqara 275. (5) Sure al-Baqara 282. (6) Sure an-Nisa' 29. (7) Sure al-Baqara 198. (8) In: Kapitel über den Handel während der Wallfahrtszeit..., aus dem Buch der Pilgerfahrt (Hajj); und in: Kapitel über das, was zum Wort Allahs des Erhabenen offenbart wurde: "...wenn das Gebet vollendet ist...", und Kapitel über die Märkte, die in der Zeit der Ignoranz bestanden..., aus dem Buch der Kaufverträge; und in: Kapitel über die Exegese der Sure al-Baqara, aus dem Buch der Exegese. Sahih al-Bukhari 2/222, 223, 3/69, 81, 82, 6/34. (9) 'Ukaz, Mijanna und Dhu al-Majaz: Märkte für Mekka in der Zeit der Ignoranz. Mu'jam ma ista'jam 3/959.

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