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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 601811 - Rechtsfrage: Er sagte: (Ebenso die Sklavin, auch wenn sie nicht verheiratet wurde)

Übersetzung · DE

Dass sich sein Rechtsstatus bestätigt und seine Beweiskraft als gegeben beurteilt wird, genau wie bei der Beurteilung, dass es sich um einen Mann handelt, wenn Urin aus seinem Glied austritt, oder um eine Frau, wenn er aus ihrem Geschlechtsorgan austritt, und der Beurteilung der Pubertät bei einem Jungen durch den Austritt von Samen aus seinem Glied und bei einem Mädchen durch den Austritt der Menstruation aus ihrem Geschlechtsorgan. Wenn demnach beides gleichzeitig (23) austritt, steht weder fest, dass es sich um einen Mann handelt, noch dass es sich um eine Frau handelt, denn die beiden Beweise heben sich gegenseitig auf; dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn Urin aus beiden Geschlechtsorganen gleichzeitig austritt. Steht in diesem Fall die Pubertät fest? Hierzu gibt es zwei Auffassungen: Die erste besagt, dass sie feststeht. Dies ist die Wahl des Qadi und die Ansicht von al-Shafi'i; denn falls er ein Mann ist, ist Samen aus seinem Glied ausgetreten, und falls er eine Frau ist, hatte sie ihre Periode. Die zweite besagt, dass sie nicht feststeht, da es möglich ist, dass es sich weder um Menstruation noch um Sperma handelt, weshalb darin kein Beweis liegt. Ihr gegenseitiges Aufheben weist genau darauf hin, womit ihre Beweiskraft für die Pubertät entfällt, ebenso wie ihre Beweiskraft für die Männlichkeit oder Weiblichkeit entfällt. Und Gott weiß es am besten.

811 - Problemstellung: Er sagte: (Und ebenso das junge Mädchen, selbst wenn sie nicht verheiratet ist.)

Dies bedeutet: Wenn ein junges Mädchen die Pubertät erreicht und nach Erreichen der Pubertät ihre geistige Reife (Ruschd) festgestellt wurde, wird ihr Vermögen an sie ausgehändigt und (1) die Vormundschaft (Hajr) endet, auch wenn sie nicht verheiratet ist. Dies ist die Auffassung von 'Ata', al-Thawri, Abu Hanifa, al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Abu Talib überlieferte von Ahmad: Das Vermögen wird einem jungen Mädchen nach Erreichen der Pubertät nicht ausgehändigt, bis sie heiratet und ein Kind gebärt, oder ein Jahr im Haus ihres Ehemannes vergangen ist. Dies wurde von 'Umar überliefert und wird auch von Shurayh, al-Sha'bi und Ishaq vertreten; basierend auf dem, was von Shurayh überliefert wurde, dass er sagte: 'Umar ibn al-Khattab (möge Gott mit ihm zufrieden sein) verpflichtete mich, einer jungen Frau keine Schenkung zu gestatten, bis sie ein Jahr im Haus ihres Ehemannes gelebt oder ein Kind geboren hat. Sa'id hat dies in seinem "Sunan" überliefert, und es ist kein Widersprechender dazu bekannt, weshalb es zu einem Konsens (Ijma') geworden ist. Malik sagte: Ihr Vermögen wird ihr nicht ausgehändigt, bis sie heiratet und ihr Ehemann den Vollzug der Ehe mit ihr vollzogen hat; denn jede Situation, in der es dem Vater erlaubt war, sie ohne ihre Zustimmung zu verheiraten, entbindet sie nicht von der Vormundschaft, wie bei einem minderjährigen Kind.

Anmerkungen

(23) In B und M: "gleichzeitig". (1) In A, B und M: "und das Aufheben".

Arabisch (Quelle)

أنْ يَثْبُتَ حُكْمُه، ويُقْضَى بِثُبُوتِ دَلَالَتِه، كالحُكْمِ بِكَوْنِه رَجُلًا، بِخُرُوجِ البَوْلِ من ذَكَرِه، وبِكَوْنِه امْرَأةً، بِخُرُوجِه من فَرْجِها، والحُكْمِ لِلْغُلَامِ بالبُلُوغِ بِخُرُوجِ المَنِيِّ من ذَكَرِه، ولِلْجَارِيَةِ بِخُرُوجِ الحَيْضِ من فَرْجِها، فعلى هذا إنْ خَرَجَا جَمِيعًا (٢٣) لم يَثْبُتْ كَوْنُه رَجُلًا ولا امْرَاةً؛ لأنَّ الدَّلِيلَيْنِ تَعَارَضَا، فأشْبَه ما لَوْ خَرَجَ البَوْلُ من الفَرْجَيْنِ. وهل يَثْبُتُ البُلُوغُ بذلك؟ فيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، يَثْبُتُ. وهو اخْتِيَارُ القَاضِى، ومَذْهَبُ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه إنْ كان رَجُلًا، فقد خَرَجَ المَنِيِّ من ذَكَرِه، وإن كان امْرَأَةً، فقد حَاضَتْ. والثانى، لا يَثبُتُ؛ لأنَّه يجوزُ أن لا يكونَ هذا حَيْضًا ولا مَنِيًّا، فلا يكونُ فيه دَلَالَةٌ، وقد دَلَّ تَعَارُضُهما على ذلك، فَانْتَفَتْ دَلالَتُهما على البُلُوغِ، كَانْتِفاءِ دَلالتِهِما على الذُّكُورِيَّة والأُنُوثِيَّةِ، واللهُ أعْلَمُ.

٨١١ - مسألة؛ قال: (وكذلك الجَارِيَةُ، وإنْ لَمْ تَنْكِحْ)

يَعْنِى أنَّ الجَارِيَةَ إذا بَلَغَتْ، وأُونِسَ رُشْدُها بعد بلُوغِها، دُفِعَ إليها مالُها، وزَالَ (١) الحَجْرُ عنها، وإن لم تَتَزَوَّجْ. وبهذا قال عَطَاءٌ، والثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ، والشَّافِعِيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ. ونَقَلَ أبو طَالِبٍ، عن أحمدَ: لا يُدْفَعُ إلى الجَارِيَةِ مَالُها بعد بُلُوغِهَا، حتَّى تَتَزَوَّجَ وتَلِدَ، أو يَمْضِىَ عليها سَنَةٌ فى بَيْتِ الزَّوْجِ. رُوِىَ ذلك عن عمرَ، وبه قال شُرَيْحٌ، والشَّعْبِيُّ، وإسحاقُ؛ لِمَا رُوِىَ عن شُرَيْحٍ، أنَّه قال: عَهِدَ إلَيَّ عمرُ بن الخَطَّابِ، رَضِىَ اللَّه عنه، أنْ لا أُجِيزَ لِجَارِيَةٍ عَطِيَّةً حتَّى تَحُولَ فى بَيْتِ زَوْجِهَا حَوْلًا، أو تَلِدَ وَلَدًا. رَوَاهُ سَعِيدٌ فى "سُنَنِه"، ولا يُعْرَفُ له مُخَالِفٌ، فصَارَ إجْمَاعًا. وقال مالِكٌ: لا يُدْفَعُ إليها مَالُها حتَّى تَتَزَوَّجَ، ويَدْخُلَ عليها زَوْجُهَا؛ لأنَّ كُلَّ حَالَةٍ جَازَ لِلْأَبِ تَزوِيجُها من غير إذْنِها، لم يَنْفَكَّ

Anmerkungen

(٢٣) فى ب، م: "معا".(١) فى أ، ب، م: "وزوال".

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