die Vormundschaft (Hajr) endet, ähnlich wie bei einem minderjährigen Kind. Wir stützen uns auf die Allgemeingültigkeit des Wortes Gottes, des Erhabenen: {Prüft die Waisen, bis sie das heiratsfähige Alter erreicht haben, und wenn ihr bei ihnen geistige Reife feststellt, so händigt ihnen ihr Vermögen aus} (2). Und weil sie eine Waise ist, die die Pubertät erreicht hat und bei der geistige Reife festgestellt wurde; daher ist ihr ihr Vermögen auszuhändigen, wie bei einem Mann. Zudem ist sie eine volljährige, geistig reife Person, weshalb es ihr gestattet ist, über ihr Vermögen zu verfügen, ebenso wie jener Frau, mit der der Ehemann den Vollzug der Ehe vollzogen hat. Was die Überlieferung von 'Umar betrifft, so ist, falls sie authentisch ist, ihre Verbreitung unter den Gefährten (Sahaba) nicht bekannt, und das Buch (der Koran) sowie der Analogieschluss (Qiyas) werden ihretwegen nicht verworfen. Zudem bezieht sich die Überlieferung von 'Umar spezifisch auf das Verbot von Schenkungen, woraus nicht zwangsläufig das Verbot folgt, ihr ihr Vermögen auszuhändigen oder sie von sämtlichen anderen Rechtsgeschäften auszuschließen. Malik hat nicht nach ihr gehandelt, sondern stützte sich lediglich darauf, dass der Vater sie zur Ehe zwingen kann. Wir erwidern, dass wir dies zurückweisen; und selbst wenn wir es zugestehen würden, so hat er sie nur zur Ehe gezwungen, weil ihre Wahl hinsichtlich der Ehe und deren Belangen nur durch deren Vollzug bekannt ist, während Kauf, Verkauf und andere Geschäfte bereits vor der Ehe möglich sind. Gemäß dieser Überlieferung [von Ahmad] ist es denkbar, dass die Vormundschaft über sie andauert, falls sie gar nicht heiratet, in Anwendung der allgemeinen Bedeutung der Überlieferung von 'Umar, und weil die Bedingung für die Aushändigung ihres Vermögens nicht eingetreten ist, weshalb es nicht gestattet ist, es ihr auszuhändigen, so als wäre sie nicht geistig gereift. Der Qadi sagte: Meiner Ansicht nach wird ihr ihr Vermögen ausgehändigt, wenn sie alt wird und unter die Leute tritt, das heißt, wenn sie erwachsen wird.
Abschnitt: Nach der äußeren Bedeutung der Aussage von al-Khiraqi ist es einer geistig reifen Frau gestattet, über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen, sei es durch unentgeltliche Zuwendungen oder durch Austauschverträge. Dies ist eine der beiden Überlieferungen von Ahmad und die Auffassung von Abu Hanifa, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach sie ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes nicht über mehr als ein Drittel ihres Vermögens unentgeltlich verfügen darf. Dies ist auch die Ansicht von Malik. Es wurde von ihm über eine Frau berichtet, die schwor, eine Sklavin von sich (3) freizulassen, die sie besaß und keine andere hatte, woraufhin sie den Eid brach. Da sie verheiratet war und ihr Ehemann dies ablehnte, sagte er: Er hat das Recht, es zurückzuweisen, und für sie ist keine Freilassung gültig; dies basiert auf der Überlieferung, dass die Frau von Ka'b ibn Malik mit ihrem Schmuck zum Propheten (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) kam, woraufhin der Prophet (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) zu ihr sagte: "Es ist einer Frau nicht gestattet, eine Schenkung zu tätigen, ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes. Hast du Ka'b um Erlaubnis gefragt?" Sie antwortete: "Ja." Da schickte der Gesandte Gottes
(2) Sure an-Nisa, 6. (3) Fehlt in: B, M.
عنها الحَجْرُ، كالصَّغِيرَةِ. ولَنا، عُمُومُ قولِه تعالى: {وَابْتَلُوا الْيَتَامَى حَتَّى إِذَا بَلَغُوا النِّكَاحَ فَإِنْ آنَسْتُمْ مِنْهُمْ رُشْدًا فَادْفَعُوا إِلَيْهِمْ أَمْوَالَهُمْ} (٢). ولأنَّها يِتَيمٌ بَلَغَ وأُونِسَ منه الرُّشْدُ؛ فيُدْفَعُ إليه مَالُه كالرَّجُلِ، ولأنَّها بَالِغَةٌ رَشِيدَةٌ، فجَازَ لها التَّصَرُّفُ فى مَالِها، كالَّتى دَخَلَ بها الزَّوْجُ، وحَديثُ عمرَ إنْ صَحَّ، فلم يُعْلَمْ انْتِشَارُه فى الصَّحَابَةِ، ولا يُتْرَكُ به الكتَابُ والقِياسُ، على أنَّ حَدِيثَ عمرَ مُخْتَصٌّ بِمَنْعِ العَطِيَّةِ، فلا يَلْزَمُ منه المَنْعُ من تَسْلِيمِ مَالِهَا إليها، ومَنْعُها من سَائِرِ التَّصَرُّفَاتِ، ومَالِكٌ لم يَعْمَلْ به، وإنَّما اعْتَمَدَ على إجْبَارِ الأبِ لها على النِّكاحِ، ولنا أنْ نَمْنَعَ ذلك، وإنْ سَلَّمْنَاهُ، فإنَّما أَجْبَرَها على النِّكاحِ لأنَّ اخْتِيارَها لِلنِّكاحِ ومَصَالِحِه لا يُعْلَمُ إلَّا بِمُباشَرَتِه، والبَيْعُ والشِّرَاءُ والمُعامَلاتُ مُمْكِنَةٌ قَبْلَ النِّكاحِ، وعلى هذه الرِّوايَةِ، إذا لم تَتَزَوَّجْ أَصْلًا احْتَمَلَ أنْ يَدُومَ الحَجْرُ عليها، عَمَلًا بِعُمُومِ حَدِيثِ عمرَ، ولأنَّه لم يُوجَدْ شَرْطُ دَفْعِ مَالِهَا إليها، فلم يَجُزْ دَفْعُه إليها، كما لو لم تَرْشُدْ. وقال القاضِى: عِنْدِى أنَّه يُدْفَعُ إليها مَالُها إذا عَنَسَتْ وبَرَزَتْ لِلرِّجَالِ، يَعْنِى كَبِرَتْ.
فصل: وظَاهِرُ كَلامِ الخِرَقِيِّ، أنَّ للمرْأةِ الرَّشِيدَةِ التَّصَرُّفَ فى مَالِها كُلُّه، بالتَّبَرُّعِ، والمُعاوَضَةِ. وهذا إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عن أحمدَ. وهو مذهبُ أبي حنيفةَ، والشَّافِعِيِّ، وابن المُنْذِر. وعن أحمدَ رِوَايَةٌ أُخْرَى، ليس لها أنْ تَتَصَرَّفَ فى مَالِها بِزِيَادَةٍ على الثُّلُثِ بغير عِوَضٍ، إلَّا بإِذْنِ زَوْجِهَا. وبه قال مَالِكٌ. وحُكِىَ عنه في امرأةٍ حَلَفَتْ أن تَعْتِقَ جَارِيَةً لَهَا (٣) ليس لها غَيْرُها، فَحنِثَتْ، ولها زَوْجٌ، فرَدَّ ذلك عليها زَوْجُها، قال: له أن يَرُدَّ عليها، وليس لها عِتْقٌ؛ لما رُوِىَ أنَّ امْرأةَ كَعْبِ بنِ مالِكٍ أَتَتِ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بِحُلِىٍّ لها، فقال لها النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا يَجُوزُ لِلْمَرْأَةِ عَطِيَّةٌ حتَّى يَأْذَنَ زَوْجُها، فهل اسْتَأْذَنْتِ كَعْبًا؟ ". فقالت: نعم. فبَعَثَ رسولُ اللَّه
(٢) سورة النِّساء ٦.(٣) سقط من: ب، م.