– möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken – zu Ka'b und sagte: "Hast du ihr erlaubt, ihren Schmuck als Almosen zu geben?" Er sagte: "Ja." Daraufhin nahm es der Gesandte Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken – an. Dies überlieferte Ibn Madscha (4). Er überlieferte ebenfalls (4) von 'Amr ibn Shu'ayb, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Gesandte Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken – in einer Ansprache sagte: "Es ist einer Frau nicht gestattet, eine Schenkung [aus ihrem Vermögen] (5) zu tätigen, außer mit der Erlaubnis ihres Ehemannes; [denn er ist der Eigentümer ihrer ehelichen Bindung]." Dies überlieferte Abu Dawud (6) mit diesem Wortlaut von 'Abd Allah ibn 'Amr, dass der Gesandte Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken – sagte: "Es ist einer Frau keine Schenkung gestattet, außer mit der Erlaubnis ihres Ehemannes" (5). Dies liegt daran, dass das Recht des Ehemannes mit ihrem Vermögen verknüpft ist, denn der Prophet – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken – sagte: "Eine Frau wird geheiratet wegen ihres Vermögens, ihrer Schönheit und ihrer Religion" (7). Es ist üblich, dass der Ehemann ihre Mitgift aufgrund ihres Vermögens erhöht, sich großzügig daran bedient und daraus Nutzen zieht. Wenn er in finanzielle Bedrängnis hinsichtlich des Unterhalts gerät, gewährt sie ihm Aufschub; dies verläuft also ähnlich wie die Rechte der Erben, die mit dem Vermögen eines Kranken verknüpft sind. Wir aber stützen uns auf das Wort Gottes, des Erhabenen: {Wenn ihr bei ihnen geistige Reife feststellt, so händigt ihnen ihr Vermögen aus} (8). Dies ist eindeutig in Bezug auf die Aufhebung der Vormundschaft über sie und ihre Freiheit zur Verfügungsgewalt. Es ist bestätigt, dass der Prophet – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken – sagte: "O Schar der Frauen, gebt Almosen, selbst von eurem Schmuck!" Und sie gaben Almosen, woraufhin er ihre Almosen annahm, ohne zu fragen oder nach Einzelheiten zu verlangen. Zu ihm kam Zaynab, die Frau von 'Abd Allah, und eine weitere Frau namens Zaynab, und sie fragten ihn bezüglich der Almosen, ob es ihnen angerechnet werde,
(4) In: Kapitel über die Schenkung der Frau ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes, aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Madscha 2/798. (5) Fehlt in: A, B, M. (6) In: Kapitel über die Schenkung der Frau ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes, aus dem Buch der Kaufverträge. Sunan Abi Dawud 2/263. Ebenso von an-Nasa'i ausgegeben in: Kapitel über die Schenkung der Frau ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes, aus dem Buch der Zakat, sowie im selben Kapitel aus dem Buch des 'Umra (lebenslange Schenkung). Al-Mudschtaba 5/49, 6/236. Und von Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/179, 184, 207. (7) Von al-Bukhari ausgegeben in: Kapitel über die Ebenbürtigkeit in der Religion..., aus dem Buch der Ehe. Sahih al-Bukhari 7/9. Und von Muslim in: Kapitel über die Empfehlung, eine religiöse Frau zu heiraten, aus dem Buch des Stillens. Sahih Muslim 2/1086. Und von Abu Dawud in: Kapitel darüber, was bezüglich der Heirat einer religiösen Frau angeordnet wird, aus dem Buch der Ehe. Sunan Abi Dawud 1/472. Und von an-Nasa'i in: Kapitel über die Abneigung, Unzüchtige zu heiraten, aus dem Buch der Ehe. Al-Mudschtaba 6/56. Und von Ibn Madscha in: Kapitel über die Heirat einer religiösen Frau, aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Madscha 1/597. Und von ad-Darimi in: Kapitel über die Heirat der Frau aus vier Gründen, aus dem Buch der Ehe. Sunan ad-Darimi 2/134. Und von Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/428, 3/80. (8) Sure an-Nisa, 6.