ob sie ihren Ehemännern und den Waisen, für die sie verantwortlich ist, Almosen geben darf? Er antwortete: "Ja" (9). Er erwähnte diese Bedingung für sie nicht. Zudem gilt: Wer verpflichtet ist, jemandem sein Vermögen aufgrund dessen geistiger Reife auszuhändigen, dem ist es gestattet, frei über sein Eigentum zu verfügen, ohne eine Erlaubnis einzuholen, wie ein Junge. Auch ist die Frau eine Person, die zur freien Verfügung befugt ist; ihr Ehemann hat kein Recht an ihrem Vermögen, daher besitzt er nicht die Befugnis, sie in der Verfügungsgewalt über ihr gesamtes Vermögen einzuschränken, wie es bei ihrer Schwester der Fall ist. Ihr Bericht ist schwach, und Shu'ayb hat 'Abd Allah ibn 'Amr nicht persönlich getroffen, daher ist er mursal (überlieferungsgeschichtlich unterbrochen). Selbst wenn man annimmt, er sei gültig, so ist er so auszulegen, dass es ihr nicht gestattet ist, Schenkungen aus seinem Vermögen ohne seine Erlaubnis zu machen, da bewiesen ist, dass es ihr gestattet ist, Schenkungen aus ihrem eigenen Vermögen bis zu einem Drittel zu tätigen. Es liegt ihnen kein Bericht vor, der auf eine Begrenzung des Verbots auf ein Drittel hindeutet; eine solche Festlegung wäre daher willkürlich, ohne jede Grundlage in der Offenbarung (Tawqif) und ohne Beweis. Ihre Analogiebildung (Qiyas) auf den Kranken ist aus mehreren Gründen nicht stichhaltig: Erstens ist Krankheit ein Grund, der dazu führt, dass das Vermögen durch Erbschaft an die Erben gelangt, während die Ehe den Ehemann lediglich zu einem Erbberechtigten macht. Sie ist also nur ein Teil des Grundes (der 'Illa), und das Urteil kann nicht allein darauf begründet werden, genauso wenig wie der Ehefrau eine Vormundschaft über ihren Ehemann zusteht, noch dies für andere Erben ohne das Vorliegen von Krankheit gilt. Zweitens ist die Schenkung eines Kranken in der Schwebe; sollte er von seiner Krankheit genesen, wird seine Schenkung rechtmäßig. Hier jedoch haben sie die Schenkung der Frau in jedem Fall für ungültig erklärt, und der abgeleitete Fall (Far') kann nicht über seinen Ursprung (Asl) hinausgehen. Drittens ist das, was sie vorbringen, durch den Fall der Frau selbst entkräftet, da sie normalerweise vom Vermögen ihres Ehemannes profitiert und sich großzügig daran bedient, zudem steht ihr daraus Unterhalt zu. Ihr Nutzen aus seinem Vermögen ist größer als sein Nutzen aus ihrem Vermögen, dennoch hat sie keine Vormundschaft über ihn. Überdies ist diese Bedeutung im Ursprung (Asl) nicht vorhanden, und eine der Bedingungen für die Gültigkeit einer Analogie ist das Vorhandensein der Bedeutung, die das Urteil begründet, sowohl im Ursprung als auch im abgeleiteten Fall.
(9) Sein Takhrij wurde bereits bei al-Bukhari erwähnt, in: 4/101. Ebenso ausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel über die Darlegung bei der Zakat, und Kapitel über die Zakat für den Ehemann und die Waisen..., aus dem Buch der Zakat. Sahih al-Bukhari 2/144, 150. Und von Muslim, in: Kapitel über den Vorzug des Unterhalts und der Almosen..., aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/695. Und von at-Tirmidhi, in: Kapitel darüber, was bezüglich der Zakat auf Schmuck überliefert wurde, aus den Kapiteln der Zakat. 'Aridat al-Ahwadhi 3/129. Und von an-Nasa'i, in: Kapitel über Almosen für Verwandte, aus dem Buch der Zakat. Al-Mudschtaba 5/69. Und von Ibn Madscha, in: Kapitel über Almosen für einen Verwandten, aus dem Buch der Zakat. Sunan Ibn Madscha 1/587. Und von ad-Darimi, in: Kapitel darüber, welches Almosen am besten ist, aus dem Buch der Zakat. Sunan ad-Darimi 1/389. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/376, 3/502, 6/363.