Abschnitt: Ist es der Frau gestattet, ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes Almosen aus seinem Vermögen in geringem Maße zu geben? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen (Riwayatan). Die erste besagt: Es ist gestattet. Denn 'A'ischa sagte: Der Gesandte Allahs - Segen und Friede auf ihm - sagte: "Wenn eine Frau aus dem Haus ihres Ehemannes spendet, ohne dabei verschwenderisch zu sein, so erhält sie ihren Lohn, und er erhält den gleichen für das, was er verdient hat, und sie erhält ihn für das, was sie gespendet hat. Der Verwalter erhält ebenfalls den gleichen Lohn, ohne dass ihre Löhne in irgendeiner Weise geschmälert würden." Er erwähnte dabei keine Erlaubnis. Von Asma' wird überliefert, dass sie zum Propheten - Segen und Friede auf ihm - kam und sagte: "O Gesandter Allahs, ich besitze nichts außer dem, was mir az-Zubair zukommen lässt. Ist es für mich ein Vergehen (Junah), wenn ich von dem, was er mir gibt, etwas spende (ardhaxa - 10)?" Er antwortete: "Spende, was du kannst, und halte nicht zurück (tu'i - 11), sonst wird dir zurückgehalten (y-u'a - 12) werden." Beide sind übereinstimmend überliefert (13). Es wird ferner überliefert, dass eine Frau zum Propheten - Segen und Friede auf ihm - kam und sagte: "O Gesandter Allahs, wir sind eine Last für unsere Ehemänner und Väter. Was ist uns von ihrem Vermögen erlaubt?" Er sagte: "Das Frische (ar-Ratb - 14), das du isst,
(10) D. h.: Gib etwas Kleines.
(11) D. h.: Sei nicht geizig mit dem Unterhalt.
(12) In Sahih Muslim steht: "...sonst wird dir Allah zurückhalten."
(13) Den ersten Bericht hat al-Bukhari in: Kapitel über denjenigen, der seinen Diener anwies, Almosen zu geben, ohne selbst zu übergeben, und Kapitel über den Lohn des Dieners, wenn er Almosen gibt..., und Kapitel über den Lohn der Frau, wenn sie Almosen gibt..., aus dem Buch der Zakat, sowie in Kapitel über das Wort Allahs des Erhabenen: {Gebt von den guten Dingen, die ihr verdient habt} aus dem Buch der Transaktionen ausgegeben. Sahih al-Bukhari 2/139, 141, 142, 3/73. Und Muslim, in: Kapitel über den Lohn des treuen Verwalters und der Frau, wenn sie Almosen gibt, aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/710. Ebenso ausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über die Frau, die Almosen aus dem Haus ihres Ehemannes gibt, aus dem Buch der Zakat. Sunan Abi Dawud 1/391, 392. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel über den Unterhalt der Frau aus dem Haus ihres Ehemannes, aus den Kapiteln der Zakat. 'Aridat al-Ahwadhi 3/177. Und an-Nasa'i, in: Kapitel über das Almosen der Frau aus dem Haus ihres Ehemannes, aus dem Buch der Zakat. Al-Mudschtaba 5/49. Und Ibn Madscha, in: Kapitel darüber, was der Frau vom Vermögen ihres Ehemannes zusteht, aus dem Buch der Transaktionen. Sunan Ibn Madscha 2/770. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 6/44. Den zweiten hat al-Bukhari in: Kapitel über das Almosen nach Maßgabe des Könnens, aus dem Buch der Zakat, und in: Kapitel über das Geschenk der Frau an jemanden anderen als ihren Ehemann... aus dem Buch der Schenkungen ausgegeben. Sahih al-Bukhari 2/141, 3/203. Und Muslim, in: Kapitel über den Ansporn zum Ausgeben und die Missbilligung des Hortens, aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/714. Ebenso ausgegeben von an-Nasa'i, in: Kapitel über das Horten bei Almosen, aus dem Buch der Zakat. Al-Mudschtaba 5/55. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 6/345, 346, 353.
(14) Ar-Ratb: Dasjenige, das nicht aufbewahrt werden kann und nicht lange haltbar ist, wie Obst und Gemüse.