ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 607812 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und geistige Reife (Rushd) bedeutet Rechtschaffenheit im Umgang mit Vermögen)

Übersetzung · DE

genauso gilt für sie das, was wir für die Ehefrau erwähnt haben, da der Sinngehalt (Ma'na) auch auf sie zutrifft. Wenn die Ehefrau jedoch von der Verfügungsgewalt über das Haus ihres Ehemannes ausgeschlossen ist – wie etwa diejenige, der er nur das Nötigste zu essen gibt und ihr weder Zugang zu seinen Lebensmitteln noch zu irgendeinem Teil seines Vermögens gewährt –, dann ist es ihr nicht gestattet, etwas von seinem Vermögen als Almosen zu geben, da der Sinngehalt bei ihr nicht vorhanden ist. Und Allah weiß es am besten.

812 – Rechtsfrage; er sagte: "Und die Mündigkeit (Rushd) ist die Rechtschaffenheit im Vermögen."

Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten, darunter Malik und Abu Hanifa. Al-Hasan, asch-Schafi'i und Ibn al-Mundhir sagten: Die Mündigkeit (Rushd) ist die Rechtschaffenheit in seiner Religion und in seinem Vermögen. Denn der Frevler (Fasiq) ist nicht mündig (nicht raschid), und weil sein Verderben in der Religion das Vertrauen in ihn bei der Bewahrung seines Vermögens ausschließt, genauso wie es die Annahme seiner Aussage und die Gültigkeit der Vormundschaft über andere ausschließt, auch wenn von ihm weder Lüge noch Verschwendung bekannt sind. Unser Beweis ist das Wort Allahs, des Erhabenen: "Wenn ihr bei ihnen Mündigkeit feststellt, so händigt ihnen ihr Vermögen aus" (1). Ibn 'Abbas sagte: Das bedeutet Rechtschaffenheit in ihrem Vermögen. Mudschahid sagte: Wenn er vernünftig ist. Zudem stellt dies eine Bestätigung bei einem unbestimmten Begriff dar, und wer sein Vermögen ordentlich verwaltet, bei dem ist Mündigkeit vorhanden. Auch wird die Rechtschaffenheit (Adala) bei der Mündigkeit nicht durchgehend vorausgesetzt, also wird sie auch nicht von Anfang an vorausgesetzt, wie bei der Askese (Zuhd) gegenüber dem Diesseits. Zudem ist er jemand, der sein Vermögen ordentlich verwaltet, und er ähnelt daher dem Rechtschaffenen. Dies wird dadurch erhärtet, dass die Vormundschaft (Hajr) über ihn nur zum Schutz seines Vermögens erfolgte; ausschlaggebend ist daher das, was sich auf die Verschwendung oder Bewahrung des Vermögens auswirkt. Zu ihrer Aussage, der Frevler sei nicht mündig, sagen wir: Er ist nicht mündig hinsichtlich seiner Religion, aber was sein Vermögen und dessen Bewahrung angeht, so ist er mündig. Dies wird zudem durch den Ungläubigen widerlegt, denn dieser ist nicht mündig, aber es wird dennoch nicht über ihn [aus diesem Grund ein Verfügungsverbot verhängt. Ebenso verhält es sich, wenn der Frevel bei einem Muslim auftritt, nachdem ihm sein Vermögen ausgehändigt wurde; seine Mündigkeit erlischt dadurch nicht, und es wird nicht] deswegen ein Verfügungsverbot gegen ihn verhängt. Wäre die Rechtschaffenheit eine Bedingung für die Mündigkeit, müsste sie mit deren Wegfall erlöschen, so wie beim Schutz des Vermögens. Es folgt jedoch nicht aus dem Verbot der Annahme der Aussage, dass man ihm sein Vermögen nicht aushändigen dürfe; denn wer für häufige Fehler, Nachlässigkeit und Vergesslichkeit bekannt ist, oder wer auf dem Markt isst und seine Beine in Anwesenheit von Menschen ausstreckt, und deren Ähnliche, deren Zeugenaussage wird nicht akzeptiert, doch ihr Vermögen wird ihnen ausgehändigt.

Anmerkungen

(1) Sure an-Nisa 6. (2) In den Handschriften b und m: "und nicht". (3) Fehlt in b und m.

Arabisch (Quelle)

مَجْرَى الزَّوْجَةِ فيما ذَكَرْنا؛ لِوُجُودِ المَعْنَى فيه. ولو كانت امْرَأَتُه مَمْنُوعَةً من التَّصَرُّفِ فى بَيْتِ زَوْجِها، كالَّتى يُطْعِمُها بالفَرْضِ، ولا يُمَكِّنُها من طَعَامِه، ولا من التَّصَرُّفِ فى شَىْءٍ من مَالِه، لم يَجُزْ لها الصَّدَقَةُ بشىءٍ من مَالِه؛ لِعَدَمِ المَعنَى فيها، واللهُ أعلمُ.

٨١٢ - مسألة؛ قال: (والرُّشْدُ الصَّلَاحُ فى المَالِ)

هذا قولُ أَكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ، منهم؛ مَالِكٌ، وأبو حنيفةَ. وقال الحسنُ والشَّافِعِيُّ، وابنُ المُنْذِرِ: الرُّشْدُ صَلَاحُه فى دِينِه ومَالِه؛ لأنَّ الفَاسِقَ غيرُ رَشِيدٍ، ولأنَّ إفْسَادَهُ لدِينِه يَمْنَعُ الثِّقَةَ به فى حِفْظِ مَالِه، كما يَمْنَعُ قَبُولَ قَوْلِه، وثُبُوتَ الوِلَايَةِ على غيرِه، وإنْ لم يُعْرَفْ منه كَذِبٌ ولا تَبْذِيرٌ. ولَنا، قَوْلُ اللهِ تعالى: {فَإِنْ آنَسْتُمْ مِنْهُمْ رُشْدًا فَادْفَعُوا إِلَيْهِمْ أَمْوَالَهُمْ} (١). قال ابنُ عَبَّاسٍ: يَعْنِى صَلَاحًا فى أموالِهِمْ. وقال مُجاهِدٌ: إذا كان عَاقِلًا. ولأنَّ هذا إثْباتٌ فى نَكِرَةٍ، ومَن كان مُصْلِحًا لِمالِه، فقد وُجِدَ منه رُشْدٌ، ولأنَّ العَدَالَةَ لا تُعْتَبَرُ فى الرُّشْدِ فى الدَّوَامِ، فلا تُعْتَبَرُ فى الابْتِدَاءِ، كالزُّهْدِ فى الدُّنْيا، ولأنَّ هذا مُصْلِحٌ لِمالِه، فأشْبَه العَدْلَ، يُحَقِّقُه أنَّ الحَجْرَ عليه إنَّما كان لِحِفْظِ مَالِه عليه، فالمُؤَثِّر فيه ما أثَّرَ فى تَضْيِيعِ المالِ، أو حِفْظِه. وقَوْلُهُم: إنَّ الفَاسِقَ غيرُ رَشِيدٍ. قُلْنا: هو غيرُ رَشِيدٍ فى دِينِه، أمَّا فى مَالِه وحِفْظِه فهو رَشِيدٌ، ثمَّ هو مُنْتَقِضٌ بالكَافِرِ، فإنَّه غيرُ رَشِيدٍ ولا (٢) يُحْجَرُ عليه [لِذلك، وكذلك لو طَرَأ الفِسْقُ على المُسْلِم بعدَ دَفْع مَالِه إليه، لم يَزُلْ رُشْدُه، ولم يُحْجَرْ عليه] (٣) من أجْلِه، ولو كانتِ العَدالَةُ شَرْطًا فى الرُّشْدِ، لَزَالَ بِزَوَالِها، كحِفْظِ المالِ، ولا يَلْزَمُ من مَنْعِ قَبُولِ القَوْلِ مَنْعُ دَفْعِ مَالِه إليه، فإنَّ من يُعْرَفُ بِكَثْرَةِ الغَلَطِ والغَفْلَةِ والنِّسْيَانِ، أو من يَأْكُلُ فى السُّوقِ، ويَمُدُّ رِجْلَيْهِ فى مَجَامِع

Anmerkungen

(١) سورة النِّساء ٦.(٢) فى ب، م: "ولم".(٣) سقط من: ب، م.

ZurückBand 6 · Seite 607Weiter
Zurück6·607Weiter