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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 609813 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er zum leichtfertigen Umgang mit Vermögen (Safah) zurückkehrt, wird er erneut unter Vormundschaft gestellt)

Übersetzung · DE

Sie sind Waisen vor der Geschlechtsreife. Zweitens dehnte Er ihre Prüfung bis zur Geschlechtsreife aus, indem Er das Wort "bis" (hatta) verwendete, was darauf hinweist (8), dass die Prüfung davor stattfindet. Zudem würde das Hinauszögern der Prüfung bis zur Geschlechtsreife zu einem Verfügungsverbot für einen mündigen Erwachsenen führen, da sich das Verbot so lange erstreckt, bis er geprüft wurde und seine Mündigkeit bekannt ist; seine Prüfung vor der Geschlechtsreife verhindert dies und ist daher vorzuziehen. Allerdings wird nur ein Heranwachsender (Murahiq) geprüft, der urteilsfähig ist, den Kauf und Verkauf kennt und zwischen Nutzen und Schaden zu unterscheiden weiß. Wenn sein Vormund ihm die Erlaubnis erteilt und er ein Rechtsgeschäft tätigt, dann ist sein Handeln so, wie wir es bereits zuvor dargelegt haben. Ahmad deutete an einer Stelle auf seine Prüfung nach der Geschlechtsreife hin, da sein Handeln vor diesem Zeitpunkt das Handeln von jemandem ist, bei dem die Voraussetzung der Vernunft noch nicht gegeben ist. Die Anhänger von asch-Schafi'i sind sich über den Zeitpunkt der Prüfung uneinig, entsprechend dem, was wir zuvor bezüglich der beiden Überlieferungen erwähnten.

813 – Rechtsfrage; er sagte: "Wenn er erneut in die Verschwendung (Safah) zurückfällt, wird wieder ein Verfügungsverbot gegen ihn verhängt."

Der allgemeine Grundsatz ist, dass, wenn ein unter Verfügungsverbot Stehender aufgrund seiner Mündigkeit und Geschlechtsreife aus diesem Verbot entlassen wurde und ihm sein Vermögen ausgehändigt wurde, er jedoch wieder in die Verschwendung zurückfällt, das Verfügungsverbot erneut gegen ihn verhängt wird. Dies vertraten auch al-Qasim ibn Muhammad, Malik, asch-Schafi'i, al-Awza'i, Ishaq, [Abu Thawr] (1), Abu 'Ubaid, Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa sagte: Einem vernünftigen Erwachsenen gegenüber darf kein neues Verfügungsverbot verhängt werden, und sein Handeln ist rechtskräftig. Dies wurde auch von Ibn Sirin und an-Nakha'i überliefert, da er ein freier, voll geschäftsfähiger Mensch ist, gegen den kein Verbot verhängt werden darf, genau wie bei einem Mündigen. Unser Beweis ist der Konsens der Gefährten (Sahaba). 'Urwa ibn az-Zubair überlieferte, dass 'Abd Allah ibn Dscha'far ein Geschäft abschloss. Da sagte 'Ali, Allah möge mit ihm zufrieden sein: "Ich werde zu 'Uthman gehen, damit er ein Verfügungsverbot gegen dich verhängt." 'Abd Allah ibn Dscha'far ging zu az-Zubair und sagte: "Ich habe ein Geschäft abgeschlossen, und 'Ali will zum Befehlshaber der Gläubigen 'Uthman gehen, um ihn um ein Verfügungsverbot gegen mich zu bitten." Az-Zubair antwortete: "Ich bin dein Partner bei diesem Geschäft." 'Ali ging zu 'Uthman und sagte: "Ibn Dscha'far hat dieses und jenes Geschäft abgeschlossen, verhänge also ein Verfügungsverbot gegen ihn." Az-Zubair sagte: "Ich bin sein Partner bei dem Geschäft." 'Uthman entgegnete: "Wie sollte ich ein Verfügungsverbot gegen einen Mann verhängen, dessen Partner az-Zubair ist?" Ahmad sagte: Ich habe dies nur von gehört...

Anmerkungen

(8) Im Original: "fa-yadullu". (1) Fehlt in b, m.

Arabisch (Quelle)

يَكُونُونَ يَتَامَى قبل البُلُوغِ. والثانى، أَنَّه مَدَّ اخْتِبَارَهم إلى البُلُوغِ بِلَفظَةِ: {حَتَّى}، فدَلَّ (٨) على أن الاخْتِبَارَ قَبْلَه، ولأنَّ تَأخِيرَ الاخْتِبَارِ إلى البُلُوغِ مُؤَدٍّ إلى الحَجْرِ على البالِغ الرَّشِيدِ؛ لأنَّ الحَجْرَ يَمْتَدُّ إلى أن يُخْتَبَرَ ويُعْلَمَ رُشْدُه، واخْتِبَارُه قَبْل البُلُوغِ يَمْنَعُ ذلك، فكان أَولَى. لكن لا يُختَبَرُ إلَّا المُرَاهِقُ المُمَيِّزُ، الَّذى يَعْرِفُ اليَيْعَ والشِّرَاءَ. والمَصْلَحَةَ من المَفْسَدَةِ. ومتى أَذِنَ له وَلِيُّه فتَصَرَّفَ، من تَصَرُّفُه، علي ما ذَكَرْنا فيما مَضَى. وقد أوْمَأ أحمدُ فى مَوْضِعٍ إلى اخْتِبَارِه بعد البُلُوغِ؛ لأنَّ تَصَرُّفَه قَبْلَ ذلك تَصَرُّفٌ مِمَّنْ لم يُوجَدْ فيه مَظِنَّةُ العَقْلِ. وقد اخْتَلَفَ أصْحَابُ الشَّافِعِيِّ فى وَقْتِ الاخْتِبَارِ على نَحْوِ ما ذَكَرنا فيما مَضَى من الرِّوَايَتَيْنِ.

٨١٣ - مسألة؛ قال: (فَإنْ عَاوَدَ السَّفَهَ، حُجِرَ عَلَيْهِ)

وجُمْلَتُه، أنَّ المَحْجُورَ عليه إذا فُكَّ عنه الحَجْرُ لِرُشْدِه وبُلُوغِه، ودُفِعَ إليه مَالُه، ثمَّ عَادَ إلى السَّفَهِ، أُعِيدَ عليه الحَجْرُ. وبهذا قال القاسِمُ بن محمدٍ، ومالِكٌ، والشَّافِعِيُّ، والأوْزَاعِيُّ، وإسحاقُ، [وأبو ثَوْرٍ] (١)، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو يوسفَ، ومحمدٌ. وقال أبو حنيفةَ: لا يُبْتَدَأُ الحَجْرُ على بَالِغٍ عَاقِلٍ، وتَصَرُّفُه نَافِذٌ. ورُوِىَ ذلك عن ابنِ سِيرِينَ، والنَّخَعيِّ؛ لأنَّه حُرٌّ مُكَلَّفٌ، فلا يُحْجَرُ عليه كالرَّشِيدِ. ولَنا، إجْمَاعُ الصَّحابةِ، ورَوَى عُرْوَةُ بنُ الزُّبَيْرِ، أنَّ عبدَ اللَّه بنَ جَعْفَرٍ ابْتَاعَ بَيْعًا، فقال عَلِيٌّ رَضِىَ اللَّه عنه: لآتِيَنَّ عثمانَ لِيَحْجُرَ عليكَ. فأتَى عبدُ اللَّه بنُ جَعْفَرٍ الزُّبَيْرَ، فقال: قد ابْتَعْتُ يَيْعًا، وإنَّ عَلِيًّا يُرِيدُ أن يَأْتِىَ أمِيرَ المُؤْمِنِينَ عثمانَ، فيَسْأَلَه الحَجْرَ عَلَيَّ. فقال الزُّبَيْرُ: أنا شَرِيكُكَ فى البَيْعِ. فأتَى عَلِيٌّ عثمانَ، فقال: إنَّ ابنَ جَعْفَرٍ قد ابْتَاعَ بَيْعَ كذا، فَاحْجُرْ عليه. فقال الزُّبَيْرُ: أنا شَرِيكُه فى البَيْعِ. فقال عثمانُ: كيف أحْجُرُ على رَجُلٍ شَرِيكُه الزُّبَيْرُ؟ . قال أحمدُ: لم أسْمَعْ هذا إلَّا من

Anmerkungen

(٨) فى الأصل: "فيدل".(١) سقط من: ب، م.

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