814 - Rechtsfrage; er sagte: "Wer nach diesem (Zeitpunkt) Geschäfte mit ihm tätigt, der ist derjenige, der sein Vermögen vernichtet."
Die Zusammenfassung dessen ist, dass es, wenn der Richter ein Verfügungsverbot gegen einen Verschwender (Safih) verhängt, als empfehlenswert gilt, Zeugen dafür zu benennen, um seine Angelegenheit öffentlich zu machen, damit der Geschäftsverkehr mit ihm gemieden wird. Wenn er es für angebracht hält, einen Ausrufer anzuweisen, dies zu verkünden, damit die Menschen davon Kenntnis erlangen, so kann er dies tun. Eine Zeugenbenennung ist jedoch keine Bedingung, da seine Angelegenheit auch durch seine Bekanntheit und das Gerede der Leute unter ihnen bekannt werden kann. Wenn also ein Verfügungsverbot gegen ihn verhängt wurde und er dennoch Verkaufs- oder Kaufgeschäfte tätigt, so ist dies ungültig. Der Richter fordert das aus seinem Vermögen Verkaufte zurück und erstattet den Preis, falls dieser noch vorhanden ist. Falls der Verschwender es vernichtet hat oder es in seinen Händen zugrunde gegangen ist, so haftet der Käufer dafür, und den Verschwender trifft keine Verpflichtung. Ebenso verhält es sich mit dem, was er mit dem Einverständnis der Eigentümer aus dem Vermögen der Menschen genommen hat, wie etwa durch Darlehen, Kauf oder Ähnliches; der Richter gibt es zurück, falls es noch vorhanden ist. Wenn es jedoch bereits vernichtet ist, so liegt die Haftung beim Eigentümer, ungeachtet dessen, ob dieser vom Verfügungsverbot wusste oder nicht. Denn wenn er es wusste, so hat er durch die Aushändigung seines Vermögens an jemanden, der unter einem Verfügungsverbot steht, fahrlässig gehandelt. Wenn er es nicht wusste, so ist er dennoch als fahrlässig anzusehen, sofern die Angelegenheit allgemein bekannt war. Dies gilt, wenn der Eigentümer ihn zur Verfügung über das Gut ermächtigt hat. Wenn das Gut jedoch durch die Entscheidung des Eigentümers ohne eine explizite Ermächtigung in seine Hände gelangte, wie bei einer Hinterlegung (Wadi'a) oder einer Leihgabe ('Ariya), so wählte der Richter die Auffassung, dass ihn die Haftung trifft, wenn er es vernichtet oder es durch seine Fahrlässigkeit zugrunde geht; denn er hat es ohne die (explizite) Wahl des Eigentümers vernichtet, was dem Fall gleicht, in dem die Übernahme ohne dessen Wahl erfolgte. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er nicht haftet, weil der Eigentümer es durch die Überlassung der Vernichtung ausgesetzt und ihn dazu ermächtigt hat, was dem verkauften Gut ähnelt. Was er hingegen ohne Wahl des Eigentümers genommen oder vernichtet hat, wie bei widerrechtlicher Aneignung (Ghasb) oder Verbrechen (Jinaya), so trifft ihn die Haftung dafür, da seitens des Eigentümers keine Fahrlässigkeit vorliegt. Denn wenn ein Kind oder ein Wahnsinniger dies täten, träfe sie die Haftung, und der Verschwender ist diesbezüglich noch eher dazu verpflichtet. Die Rechtsschule von asch-Schafi'i vertritt in all diesen Punkten denselben Standpunkt.
Abschnitt: Das Urteil für ein Kind und einen Wahnsinnigen ist wie das Urteil für den Verschwender, was die Haftungspflicht für das angeht, was sie vom Vermögen anderer ohne deren Erlaubnis vernichtet haben oder widerrechtlich angeeignet haben, wodurch es in ihren Händen zugrunde ging. Die Haftung entfällt für sie jedoch bei dem, was durch die Wahl des Eigentümers und dessen Ermächtigung in ihre Hände gelangte, wie beim Preis.
(1) Am Rand des Originals in einer abweichenden Handschrift: "Dies ist die Rechtsschule von Abu Hanifa, möge Gott mit ihm zufrieden sein."
٨١٤ - مسألة؛ قال: (فمَن عَامَلَهُ بَعْدَ ذلِكَ، فَهُوَ الْمُتْلِفُ لِمَالِهِ)
وجملتُه أنَّ الحَاكِمَ إذا حَجَرَ على السَّفِيهِ، اسْتُحِبَّ أن يُشْهِدَ عليه، لِيُظْهِرَ أمْرَه، فتُجْتَنَبَ مُعَامَلَتُه. وإن رَأَى أَن يَأْمُرَ مُنَادِيًا يُنَادِى بذلك، لِيَعْرِفَهُ النّاسُ، فَعَلَ. ولا يُشْتَرَطُ الإِشْهَادُ عليه؛ لأنَّه قد يَنْتَشِرُ أمْرُه بِشُهْرَتِه، وحَدِيثِ الناسِ به. فإذا حُجِرَ عليه، فبَاعَ واشْتَرَى، كان ذلك فَاسِدًا، واسْتَرْجَعَ الحاكِمُ ما بَاعَ من مَالِه، ورَدَّ الثمنَ إن كان بَاقِيًا. وإن أتْلَفَهُ السَّفِيهُ، أو تَلِفَ فى يَدِه، فهو من ضَمَانِ المُشْتَرِى، ولا شىءَ على السَّفِيهِ. وكذلك ما أخَذَ من أمْوَالِ النّاسِ بِرِضَا أصْحَابِها، كالذى يَأْخُذُه بِقَرْضٍ أو شِرَاءٍ أو غيرِ ذلك، رَدَّهُ الحاكِمُ إن كان بَاقِيًا، وإن كان تَالِفًا، فهو من ضَمَانِ صَاحِبِه، عَلِمَ بالحَجْرِ عليه أو لم يَعْلَمْ؛ لأنَّه إن عَلِمَ فقد فَرَّطَ، بِدَفْعِ مَالِه إلى من حُجِرَ عليه، وإن لم يَعْلَمْ، فهو مُفَرِّطٌ إذا كان فى مَظِنَّةِ الشُّهْرَةِ، هذا إذا كان صَاحِبُه قد سَلَّطَهُ عليه، فأمَّا إن حَصَلَ فى يَدِه باخْتِيَارِ صَاحِبِه مِن غيرِ تَسْلِيطٍ، كالوَدِيعَةِ والعَارِيَّةِ، فَاخْتَارَ القاضى أَنَّه يَلْزَمُه الضَّمَانُ إن أَتْلَفَه، أو تَلِفَ بِتَفْرِيطِه؛ لأنَّه أَتْلَفَه بغير اخْتِيَارِ صَاحِبِه، فأشْبَه ما لو كان القَبْضُ بغيرِ اخْتِيَارِه (١)، ويَحْتَمِلُ أنَّه لا يَضْمَنُ، لأنَّه عَرَّضَهَا لإِتْلَافِه، وسَلَّطَهُ عليها، فأشْبَهَ المَبِيعَ. وأمَّا مَا أخَذَهُ بغير اخْتِيَارِ صَاحِبِه، أو أَتْلَفَهُ، كالغَصْبِ والجِنَايَةِ، فعليه ضَمَانُه؛ لأنَّه لا تَفْرِيطَ من المالِكِ، لأنَّ الصَّبِيَّ والمَجْنُونَ لو فَعَلَا ذلك، لَزِمَهُما الضَّمَانُ، فالسَّفِيهُ أوْلَى. ومذهبُ الشَّافِعِيِّ فى هذا كلِّه كذلك.
فصل: والحُكْمُ فى الصَّبِيِّ والمَجْنُونِ، كالحُكْمِ فى السَّفِيهِ، فى وُجُوبِ الضَّمَانِ عليهما فيما أَتْلَفَاهُ من مَالِ غيرِهِما بغيرِ إذْنِه، أو غَصَبَاهُ فتَلِفَ فى أَيْدِيهِما، وانْتِفَاءِ الضَّمَانِ عنهما فيما حَصَلَ فى أيْدِيهِما بِاخْتِيَارِ صَاحِبِه وتَسْلِيطِه، كالثَّمَنِ
(١) فى حاشية الأصل بخط مغاير: "وهو مذهب أبي حَنِيفة، رضى اللَّه عنه".