tatsächlich, gäbe es für uns keinen Weg, seinen Reifegrad zu erkennen und ihn zu prüfen. Die zweite Meinung besagt, dass es nicht gültig ist; denn die Vormundschaft über ihn erfolgte aufgrund seiner Verschwendung und schlechten Vermögensverwaltung. Wenn man ihm also die Erlaubnis erteilt, hat man etwas gestattet, das keinen Nutzen bringt, weshalb es nicht gültig ist, so als würde man den Verkauf von etwas erlauben, das zehn wert ist, für fünf. Asch-Schafi'i vertritt hierzu ebenfalls zwei Meinungen wie diese. Und Allah weiß es am besten.
تَصَرُّفَه بالإِذْنِ، لم يكُنْ لنا طَرِيقٌ إلى مَعْرِفَةِ رُشْدِه واخْتِبَارِه. والثانى، لا يَصِحُّ؛ لأنَّ الحَجْرَ عليه لِتَبْذِيرِه وسُوءِ تَصَرُّفِه، فإذا أَذِنَ له، فقد أَذِنَ فيما لا مَصْلَحَةَ فيه، فلم يَصِحَّ، كما لو أَذِنَ فى بَيْعِ ما يُسَاوِى عَشَرةً بِخَمْسَةٍ. وللشَّافِعِىِّ وَجْهَانِ كهذَيْنِ. واللَّه أعْلَمُ.