Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, wie er den Verkauf von Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste und Salz gegen Salz untersagte, es sei denn, es geschieht in gleichem Maße, Auge um Auge. Wer also mehr gibt oder mehr verlangt, der hat Zins (Riba) begangen. Al-Athram (27) überlieferte von 'Ata' ibn Yasar, dass Mu'awiya einen Becher aus Gold oder Silber für mehr als sein Gewicht verkaufte. Daraufhin sagte Abu al-Darda': „Ich hörte den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – ein solches Vorgehen untersagen, es sei denn, es geschieht in gleichem Maße.“ Dann kam Abu al-Darda' zu 'Umar ibn al-Khattab – Gott habe Wohlgefallen an beiden – und erwähnte dies gegenüber ihm. Daraufhin schrieb 'Umar an Mu'awiya: „Verkaufe dies nicht, es sei denn in gleichem Maße, Gewicht gegen Gewicht.“ (28) Und weil beide im Gewicht gleich sind, hat ihr Unterschied im Wert keine Auswirkung, wie bei hoher und minderwertiger Qualität. Wenn er jedoch zu einem Goldschmied sagt: „Fertige mir einen Ring, dessen Gewicht ein Dirham ist, ich gebe dir das gleiche Gewicht dafür und zahle dir einen Dirham als Lohn“, so ist das kein Verkauf eines Dirhams für zwei Dirhams. Unsere Anhänger sagten: Dem Goldschmied ist es gestattet, die zwei Dirhams zu nehmen; den einen als Gegenwert für den Ring und den anderen als seinen Arbeitslohn.
Abschnitt: In allem, in dem ein Mehrgewicht (Tafadul) verboten ist, ist ohne uns bekannten Widerspruch auch ein Aufschub (Nasi'a) verboten. Es ist untersagt, sich vor der Übergabe zu trennen, aufgrund der Worte des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Auge um Auge“ (29) und seinem Ausspruch: „Hand gegen Hand.“ (30) Da das Verbot des Aufschubs noch nachdrücklicher ist, gilt es auch für zwei verschiedene Gattungen. Wenn also das Mehrgewicht verboten ist, ist der Aufschub erst recht verboten.
705 – Er sagte: (Was aus zwei Gattungen besteht, da ist ein Mehrgewicht Hand gegen Hand zulässig, aber nicht als Aufschubgeschäft.)
Es gibt, soweit uns bekannt, keinen Widerspruch hinsichtlich der Zulässigkeit eines Mehrgewichts bei zwei Gattungen, außer der Überlieferung von Sa'id ibn Jubayr, der sagte:
(27) Überliefert von al-Nasa'i, im Kapitel über den Verkauf von Gold gegen Gold, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/245. Sowie von al-Bayhaqi, im Kapitel über das Verbot des Mehrgewichts bei einer einzigen Gattung, die dem Riba unterliegt, bei gleichzeitigem Verbot des Aufschubs, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Sunan al-Kubra 5/280. Und von Imam Malik, im Kapitel über den Verkauf von Gold gegen Silber als Rohmaterial oder geprägte Münzen, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta' 3/634. (28) Überliefert von Imam Malik und al-Bayhaqi an der genannten Stelle. (29) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 54. (30) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 54.