Dass bei Dingen, deren Nutzen einander nahekommt, ein Mehrgewicht (Tafadul) nicht zulässig sei. Dies wird durch die Worte des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – zurückgewiesen: „Verkauft Gold gegen Silber, wie ihr wollt, Hand gegen Hand, und verkauft Weizen gegen Datteln, wie ihr wollt, Hand gegen Hand, und verkauft Gerste gegen Datteln, wie ihr wollt, Hand gegen Hand.“ (31) Und in einer anderen Überlieferung: „Wenn sich diese Dinge unterscheiden, dann verkauft, wie ihr wollt, solange es Hand gegen Hand geschieht.“ Dies wurde von Muslim und Abu Dawud (32) überliefert. Da es sich um zwei verschiedene Gattungen handelt, ist ein Mehrgewicht bei ihnen zulässig, so wie es auch der Fall wäre, wenn ihre Nutzen weit auseinanderlägen. Es besteht kein Widerspruch bezüglich der Erlaubnis eines Mehrgewichts bei Gold gegen Silber, obwohl ihre Nutzen einander nahekommen. Was den Aufschub (Nasi'a) betrifft: Bei jedem Paar von Gattungen, bei denen das Zinsverbot (Riba) aufgrund einer gemeinsamen Ursache ('Illa) eintritt – etwa bei Messbarem gegen Messbares, Wägbarem gegen Wägbares und Essbarem gegen Essbares, nach der Auffassung derjenigen, die dies als Begründung heranziehen –, ist es ohne uns bekannten Widerspruch verboten, eines der beiden gegen das andere mit Aufschub zu verkaufen. Dies beruht auf seinen Worten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Wenn sich diese Arten unterscheiden, dann verkauft, wie ihr wollt, Hand gegen Hand.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Es ist kein Problem, Gold gegen Silber zu verkaufen, auch wenn das Silber mehr ist, sofern es Hand gegen Hand geschieht; ein Aufschubgeschäft hingegen ist nicht erlaubt. Und es ist kein Problem, Weizen gegen Gerste zu verkaufen, auch wenn die Gerste mehr ist, sofern es Hand gegen Hand geschieht; ein Aufschubgeschäft hingegen nicht.“ Dies wurde von Abu Dawud (33) überliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn einer der beiden Ersatzwerte ein Preis (Thaman) ist und der andere die Ware (Muthamman), denn dann ist der Aufschub zwischen ihnen ohne Widerspruch zulässig; da die Scharia beim Salam-Verkauf Erleichterungen gewährt hat und das ursprüngliche Kapital (Ra's al-Mal) aus Dirhams und Dinaren besteht, würde bei einem Verbot des Aufschubs hier die Tür für den Salam-Verkauf bei den meisten wägbaren Gütern verschlossen werden. Wenn sich jedoch ihre Ursache ('Illa) unterscheidet, wie bei Messbarem gegenüber Wägbarem – etwa beim Verkauf von Fleisch gegen Weizen –, so gibt es hierzu zwei Überlieferungen (Riwayat). Die erste besagt, dass der Aufschub bei ihnen verboten ist; dies ist die Ansicht, die al-Khiraqi hier erwähnt hat, da es sich um zwei Vermögenswerte handelt, die dem Riba unterliegen, weshalb der Aufschub bei ihnen verboten ist, wie bei Messbarem gegen Messbares. Die zweite besagt, dass der Aufschub bei ihnen zulässig ist. Dies ist die Ansicht von al-Nakha'i, da sie in keinem der beiden Kriterien für die Ursache des Riba al-Fadl übereinstimmen, weshalb der Aufschub bei ihnen zulässig ist, ähnlich wie bei Kleidung gegen Tiere.
(31) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 54. (32) Überliefert von Muslim, im Kapitel über den Sarf-Wechsel und den Verkauf von Gold gegen Silber als Barzahlung, aus dem Buch der Musaqat. Sahih Muslim 3/1211. Sowie von Abu Dawud, im Kapitel über den Sarf-Wechsel, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/223. Ebenso überliefert von al-Daraqutni, im Buch der Verkäufe. Sunan al-Daraqutni 3/24. (33) Im Kapitel über den Sarf-Wechsel, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/222, 223. Ebenso überliefert von al-Nasa'i, im Kapitel über den Verkauf von Gerste gegen Gerste, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/242.
ما يَتَقارَبُ الانْتِفاعُ بهما لا يجوزُ التَّفاضُلُ فيهما. وهذا يَرُدُّه قولُ النَّبىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "بِيعُوا الذَّهَبَ بِالْفِضَّةِ كَيْفَ شِئْتُمْ يَدًا بِيَدٍ، وَبِيعُوا الْبُرَّ بِالتَّمْرِ كَيْفَ شِئْتُمْ يَدًا بِيَدٍ، وَبِيعُوا الشَّعِيرَ بِالتَّمْرِ كَيْفَ شِئْتُمْ يَدًا بِيَدٍ" (٣١). وفى لَفْظٍ: "إذَا اخْتَلَفَتْ هَذهِ الْأَشْيَاءُ فَبِيعُوا كَيْفَ شِئْتُمْ إذَا كَانَ يَدًا بِيَدٍ". رواه مُسْلِمٌ، وأبو داوُدَ (٣٢). ولأَنّهما جِنْسانِ، فجازَ التَّفاضُلُ فيهما، كما لو تَباعَدَتْ مَنافِعُهما. ولا خلافَ فى إباحَةِ التَّفاضُلِ فى الذَّهَبِ بالفِضَّةِ، مع تَقارُبِ مَنافِعِهما. فأمّا النَّساءُ؛ فكُلُّ جِنْسَيْنِ يَجْرِى فيهما الرِّبا بِعِلَّةٍ واحِدَةٍ، كالمَكِيلِ بالمَكِيلِ، والمَوْزُونِ بالمَوْزُونِ، والمَطْعُومِ بالمَطْعُومِ، عِنْدَ مَن يُعَلِّلُ به، فإنَّه يَحْرُمُ بَيْعُ أحَدِهما بالآخَرِ نَساءً، بغيرِ خلافٍ نَعْلَمُه؛ وذلك لقولِه عليه السّلامُ: "فَإِذا اخْتَلَفَتْ هَذِهِ الْأصْنَافُ فَبِيعُوا كَيْفَ شِئْتُمْ يَدًا بِيَدٍ". وفى لَفْظٍ: "لَا بَأْسَ بِبَيْعِ الذَّهَبِ بِالْفِضَّةِ والْفِضَّةُ أكْثَرُهُمَا يَدًا بِيَدٍ، وأمَّا نَسِيئَةً فَلَا، وَلَا بَأْسَ بِبَيْعِ الْبُرِّ بِالشَّعِيرِ وَالشَّعِيرُ أكْثَرُهُمَا يَدًا بِيَدٍ، وَأمَّا النَّسِيئَةُ فَلَا". رواه أبو داوُدَ (٣٣). إلّا أنْ يَكُونَ أحَدُ العِوَضَيْنِ ثَمَنًا، والآخَرُ مُثَمَّنًا، فإنّه يَجُوزُ النَّساءُ بَيْنَهما بغير خلافٍ؛ لأنّ الشرعَ أرْخَصَ فى السَّلَمِ، والأصلُ فى رَأْسِ المالِ الدَّراهِمُ والدَّنانِيرُ، فلو حُرِّمَ النَّساءُ هاهُنا لَانْسَدَّ بابُ السَّلَمِ فى المَوْزُونَاتِ فى الغالِبِ. فأمّا إنِ اخْتَلَفَتْ عِلَّتُهما كالمَكِيلِ بالمَوْزُونِ، مِثْلُ بَيْعِ اللَّحْمِ بِالبُرِّ، ففيهما رِوَايَتَانِ؛ إحداهما، يَحْرُمُ النَّساءُ فيهما، وهو الذى ذَكَرَهُ الخِرَقِىُّ هاهنا؛ لأنّهما مَالانِ مِن أموالِ الرِّبا، فَحَرُمَ النَّساءُ فيهما، كالمَكِيلِ بالمَكِيلِ. والثانية، يَجوزُ النَّساءُ فيهما. وهو قولُ النَّخَعِىِّ؛ لأنَّهما لم يَجْتَمِعا فى
(٣١) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٤.(٣٢) أخرجه مسلم، فى: باب الصرف وبيع الذهب بالورق نقدا، من كتاب المساقاة. صحيح مسلم ٣/ ١٢١١. وأبو داود، فى: باب فى الصرف، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٢٣.كما أخرجه الدارقطنى، فى: كتاب البيوع. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٤.(٣٣) فى: باب فى الصرف، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٢٢، ٢٢٣.كما أخرجه النسائى، فى باب بيع الشعير بالشعير، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٤٢.