Damit ist die Übergabe (Qabd) gemeint; dies beweist die Tatsache, dass genau dies bei Gold und Silber damit gemeint ist, weshalb Umar es auch so interpretierte. Zudem handelt es sich um zwei Finanzwerte, die dem Riba unterliegen und die gleiche Ursache (Illa) haben, daher ist das Auseinandergehen vor der Übergabe bei ihnen unzulässig, genau wie bei Gold gegen Silber. Wenn jedoch ihre Ursache (Illa) unterschiedlich ist, wie beim Verkauf von Abgemessenem (Makil) gegen Abgewogenes (Mauzun) bei denjenigen, die diese Kriterien als Ursache festlegen, so sagte Abu al-Khattab: Das Auseinandergehen vor der Übergabe ist bei ihnen in einer einzigen Überlieferung (Riwaya) zulässig, da ihre Ursache (Illa) verschieden ist, weshalb das Auseinandergehen vor der Übergabe zulässig wurde, so wie bei der Preisware gegen das bepreiste Gut (Thaman bi-l-Muthamman). Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i, allerdings ist dies bei ihm nur beim Verkauf von Währungen gegen andere Dinge vorstellbar. Es ist möglich, dass die Worte von al-Khiraqi die Pflicht zur gegenseitigen Übergabe in jedem Fall bedeuten, aufgrund seiner Aussage: „Hand gegen Hand.“ (40).
706 – Problem (Mas'ala); er sagte: „Und was zu den Dingen gehört, die weder abgemessen noch abgewogen werden, bei dem ist die Differenzierung (Tafadul) Hand gegen Hand zulässig, aber nicht mit Aufschub (Nasi'a).“
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen hinsichtlich des Verbots des Aufschubs (Nasi'a) bei Dingen, die weder abgemessen noch abgewogen werden; es gibt dazu vier Überlieferungen. Die erste besagt: Der Aufschub ist bei nichts davon verboten, gleich ob es gegen die gleiche Gattung oder gegen eine andere verkauft wird, ob gleichwertig oder unterschiedlich, außer gemäß unserer Aussage, dass die Ursache (Illa) der Geschmack (Ta'm) sei. In diesem Fall ist der Aufschub bei Nahrungsmitteln verboten, bei anderen Dingen jedoch nicht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Der Qadi wählte diese Überlieferung aufgrund dessen, was Abu Dawud (1) von Abdullah ibn Amr überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – ihm befahl, ein Heer auszurüsten. Als die Kamele ausgegangen waren, befahl er ihm, Kamele aus den Sadaqa-Beständen (2) zu nehmen. So nahm er ein Kamel gegen zwei Kamele bis zu den Sadaqa-Kamelen (3). Sa'id überlieferte in seinen Sunan von Abu Ma'shar, von Salih ibn Kaysan, von al-Hasan ibn Muhammad: dass Ali ein ihm gehörendes Kamel, das „'Usayfir“ genannt wurde, gegen vier Kamele verkaufte.
(40) Die Quellenangabe dazu erfolgte auf Seite 54. (1) Im Kapitel über die Konzession beim Verkauf von Tieren gegen Tiere mit Aufschub, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/225. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi, im Kapitel über den Verkauf von Tieren und anderem, worin kein Riba enthalten ist..., aus dem Buch der Verkäufe. Al-Sunan al-Kubra 5/287, 288. Und von al-Daraqutni, im Buch der Verkäufe. Sunan al-Daraqutni 3/69. (2) Qilas: Plural von Qaluz, was ein junges Kamel bedeutet. (3) Danach steht in der Handschrift (M) die zusätzliche Angabe: „Überliefert von Abu Dawud“.
به القَبْضُ؛ بِدَلِيلِ أنَّ المُرادَ به ذلك فى الذَّهَبِ والفِضَّةِ؛ ولهذا فَسَّرَهُ عُمَرُ به، ولأنَّهما مَالانِ من أمْوالِ الرِّبا عِلَّتُهُما واحِدَةٌ، فَحَرُمَ التَّفَرُّقُ فيهما قبلَ القَبْضِ كالذَّهَبِ بالفِضَّةِ. فأمَّا إنِ اخْتَلَفَتْ عِلَّتُهما، كالمَكِيلِ بالمَوْزونِ عند مَنْ يُعَلِّلُ بهما، فقال أبُو الخَطَّابِ: يَجُوزُ التَّفَرُّقُ فيهما قبل القَبْضِ رِوايةً واحِدَةً؛ لأنَّ عِلَّتَهُما مُخْتَلِفَةٌ، فَجازَ التَّفَرُّقُ قبل القَبْضِ، كالثَّمَنِ بالمُثَمَّنِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، إلَّا أنَّه لا يُتَصَوَّرُ عنده ذلك إلَّا فى بَيْعِ الأَثْمَانِ بِغَيْرِها، ويَحْتَمِلُ كلامُ الخِرَقِىِّ وجوبَ التَّقَابُضِ على كلِّ حالٍ؛ لِقَوْلِه: "يَدًا بِيَدٍ" (٤٠).
٧٠٦ - مسألة؛ قال: (وَمَا كَانَ مِمَّا لَا يُكَالُ وَلَا يُوزَنُ فَجَائِزٌ التَّفَاضُلُ فِيه يَدًا بِيَدٍ، وَلَا يَجُوزُ نَسِيئَةً)
اخْتَلَفَتِ الرِّوايةُ فى تَحْرِيمِ النَّساءِ فى غيرِ المَكِيلِ والمَوْزُونِ، على أَرْبَعِ رِواياتٍ؛ إحْدَاهُنَّ، لا يَحْرُمُ النَّساءُ فى شىءٍ من ذلك، سواءٌ بِيعَ بِجِنْسِه أو بِغَيْرِه، مُتساوِيًا أو مُتَفاضِلًا، إلَّا على قَوْلِنا: إنَّ العِلَّةَ الطَّعْمُ. فَيَحْرُمُ النَّساءُ فى المَطْعُومِ، ولا يَحْرُمُ فى غيرِه. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. واخْتارَ القاضى هذه الرِّوَايةَ؛ لما رَوَى أبو داودَ (١)، عن عبدِ اللهِ بن عَمْرٍو، أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أمَرَه أن يُجَهِّزَ جَيْشًا، فَنَفِدَتِ الإِبِلُ، فأمَرَه أن يَأْخُذَ فى قِلاصِ (٢) الصَّدَقَةِ، فكان يَأْخُذُ البَعِير بالبَعِيرَيْنِ إلى إبِلِ الصَّدَقَةِ (٣). ورَوَى سعيدٌ فى سُنَنِه، عن أبى مَعْشَرٍ، عن صَالِحِ بن كَيْسَانَ، عن الحسنِ بن محمدٍ: أنَّ عليًّا بَاعَ بَعِيرًا له يُقالُ له: عُصَيْفِيرٌ، بأربعةِ أَبْعِرَةٍ
(٤٠) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٤.(١) فى: باب فى الرخصة فى الحيوان بالحيوان نسيئة، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٢٥. كما أخرجه البيهقى، فى: باب بيع الحيوان وغيره مما لا ربا فيه. . .، من كتاب البيوع. السنن الكبرى ٥/ ٢٨٧، ٢٨٨. والدارقطنى، فى: كتاب البيوع. سنن الدارقطنى ٣/ ٦٩.(٢) قلاص: جمع قلوص، وهى الشابة من الإبل.(٣) بعد هذا فى م: زيادة "رواه أبو داود".