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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 65

Übersetzung · DE

auf Termin (Nasi'a). Und weil es sich um zwei Finanzwerte handelt, bei denen kein Riba al-Fadl eintritt, ist der Aufschub (Nasi'a) bei ihnen zulässig, wie bei Waren gegen Dinar. Und weil der Aufschub eine der beiden Arten des Riba ist, ist er nicht bei allen Arten (4) zulässig, wie bei der anderen Art. Die zweite Überlieferung besagt: Der Aufschub ist bei jedem Gut verboten, das gegen seine eigene Gattung verkauft wird, wie Tiere gegen Tiere und Kleidung gegen Kleidung, bei anderem jedoch nicht verboten. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Zu denjenigen, die den Verkauf von Tieren gegen Tiere mit Aufschub ablehnten, zählen Ibn al-Hanafiyya, Abdullah ibn Umayr, Ata', Ikrimah ibn Khalid, Ibn Sirin und al-Thawri. Dies wurde auch von Ammar und Ibn Umar überliefert; dies stützt sich auf das, was Samurah überlieferte: Dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – den Verkauf von Tieren gegen Tiere mit Aufschub verbot. Al-Tirmidhi sagte (5): Dies ist ein guter und authentischer Hadith (Hasan Sahih). Und weil die Gattung eines der beiden Merkmale der Ursache (Illa) für Riba al-Fadl ist, ist der Aufschub verboten, wie beim Abmessen (Kayl) und Abwägen (Wazn). Die dritte Überlieferung besagt: Der Aufschub ist nur dort verboten, wo es gegen die gleiche Gattung differenziert (Tafadul) verkauft wird; bei Gleichwertigkeit hingegen nicht; dies stützt sich auf das, was Jabir überlieferte, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Tiere, zwei (6) gegen eins, sind mit Aufschub nicht zulässig, aber es ist kein Problem, dies Hand gegen Hand zu tun.“ Al-Tirmidhi sagte (7): Dies ist ein guter Hadith (Hasan). Ibn Umar überlieferte: Dass ein Mann sagte: „O Gesandter Gottes, was sagst du zu einem Mann, der ein Pferd gegen mehrere Pferde und ein edles Kamel gegen mehrere Kamele verkauft?“ Er antwortete: „Es ist kein Problem, wenn es Hand gegen Hand geschieht.“ Aus dem Musnad (8). Dies weist durch sein implizites Verständnis (Mafhum) auf die Erlaubnis des Aufschubs bei Gleichwertigkeit hin. Die vierte Überlieferung besagt: Der Aufschub ist bei jedem Gut verboten, das gegen ein anderes Gut verkauft wird, egal ob es von derselben Gattung ist [oder nicht] (9). Dies

Anmerkungen

(4) In der Handschrift (M): "Vermögenswerte (Amwal)". (5) Im Kapitel über das, was zum Verbot des Verkaufs von Tieren gegen Tiere mit Aufschub überliefert wurde, aus den Kapiteln der Verkäufe. Aridat al-Ahwadhi 5/246. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel über Tiere gegen Tiere mit Aufschub, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/224. Al-Nasa'i im Kapitel über den Verkauf von Tieren gegen Tiere mit Aufschub, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/257. Ibn Majah im Kapitel über Tiere gegen Tiere mit Aufschub, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Majah 2/763. Al-Darimi im Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Tieren gegen Tiere, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan al-Darimi 2/204. (6) In den Kopien: "zwei" (ithnayn). Bei Ibn Majah: "Es ist kein Problem, Tiere eins gegen zwei Hand gegen Hand zu tauschen". (7) Im Kapitel über das, was zum Verbot des Verkaufs von Tieren gegen Tiere mit Aufschub überliefert wurde, aus den Kapiteln der Verkäufe. Aridat al-Ahwadhi 5/247. Ebenso überliefert von Ibn Majah im Kapitel über Tiere gegen Tiere mit Aufschub, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Majah 2/763. (8) Al-Musnad 2/109. (9) Fehlt im Originaltext.

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