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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 67707 - Rechtsfrage (Mas'ala): Er sagte: 'Nichts Frisches darf gegen etwas Getrocknetes derselben Gattung verkauft werden, außer im Fall von Al-'Araya.'

Übersetzung · DE

707 - Problem: Er sagte: "Es darf nichts vom Frischen gegen Getrocknetes derselben Art verkauft werden, außer bei den Ara'iyya (Geschenkbüschen)."

Er meinte damit das Frische, in dem Riba (Zins) stattfindet, wie frische Datteln (Rutab) gegen getrocknete Datteln (Tamr), Weintrauben gegen Rosinen, Milch gegen Käse, oder feuchtes bzw. frisches Getreide gegen getrocknetes, oder geröstetes gegen rohes Getreide und Ähnliches. Dies ist auch die Ansicht von Sa'd ibn Abi Waqqas, Sa'id ibn al-Musayyab, al-Layth, Malik, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Yusuf und Muhammad. Ibn Abd al-Barr sagte: „Die Mehrheit der Gelehrten der Muslime ist sich einig, dass der Verkauf von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln unter keinen Umständen zulässig ist.“ Abu Hanifa sagte: „Das ist zulässig, denn es kann sich nur um zwei Fälle handeln: Entweder es gehört zur gleichen Art, dann ist es zulässig aufgrund seines (des Propheten) Wortes: 'Datteln gegen Datteln, gleich um gleich' (1), oder es gehört zu einer anderen Art, dann ist es zulässig aufgrund seines Wortes: 'Wenn diese Arten unterschiedlich sind, so verkauft sie, wie ihr wollt' (2).“ Wir halten dagegen mit seinem Wort: „Verkauft Datteln nicht gegen Datteln“ (3). In einem Wortlaut heißt es: Er verbot den Verkauf von Datteln gegen Datteln, erlaubte aber bei den Ara'iyya, dass sie nach ihrer Schätzung verkauft werden, damit die Leute sie frisch verzehren können. Dies ist konsensbasiert (muttafaq 'alayh) (4). Von Sa'd ist überliefert, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) über den Verkauf von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln befragt wurde. Er fragte: „Nehmen frische Datteln ab, wenn sie trocknen?“ Sie sagten: „Ja.“ Da verbot er dies. Dies überlieferten Malik, Abu Dawud, al-Athram und Ibn Majah (5). Der Wortlaut der Überlieferung von al-Athram lautet: Er sagte:

Anmerkungen

(1) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 54. (2) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 62. (3) Ausgeführt von al-Bukhari im Kapitel „Verkauf der Muzabana...“, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/98. Und Muslim im Kapitel „Verbot des Verkaufs von Früchten vor der Sichtbarkeit ihrer Reife ohne die Bedingung des Abschneidens“, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1168. Und al-Nasa'i im Kapitel „Verkauf von Früchten, bevor ihre Reife sichtbar wird“, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/231. (4) Ausgeführt von al-Bukhari im Kapitel „Muzabana...“ und im Kapitel „Verkauf von Früchten auf den Palmen gegen Gold und Silber“, aus dem Buch der Verkäufe, sowie im Kapitel „Wenn ein Mann einen Durchgang oder ein Bewässerungsrecht in einem Garten oder bei Palmen hat“, aus dem Buch der Muzaqat (Bewirtschaftungsvertrag). Sahih al-Bukhari 3/99, 150. Und Muslim im Kapitel „Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, außer bei den Ara'iyya“, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1169. Und Abu Dawud im Kapitel „Über den Verkauf von Ara'iyya“, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/226. Und al-Nasa'i im Kapitel „Verkauf von Ara'iyya nach ihrer Schätzung in Datteln“, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/235. Und Ibn Majah im Kapitel „Verkauf von Ara'iyya nach ihrer Schätzung in Datteln“, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Majah 2/762. Und Imam Ahmad im Musnad 5/190, 364. (5) Ausgeführt von Malik im Kapitel „Was vom Verkauf von Früchten verpönt ist“, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta 2/624. Und Abu Dawud im ...

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