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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 68Abschnitt

Übersetzung · DE

„Und dann also nicht.“ Er verbot es und begründete dies damit, dass es abnimmt, wenn es trocknet. Malik (6) überlieferte von Nafi', von Ibn Umar, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) das Muzabana-Geschäft verbot. Muzabana ist der Verkauf von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln nach Volumenmaß sowie der Verkauf von Weintrauben gegen Rosinen nach Volumenmaß. Da es sich um eine Art handelt, in der Riba (Zins) stattfindet, und die eine gegen die andere in einer Weise verkauft wurde, bei der eine von beiden durch den Gewichts- oder Volumenverlust benachteiligt ist, ist dies nicht zulässig, so wie der Verkauf von geröstetem Getreide gegen rohes. Der Hadith über das alte Getreide trifft hier nicht zu, da die Abweichung geringfügig ist. Al-Khattabi (7) sagte: „Einige Leute haben den Isnad des Hadith von Sa'd ibn Abi Waqqas über den Verkauf von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln kritisiert und gesagt: Zayd ibn Abu Ayyash, sein Überlieferer, ist schwach.“ Dies ist jedoch nicht so, wie sie es sich vorgestellt haben. Abu Ayyash, der Mawla der Banu Zuhra, ist bekannt, und Malik hat ihn in seinem „al-Muwatta“ erwähnt, und er überliefert nicht von Leuten, deren Hadithe verworfen werden.

Abschnitt: Was den Verkauf von frischen Datteln gegen frische Datteln, Weintrauben gegen Weintrauben und Ähnliches vom Frischen gegen Gleiches betrifft, so ist dies nach der Ansicht der meisten Gelehrten zulässig, sofern Gleichheit besteht. Al-Shafi'i untersagte dies bei dem, was trocknet. Was das betrifft, was nicht trocknet, wie etwa Gurken, Zucchini und Ähnliches, so gibt es zwei Meinungen dazu, da ihre Gleichheit zum Zeitpunkt der Lagerung nicht bekannt ist, weshalb sie den frischen Datteln (8) gegenüber den getrockneten Datteln ähneln. Abu Hafs al-'Ukbari aus unseren Gelehrten schloss sich dieser Meinung an und bezog die Aussage von al-Khiraqi darauf, aufgrund seiner Aussage bezüglich Fleisch: „Es ist nicht zulässig, einen Teil davon gegen einen anderen in frischem Zustand zu verkaufen.“

Anmerkungen

...Kapitel über Datteln gegen Datteln, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/225. Und Ibn Majah im Kapitel „Verkauf von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln“, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Majah 2/761. Ebenso ausgeführt von al-Tirmidhi im Kapitel „Was über das Verbot von Muhaqala und Muzabana überliefert wurde“, aus den Kapiteln über Verkäufe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/233. Und al-Nasa'i im Kapitel „Kauf von getrockneten Datteln gegen frische Datteln“, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/236. (6) Im Kapitel „Was über Muzabana und Muhaqala überliefert wurde“, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta 2/624, 625. Ebenso ausgeführt von al-Bukhari im Kapitel „Verkauf von Rosinen gegen Rosinen und Getreide gegen Getreide“ und dem Kapitel „Verkauf von Muzabana...“, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/96, 98. Und Muslim im Kapitel „Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, außer bei den Ara'iyya“, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1171. Und al-Nasa'i im Kapitel „Verkauf von Weintrauben gegen Rosinen“, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/234. Und Ibn Majah im Kapitel „Muzabana und Muhaqala“, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Majah 2/761. Und Imam Ahmad im Musnad 2/7, 16, 63, 108. (7) In Ma'alim al-Sunan 3/78. (8) In M: „mit Holz/Holzigem“ (al-hatab).

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