gegen ein Mudy, und Gerste gegen Gerste ein Mudy gegen ein Mudy, und Salz gegen Salz ein Mudy gegen ein Mudy. Wer also mehr gibt oder mehr verlangt, der hat Zins (Riba) betrieben." Er ordnete die Gleichheit bei den erwähnten gewogenen Waren im Gewicht an, ebenso wie er die Gleichheit bei den nach Volumenmaß gemessenen Waren im Volumen anordnete. Was außer Gold und Silber an gewogenen Waren existiert, ist auf diese beiden zu messen und mit ihnen gleichzusetzen. Weil es eine Gattung ist, in der Zins auftritt, ist der Verkauf einiger Teile davon gegen andere ohne Abmessen (Juzaf) ebenso unzulässig wie bei nach Volumen gemessenen Waren. Da es sich um gewogene Vermögenswerte aus dem Bereich des Zinses handelt, ähnelt es Gold und Silber. Weil zudem die tatsächliche Mehrung den Verkauf ungültig macht, und wir das Fehlen dieser Mehrung nur durch das Wiegen erkennen können, ist dies zwingend erforderlich, genau wie bei nach Volumen gemessenen Gütern und bei Zahlungsmitteln. Wenn dies feststeht, so ist es nicht zulässig, nach Volumen gemessene Waren gegen nach Volumen gemessene Waren nach Gewicht zu verkaufen, noch nach Gewicht gemessene Waren gegen nach Gewicht gemessene Waren nach Volumen. Denn die Gleichheit im Volumenmaß ist bei nach Volumen gemessenen Gütern Bedingung, und beim Gewicht bei gewogenen Gütern. Verkauft man also ein Ritl einer nach Volumen gemessenen Ware gegen ein Ritl, so erhält man von der leichten Ware mehr als von der schweren, womit sie sich im Volumenmaß unterscheiden. Selbst wenn man den Mehrwert nicht kennt, so ist die Gleichheit unbekannt, weshalb es nicht gültig ist, genau wie wenn man Teile davon ohne Abmessen gegeneinander verkauft. Ebenso verhält es sich, wenn man gewogene Waren gegen gewogene Waren nach Volumenmaß verkauft; die Gleichheit im Gewicht ist dann nicht sichergestellt, weshalb es ungültig ist, wie wir es bei den nach Volumen gemessenen Waren dargelegt haben.
Abschnitt: Wenn man Teile davon gegen andere ohne Abmessen verkauft oder wenn es sich bei einer der beiden Seiten um einen Verkauf ohne Abmessen handelt, so ist dies nicht zulässig. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass dies nicht zulässig ist, wenn sie aus derselben Gattung stammen. Dies beruht auf dem, was Muslim (5) von Jabir überlieferte, der sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot den Verkauf eines Haufens (Subra) von Datteln, deren Volumenmaß unbekannt ist, gegen eine namentlich genannte Menge an Datteln. In der Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): „Gold gegen Gold nach Gewicht gegen Gewicht...“ (6) bis zum Ende des Hadith, liegt ein Beweis dafür, dass der Verkauf nur in dieser Form zulässig ist, und weil die Gleichheit eine Bedingung ist, deren Unkenntnis den Verkauf ungültig macht, ebenso wie die tatsächliche Differenzierung (Tafadul).
(4) Entfallen in: Das Original. (5) In: Kapitel über das Verbot des Verkaufs eines Haufens (Subra) an Datteln, deren Menge unbekannt ist, gegen Datteln, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1162, 1163. Sowie al-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf eines Haufens an Datteln, deren Volumenmaß unbekannt ist, gegen eine namentlich genannte Menge an Datteln, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/237. (6) Seine Quellenangabe wurde auf der vorherigen Seite bereits aufgeführt.
بِمُدْىٍ، والشَّعِيرُ بالشَّعِيرِ مُدْىٌ بِمُدْىٍ، والمِلْحُ بالمِلْحِ مُدْىٌ بِمُدْىٍ، فمن زَادَ أو ازْدادَ فَقَدْ أرْبَى". فأمَرَ بالمُساواةِ فى المَوزُوناتِ المَذْكُورَةِ فى الوَزْنِ، كما أمَرَ بالمُساواةِ (٤) فى المَكِيلاتِ فى الكَيْلِ، وما عَدَا الذهَبَ والفِضَّةَ من المَوْزُوناتِ مَقِيسٌ عليهما ومُشَبَّهٌ بهما؛ ولأنَّه جِنْسٌ يَجْرِى فيه الرِّبَا، فلم يَجُزْ بَيْعُ بَعْضِه بِبَعْضٍ جُزَافًا كالمَكِيلِ، ولأنَّه مَوْزونٌ من أَمْوالِ الرِّبا، فأشْبَه الذهَبَ والفِضَّةَ، ولأنَّ حقيقةَ الفَضْلِ مُبْطِلَةٌ لِلبيع، ولا نَعْلَمُ عَدَمَ ذلك إلَّا بالوَزْنِ، فوَجَبَ ذلك، كما فى المَكِيلِ والأَثْمانِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا يَجُوزُ بَيْعُ المَكِيلِ بالمَكِيلِ وَزْنًا، ولا بَيْعُ المَوْزُونِ بالمَوْزُونِ كَيْلًا؛ لأنَّ التَّماثُلَ فى الكَيْلِ مُشْتَرَطٌ فى المَكِيلِ، وفى الوَزْنِ فى المَوْزُونِ، فمتى باعَ رِطْلًا من المَكِيلِ بِرِطْلٍ حَصَلَ فى الرِّطْلِ من الخَفيفِ أكْثَرُ مِمَّا يَحْصُلُ من الثَّقيلِ، فيَخْتَلِفانِ فى الكَيْلِ، وإن لم يَعْلَمِ الفَضْلَ، لكنْ يَجْهَلُ التَّساوِىَ، فلا يَصِحُّ، كما لو باعَ بَعْضَه بِبَعْضٍ جُزَافًا، وكذلك لو باعَ المَوزونَ بالمَوزُونِ بالكَيْلِ، فلا يَتَحَقَّقُ التَّماثُلُ فى الوزنِ، فلم يَصِحَّ، كما ذَكَرْنَا فى المَكِيلِ.
فصل: ولو باعَ بَعْضَه بِبَعْضٍ جُزَافًا، أو كان جُزَافًا من أحَدِ الطَّرَفَيْنِ، لم يَجُزْ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أنَّ ذلك غيرُ جائِزٍ إذا كانا من صِنْفٍ واحِدٍ؛ وذلك لِمَا رَوَى مُسْلِمٌ (٥)، عن جَابِرٍ، قال: نَهَى رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن بَيْعِ الصُّبْرَةِ من التَّمْرِ، لا يُعْلَمُ مَكِيلُها، بالكَيْلِ المُسَمَّى من التَّمْرِ. وفى قَوْلِ النبىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الذَّهَبُ بالذَّهَبِ وَزْنًا بِوَزْنٍ" (٦) إلى تَمَامِ الحَدِيثِ، دَلِيلٌ على أنه لا يَجُوزُ بَيْعُه إلَّا كذلك، ولأنَّ التَّماثُلَ شَرْطٌ، والجَهْلُ به يُبْطِلُ البَيْعَ، كَحَقِيقَةِ التَّفَاضُلِ.
(٤) سقط من: الأصل.(٥) فى: باب تحريم بيع صبرة التمر المجهولة القدر بالتمر، من كتاب البيوع. صحيح مسلم ٣/ ١١٦٢، ١١٦٣. والنسائى، فى: باب بيع الصبرة من التمر لا يعلم مكيلها بالكيل المسمى من التمر، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٣٧.(٦) تقدم تخريجه فى الصفحة السابقة.