an Datteln, gegen einen Haufen an Datteln, dessen Volumenmaß unbekannt ist (11). Zudem ist dies auf nach Volumen Gemessenes und Gewogenes beschränkt, weshalb wir den strittigen Fall analog dazu beurteilen. Die erwähnte Analogie ist jedoch nicht korrekt, da nach Volumen Gemessenes derselben Gattung der Bedingung der Gleichheit unterliegt, weshalb der Verkauf ohne Abmessen verboten wurde, da die geforderte Gleichheit entfällt. Bei zwei verschiedenen Gattungen ist die Gleichheit jedoch keine Bedingung und die tatsächliche Differenzierung (Tafadul) ist nicht verboten, weshalb die bloße Möglichkeit derselben erst recht kein Hindernis sein kann.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Ich verkaufe dir diesen Haufen gegen diesen Haufen“, und beide sind von derselben Gattung, aber beide kennen ihr Volumenmaß nicht, so ist dies (12) nicht gültig, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben. Wenn sie jedoch ihr Volumenmaß kennen und wissen, dass sie gleich sind, ist der Verkauf gültig, da die geforderte Gleichheit vorliegt. Wenn er sagt: „Ich verkaufe dir diesen Haufen gegen diesen Haufen, Maß gegen Maß“, und sie werden gemessen und sind gleich, ist der Verkauf gültig, andernfalls nicht. Wenn er einen Haufen gegen einen Haufen einer anderen Gattung verkauft, ist dies nach der Ansicht derer zulässig, die den Verkauf von nach Volumen Gemessenem gegen nach Volumen Gemessenes ohne Abmessen gestatten. Wenn er sagt: „Ich verkaufe dir diesen Haufen gegen diesen, Maß gegen Maß“, und sie werden gemessen und sind gleich, so ist der Verkauf gültig. Wenn jedoch einer der beiden Mengen größer ist und der Besitzer der kleineren Menge mit dem Mangel zufrieden ist, oder der Besitzer der größeren Menge damit einverstanden ist, den Überschuss an den anderen zurückzugeben, so ist dies zulässig. Wenn beide dies ablehnen, wird der Verkauf zwischen ihnen aufgelöst. Diesen Abschnitt erwähnte (13) der Qadi, und dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i.
Abschnitt: Es ist zulässig, nach Volumen gemessene Waren nach Gewicht zu teilen, nach Gewicht gemessene Waren nach Volumen zu teilen, Früchte nach Schätzung (Kharss) zu teilen, sowie das, dessen Verkauf einzelner Teile gegeneinander nicht zulässig ist, zu teilen; denn die Teilung ist eine Absonderung eines Rechts und kein Verkauf. Von Ibn Batta wurde etwas überliefert, das darauf hindeutet, dass es sich um einen Verkauf handelt, wodurch die Regeln des Verkaufs darauf Anwendung finden würden und das, was wir erwähnt haben, verboten wäre; denn jeder Teil davon ist zwischen ihnen gemeinschaftlich. Wenn nun für jeden von ihnen ein Recht bestimmt wird, so hat er den Anteil seines Partners an dem, was für ihn bestimmt wurde, gegen seinen Anteil an dem, was für seinen Partner bestimmt wurde, gekauft. Von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, wie es auch zwei Lehrmeinungen gibt. Die offensichtliche Meinung ist, dass es sich um eine Absonderung eines Rechts handelt, wofür die Berücksichtigung des Ausgleichs der Anteile spricht,
(11) Überliefert von al-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf eines Haufens an Nahrung gegen einen Haufen an Nahrung, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/237. (12) In (M): "nicht". (13) Aus dem Original (Asl) gefallen.
من التَّمْرِ، بالصُّبْرَةِ لا يُعْلَمُ مَكِيلُها من التَّمْرِ (١١). ثم هو مخصوصٌ بالمَكِيلِ والمَوْزُونِ، فنَقِيسُ عليه مَحلَّ النِّزاعِ، وما ذُكِرَ من القِيَاسِ غيرُ صحيحٍ؛ لأنَّ المَكِيلَ من جِنْسٍ واحِدٍ، يَجِبُ التَّماثُلُ فيه، فَمُنِعَ من بَيْعِه مُجازَفَةً؛ لِفَوَاتِ المُماثَلَةِ المَشْرُوطَةِ، وفى الجِنْسَيْنِ لا يُشْتَرَطُ التَّماثُلُ، ولا يُمْنَعُ حقيقةُ التَّفاضُلِ، فاحْتِمالُه أولَى أن لا يَكُونَ مانِعًا.
فصل: ولو قال: بِعْتُكَ هذه الصُّبْرَةَ بهذه الصُّبْرَةِ. وهما من جِنْسٍ واحِدٍ، ولا يَعْلَمانِ كَيْلَهُما، لم (١٢) يَصِحَّ؛ لما ذَكَرْنا. وإن عَلِما كَيْلَهُما وتَسَاوِيَهُما، صَحَّ البَيْعُ؛ لوُجُودِ التَّماثُلِ المُشْتَرَطِ. وإن قال: بِعْتُكَ هذه الصُّبْرَةَ بهذه الصُّبْرَةِ، مِثْلًا بِمِثْلٍ. فَكِيلَتا فكانَتا سَوَاءً، صَحَّ البَيْعُ، وإلَّا فلا. وإن باع صُبْرَةً بِصُبْرَةٍ من غير جِنْسِها، صَحَّ عندَ مَنْ يُجَوِّزُ بَيْعَ المَكِيلِ بالمَكِيلِ جُزافًا. وإن قال: بِعْتُكَ هذه الصُّبْرَةَ بِهذهِ، مِثْلًا بمِثْلٍ. فَكِيلَتا فكانتا سَوَاءً، صَحَّ البَيْعُ، وإن زَادَتْ إحْداهُما فَرَضِىَ صَاحبُ النَّاقِصَةِ بها مع نَقْصِها، أو رَضِىَ صَاحِبُ الزَّائِدَةِ بِرَدِّ الفَضْلِ على صَاحِبِه، جازَ، وإن امْتَنَعا فُسِخَ البَيْعُ بَيْنَهُما. ذَكَرَ هذا الفَصْلَ (١٣) القاضى، وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ.
فصل: ويَجُوزُ قَسْمُ المَكِيلِ وَزْنًا، وقَسْمُ المَوْزُونِ كَيْلًا، وقَسْمُ الثِّمارِ خَرْصًا، وقَسْمُ ما لا يَجُوزُ بَيْعُ بَعْضِه بِبَعْضٍ؛ لأنَّ القِسْمَةَ إفْرازُ حقٍّ، وليستْ بَيْعًا. ونُقِلَ عن ابنِ بَطَّةَ ما يَدُلُّ على أنها بَيْعٌ، فيَثْبُتُ فيها أحْكامُ البَيْعِ، ويُمْنَعُ فيها ما ذَكَرْناهُ؛ لأنَّ كلَّ جُزْءٍ من ذلك مُشْتَرَكٌ بينهما، فإذا تَعَيَّنَ لكلِّ واحِدٍ منهما حَقٌّ، فقد اشْتَرَى نَصِيبَ شَريكِه ممَّا تَعَيَّنَ لَه بِنَصِيبِه فيما تَعَيَّنَ لِشَرِيكِه. وللشَّافِعِىِّ قَوْلانِ، كالمذهبيْنِ. والظّاهِرُ أنَّها إفْرَازُ حَقٍّ؛ بِدَلِيلِ اعْتِبارِ تَعْدِيلِ السِّهامِ،
(١١) أخرجه النسائى، فى: باب بيع الصبرة من الطعام بالصبرة من الطعام، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٣٧.(١٢) فى م: "لا".(١٣) سقط من: الأصل.