und die Einbeziehung (14) des Losentscheids darin, seine Verbindlichkeit dadurch, die Erzwingbarkeit derselben, und dass sie weder eines Wortes des Verkaufs oder der Eigentumsübertragung bedarf, noch eine Wahloption (Khiyar) darin eintritt. Sie ist nur im Umfang der beiden Rechte zulässig, es gibt darin kein Vorkaufsrecht (Shuf'a), und sie ist durch einen eigenen Namen gekennzeichnet. Die Verschiedenheit der Bestimmungen und Namen ist ein Beweis für deren Unterschied. Von Ibn Abbas wird überliefert, dass er sagte: „Die Gefährten – möge Gott mit ihnen zufrieden sein – teilten die Beute mittels Schilden (Hajaf) (15).“ Dies war ein Volumenmaß für die Werte im Beisein einer großen Gruppe von ihnen, und es verbreitete sich unter den Übrigen, ohne dass es beanstandet wurde, wodurch es zu einem Konsens (Ijma') über das wurde, was wir dargelegt haben.
Abschnitt: Zur Kenntnis des nach Volumen Gemessenen (Makil) und des nach Gewicht Gemessenen (Mauzun). Der Maßstab hierfür ist der Brauch im Hidschas zur Zeit des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass die Maßgabe in jedem Land dessen Gewohnheit sei. Wir stützen uns auf das, was Abdullah ibn Umar vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überlieferte, dass er sagte: „Das Volumenmaß ist das Maß von Medina, und das Gewicht ist das Gewicht von Mekka“ (16). Die Worte des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sind lediglich als Darlegung der Bestimmungen zu verstehen; denn was im Hidschas zur Zeit des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – ein nach Volumen bemessenes Gut war, auf das erstreckte sich das Verbot der Differenzierung (Tafadul) beim Volumenmaß, und es ist nicht zulässig, dass sich dies danach ändert. So verhält es sich auch mit dem nach Gewicht Bemessenen. Für das, wofür es im Hidschas keinen Brauch gab, gibt es zwei Meinungen: Erstens, man bezieht es auf dasjenige, was dem im Hidschas am ähnlichsten ist, so wie Vorfälle auf das Ähnlichste dessen bezogen werden, wozu es einen expliziten Text (Nass) gibt; dies ist die Analogie (Qiyas). Zweitens, man betrachtet den Brauch an dessen eigenem Ort. Wenn es im Gesetz (Schar') keine Begrenzung dafür gibt, ist der Rückgriff auf den Brauch maßgeblich, wie bei der Besitznahme (Qabd), der Sicherstellung (Ihrz) (17) und der Trennung. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Wenn demnach die Länder verschieden sind, ist das Überwiegende maßgeblich. Gibt es kein Überwiegendes, so entfällt diese Ansicht und die erste wird zwingend. Die Lehrmeinung von al-Shafi'i stützt sich auf diese beiden Ansichten. So sind Weizen und Gerste nach Volumen zu bemessen.
(14) In (M): "und seine Einbeziehung". (15) Al-Hajaf: Schilde oder Brustschützer aus Leder ohne Holz oder Sehnen; der Singular ist Hajafa. (16) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über die Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Das Volumenmaß ist das Maß von Medina", aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/220. Und von al-Nasa'i in: Kapitel über das Ausmaß des Sa', aus dem Buch der Zakat, sowie im Kapitel über das Übergewicht beim Wiegen, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 5/40, 7/250. (17) Im Original (Asl): "al-Hirz".