Wenn eines jedoch vom anderen getrennt wird, werden sie zu zwei Gattungen, deren Urteil dann dem Urteil von zwei eigenständigen Gattungen entspricht.
Abschnitt: Beim Verkauf von Datteln gegen Datteln und deren Abarten ist es ohne Meinungsverschiedenheit zulässig, Datteln gegen Datteln nach Maß (kil-an) zu verkaufen, ungeachtet dessen, ob sie in ihrer Qualität gleich oder unterschiedlich sind, und ob sie sich im Messgefäß zusammenpressen lassen oder nicht. Ahmad wurde gefragt: "Ein Sa' Datteln gegen ein Sa' Datteln, wobei die eine Dattelsorte im Messgefäß mehr Platz einnimmt als die andere?" Er antwortete: "Es ist lediglich Sa' gegen Sa'." Dies beruht auf der Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Datteln gegen Datteln sind Mud gegen Mud", und weiter: "Wer mehr gibt oder mehr verlangt, der hat Zins (Riba) betrieben." Wenn in jeder der beiden Dattelsorten ihr Kern enthalten ist, ist ihr Verkauf in gleichem Maße ohne Meinungsverschiedenheit zulässig, da dem Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) bekannt war, dass Datteln Kerne enthalten. Wenn der Kern aus beiden Sorten entfernt wurde, ist dies ebenfalls zulässig. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Dies ist in einer der beiden Auffassungen nicht zulässig, da sie im Zustand der Vollständigkeit nicht gleichwertig seien und sich das Volumen im Messgefäß unterscheide. Wir entgegnen mit der Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Datteln gegen Datteln sind Mud gegen Mud". Zudem sind sie in dem Zustand gleichwertig, in dem sich keine der beiden Sorten durch einen Mangel abhebt, weshalb es zulässig ist, so wie wenn in beiden Sorten die Kerne enthalten wären. Es ist auch zulässig, Kerne gegen Kerne nach Maß zu verkaufen. Wenn man jedoch entkernte Datteln gegen Datteln mit Kernen verkauft, ist dies unzulässig, da eine der beiden Sorten etwas enthält, das nicht zu ihrer Gattung gehört, während die andere dies nicht tut. Wenn man die Kerne entfernt und dann die Kerne und die Datteln gegen andere Kerne und Datteln verkauft, ist dies unzulässig, da durch das Entfernen die Eigenschaft der Unterordnung verloren gegangen ist und es dem Verkauf von Datteln und Weizen gegen Datteln und Weizen gleichkommt. Wenn man Kerne gegen entkernte Datteln verkauft, ist dies zulässig, sowohl mit Preisunterschied (tafadul) als auch gleichwertig, da es sich um zwei verschiedene Gattungen handelt. Wenn man jedoch Kerne gegen Datteln mit Kernen verkauft, so gibt es zwei Überlieferungen: Eine Überlieferung von Muhanna und Ahmad ibn al-Qasim verbietet dies, da die Dattel (hier) als Kern betrachtet wird, was so wäre wie der Mud von 'Ajwa-Datteln oder wie der Verkauf von Datteln mit Kernen gegen entkernte Datteln. In einer Überlieferung von Ibn Mansur wurde dies jedoch erlaubt, da der Kern in der Dattel nicht beabsichtigt ist. Deshalb ist auch der Verkauf von Datteln gegen Datteln zulässig, wenn beide Kerne enthalten, und dies verhält sich wie der Verkauf eines Hauses, dessen Dach mit Gold überzogen ist.
(9) Seine Quellenangabe (Takhrij) wurde bereits auf Seite 54 erwähnt. (10) Im Original steht: "fa-kana" (so war es). (11) Danach findet sich in der Handschrift M ein Zusatz: "yadhhab" (er geht/er ist der Meinung).