viele andere Hadithe außer diesen. Die Muslime sind sich einig über die grundsätzliche Zulässigkeit des Kaufvertrags (al-bay'), und die Vernunft fordert dies, denn das Bedürfnis des Menschen hängt von dem ab, was sich in der Hand seines Mitmenschen befindet, und dieser gibt es nicht ohne einen Gegenwert her. Die Gesetzgebung des Kaufvertrags und seine Erlaubnis stellen somit einen Weg dar, auf dem jeder der beiden Beteiligten sein Ziel erreichen und sein Bedürfnis stillen kann.
Abschnitt: Der Kaufvertrag besteht aus zwei Arten. Die erste ist das Angebot (ijab) und die Annahme (qabul). Das Angebot besteht darin, dass er sagt: "Ich habe dir verkauft" oder "Ich habe dir das Eigentum übertragen", oder ein Ausdruck, der auf beides hinweist. Die Annahme besteht darin, dass er sagt: "Ich habe gekauft" oder "Ich habe angenommen" und Ähnliches. Wenn der Annahmeausdruck dem Angebot in der Vergangenheitsform vorausgeht, indem er sagt: "Ich habe von dir gekauft", und der andere antwortet: "Ich habe dir verkauft", so ist dies gültig, da der Wortlaut von Angebot und Annahme von beiden Seiten in einer Weise erfolgt ist, die deren gegenseitiges Einverständnis zum Ausdruck bringt, was es gültig macht, so als ob das Angebot vorausgegangen wäre. Wenn jedoch der Wortlaut des Verlangens vorausgeht, indem er sagt: "Verkaufe mir dein Kleidungsstück", und er antwortet: "Ich habe dir verkauft", so gibt es dazu zwei Überlieferungen (riwayat). Die eine besagt, dass es ebenso gültig ist. Dies ist die Auffassung von Malik und al-Shafi'i. Die zweite besagt, dass es nicht gültig ist. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa, denn wenn es dem Angebot nachgefolgt wäre, wäre der Kaufvertrag damit nicht zustande gekommen, also ist es auch nicht gültig, wenn es vorausgeht, wie beim Ausdruck einer Frage. Zudem handelt es sich um einen Vertrag, dem die Annahme fehlt, weshalb er nicht zustande kommt, so als hätte er nicht darum gebeten. Abu al-Khattab überlieferte zwei Ansichten für den Fall, dass der Wortlaut in der Vergangenheitsform vorausgeht. Wenn es jedoch mit einem fragenden Wortlaut vorausgeht, etwa indem er sagt: "Verkaufst du mir dein Kleidungsstück für so und so viel?" und er antwortet: "Ich habe dir verkauft", so ist dies unter keinen Umständen gültig. Ahmad hat dies explizit festgelegt, und ebenso äußerten sich Abu Hanifa und al-Shafi'i. Wir kennen niemanden außer ihnen, der dem widerspricht, da dies weder eine Annahme noch eine Aufforderung darstellt. Die zweite Art ist der Tausch durch bloßes Übergeben (mu'atah), etwa wenn er sagt: "Gib mir für diesen Dinar Brot", und er ihm gibt, was ihn zufriedenstellt, oder er sagt: "Nimm dieses Kleidungsstück für einen Dinar", und er es nimmt; dies ist ein gültiger Kaufvertrag. Ahmad legte dies fest für jemanden, der zu einem Bäcker sagte: "Wie verkaufst du das Brot?" Er antwortete: "So und so für einen Dirham." Er sagte: "Wiege es ab und spende es." Wenn er es abwiegt, so liegt die Verantwortung bei ihm. Die Auffassung von Malik ähnelt dieser, denn er sagte: Der Kaufvertrag kommt durch das zustande, was die Menschen als Kaufvertrag ansehen. Einige Hanafiten sagten: Dies ist bei geringwertigen Dingen gültig. Vom Qadi wurde Ähnliches überliefert, er sagte: Es ist bei unbedeutenden Gegenständen gültig.
= in: Kapitel über den wahrhaftigen Kaufmann, aus dem Buch der Kaufverträge. Sunan al-Darimi 2/247.
كَثِيرةٍ سِوَى هذه. وأجْمَعَ المُسْلِمُونَ على جَوَازِ البَيْعِ فى الجُمْلَةِ، والحِكْمَةُ تَقْتَضِيهِ؛ لأنَّ حاجَةَ الإِنْسانِ تَتَعَلَّقُ بما فى يَدِ صاحِبِه، وصاحِبُه لا يَبْذُلُه بغَيْرِ عِوَضٍ، فَفِى شَرْعِ البَيْعِ وتَجْوِيزِه شَرْعُ طَرِيقٍ إلى وُصُولِ كُلِّ واحِدٍ مِنهُما إلى غَرَضِه، ودَفْعِ حَاجَتِه.
فصل: والبَيْعُ على ضَرْبَيْنِ؛ أحدهما، الإِيجَابُ والقَبُولُ. فالإيجَابُ، أن يَقُولَ: بِعْتُكَ أو مَلَّكْتُكَ، أو لَفْظٌ يَدُلُّ عليهما. والقَبُولُ، أن يَقُولَ: اشْتَرَيْتُ، أو قَبِلْتُ، ونَحْوَهما. فإنْ تَقَدَّمَ القَبُولُ على الإيجابِ بِلَفْظِ الماضِى، فقال: ابْتَعْتُ منك. فقال: بِعْتُكَ. صَحَّ؛ لأنَّ لَفْظَ الإيجابِ والقَبُولِ وُجِدَ منهما على وَجْهٍ تَحْصُلُ منه الدَّلالَةُ على تَرَاضِيهِما به، فصَحَّ، كما لو تَقَدَّم الإِيجابُ. وإنْ تَقَدَّم بِلَفْظِ الطَّلَبِ، فقال: بِعْنِى ثَوْبَكَ. فقال: بِعْتُكَ. ففيه رِوَايَتانِ، إحْدَاهُما، يَصِحُّ كذلك. وهو قولُ مالِكٍ، والشَّافِعِىِّ. والثانيةُ، لا يَصِحُّ. وهو قَوْلُ أبِى حنيفةَ؛ لأنَّه لو تَأخَّرَ عن الإِيجَابِ، لم يَصِحَّ به البَيْعُ، فلم يَصِحَّ إذا تَقَدَّمَ، كَلَفْظِ الاسْتِفْهَامِ، ولأنَّه عَقْدٌ عَرِىَ عن القَبُولِ، فلم يَنْعَقِدْ، كما لَوْ لَمْ يَطْلُبْ. وحَكَى أبو الخَطَّابِ فيما إذا تَقَدَّمَ بلَفْظِ المَاضِى، رِوَايَتَيْنِ أيضًا، فأمَّا إنْ تَقَدَّمَ بِلَفْظِ الاسْتِفْهَامِ، مِثْلَ أن يقولَ: أتَبيعُنِى ثَوْبَكَ بكذا؟ فيقولُ: بِعْتُكَ. لم يَصِحَّ بحالٍ. نَصَّ عليه أحمدُ، وبه يقولُ أبو حنيفةَ، والشَّافِعِيُّ. ولا نَعْلَمُ عن غيْرِهِمْ خِلَافَهُم؛ لأنَّ ذلك لَيْسَ بِقَبُولٍ ولا اسْتِدْعاءٍ. الضَّرْبُ الثَّانِى، المُعَاطَاةُ، مِثْلُ أنْ يقولَ: أَعْطِنِى بهذا الدِّينَارِ خُبْزًا. فيُعْطِيه ما يُرْضِيهِ، أو يقولَ: خُذْ هذا الثَّوْبَ بِدِينارٍ. فَيَأْخُذُهُ، فهذا بَيعٌ صَحِيحٌ. نَصَّ عليه أحْمَدُ، فِى مَن قال لِخَبَّازٍ: كَيْفَ تَبِيعُ الخُبْزَ؟ قال: كذا بِدِرْهَمٍ. قال: زِنْهُ، وتَصَدَّقْ به. فإذا وَزَنَهُ فهو عَلَيْه. وقولُ مَالِكٍ نَحْوٌ من هذا، فإنه قال: يَقَعُ البَيْعُ بما يَعْتَقِدُه النَّاسُ بَيْعًا. وقال بعضُ الحَنَفِيَّةِ: يَصِحُّ فى خَسائِسِ الأَشْياءِ. وحُكِىَ عن القاضى مِثْلُ هذا، قال: يَصِحُّ فى الأشْياءِ اليَسِيرَةِ
= فى: باب فى التاجر الصدوق، من كتاب البيوع. سنن الدارمى ٢/ ٢٤٧.