712 - Rechtssache: Er sagte: (Der Verkauf eines Teils davon gegen einen anderen im frischen Zustand ist nicht zulässig. Er ist jedoch zulässig, wenn die Trocknung ihren Abschluss gefunden hat, und zwar in gleichem Maße).
al-Khiraqi wählte die Auffassung, dass er nicht in Teilen gegeneinander verkauft werden darf, außer im Zustand der Trockenheit, wenn die gesamte Feuchtigkeit gewichen ist. Dies ist auch die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Abu Hafs vertrat in seinem „Sharh“ dieselbe Ansicht. Der Qadi sagte: Die Madhhab-Lehrmeinung besagt, dass der Verkauf zulässig ist, und es liegt ein expliziter Text dazu vor. Seine Aussage bezüglich des Verkaufs von frischen Datteln gegen frische Datteln, dass der Verkauf zulässig sei, deutet auf die Erlaubnis hin, Fleisch gegen Fleisch zu verkaufen (1), da das Fleisch in seinem Zustand der Vollendung und seines größten Nutzens im feuchten Zustand ist, nicht erst im trockenen Zustand; es verhält sich also wie Milch (2). Dies steht im Gegensatz zu frischen Datteln, denn deren Zustand der Vollendung und ihres größten Nutzens liegt erst im getrockneten Zustand vor. Wenn also bei jenen der Verkauf zulässig ist, dann ist er beim Fleisch erst recht zulässig. Zudem zielte er (3) darauf ab, die Gleichheit bei beiden in der jeweiligen Beschaffenheit so zu wahren, dass keiner der beiden einen Nachteil erleidet, weshalb es zulässig ist, ebenso wie der Verkauf von Milch gegen Milch. Der Verkauf von frischem gegen getrocknetes Fleisch oder von rohem gegen gekochtes oder gebratenes Fleisch ist hingegen nicht zulässig, da einer der beiden im zweiten Fall einen Nachteil erleidet, weshalb es nicht erlaubt ist, so wie bei frischen Datteln gegen getrocknete Datteln.
Abschnitt: Der Qadi sagte: Es ist nicht zulässig, das Fleisch eines Teils gegen ein anderes zu verkaufen, es sei denn, die Knochen sind entfernt, so wie es auch nicht zulässig ist, Honig gegen Honig zu verkaufen, außer nach der Läuterung. Dies ist eine der beiden Ansichten der Anhänger von asch-Schafi'i. Die Aussagen von Ahmad, möge Gott, der Erhabene, ihm barmherzig sein, lassen jedoch die Erlaubnis erkennen, ohne dass die Knochen entfernt oder das Fleisch getrocknet werden muss. Er sagte in der Überlieferung von Hanbal: Wenn es nach Gewicht in gleichem Maße erfolgt, Rittl gegen Rittl. Er traf somit eine allgemeine Aussage und stellte keine Bedingung. Dies liegt daran, dass der Knochen dem Fleisch von der ursprünglichen Schöpfung her beigeordnet ist, daher machte er das Entfernen nicht zur Bedingung, wie beim Kern in der Dattel. Es unterscheidet sich vom Honig insofern, als dass die Vermischung von Wachs mit Honig durch das Wirken der Bienen geschieht und nicht durch die ursprüngliche Schöpfung.
Abschnitt: Fleisch und Fett sind zwei verschiedene Gattungen. Die Leber ist eine Sorte. [Die Milz ist eine Sorte] (4).
(1) Weggefallen aus: dem Original. (2) Im Original: „Fleisch gegen Fleisch“. (3) In M: „wurde gefunden“. (4) Weggefallen aus: dem Original.
٧١٢ - مسألة؛ قال: (لَا يَجُوزُ بَيْعُ بَعْضِه بِبَعْضٍ رَطْبًا. وَيَجُوزُ إذَا تَنَاهَى جَفَافُه مِثْلًا بمِثْلٍ)
اخْتارَ الخِرَقِىُّ أنَّه لا يُباعُ بَعْضُه بِبَعْضٍ، إلَّا فى حال جَفافِه وذَهابِ رُطُوبَتِه كلِّها. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ. وذهَبَ أبو حَفصٍ فى "شَرْحِهِ" إلى هذا. قال القاضِى: والمذهبُ: جَوازُ بَيْعهِ، ونَصَّ عليه. وقَوْلُه، فى الرُّطَبِ بالرُّطَبِ بجَوازِ البَيْعِ يُنَبِّهُ على إباحَةِ بَيْعِ اللَّحْمِ باللَّحْمِ (١)، من حيثُ كان اللَّحْمُ، حالَ كَمالِه ومُعْظَمَ نَفْعِه، فى حال رُطُوبَتِه دون حالِ يُبْسه، فجَرَى مَجْرَى اللَّبَنِ (٢) بخِلافِ الرُّطَبِ؛ فإنَّ حالَ كَمالِه ومُعْظَمَ نَفْعِه فى حال يُبْسِه، فإذا جازَ فيه البَيْعُ، ففى اللَّحْمِ أَوْلَى، ولأنَّه قَصَدَ (٣) التَّماثُلَ فيهما فى الحالِ على وَجْهٍ لا يَنْفَرِدُ أحَدُهُما بالنَّقْصِ، فجازَ كَبَيْعِ اللَّبَنِ باللَّبَنِ. فأمَّا بَيْعُ رَطْبِهِ بِيابِسِه، أو نِيئهِ بمَطْبُوخِه أو مَشْوِيِّهِ، فغيرُ جائِزٍ؛ لِانْفِرادِ أحَدِهِما بالنَّقْصِ فى الثانى، فلم يَجُزْ، كالرُّطَبِ بالتَّمْرِ.
فصل: قال القاضِى: ولا يجوزُ بَيْعُ بَعْضِه بِبَعْضٍ إلَّا مَنْزُوعَ العِظامِ، كما لا يجوزُ بَيْعُ العَسَلِ بالعَسَلِ إلَّا بعد التَّصْفِيَةِ. وهذا أحَدُ الوَجْهَيْنِ لأصْحابِ الشَّافِعِىِّ. وكلامُ أحمدَ، رَحِمَه اللهُ، يَقْتَضِى الإِباحَةَ مِن غيرِ نَزْعِ عِظامِه ولا جَفافِه، قال فى رِوايَةِ حَنْبَلٍ: إذا صارَ إلى الوَزْنِ مِثْلًا بمِثْلٍ، رِطْلًا بِرِطْلٍ. فأَطْلَقَ ولم يَشْتَرِطْ شَيْئًا؛ وذلك لأنَّ العَظْمَ تَابِعٌ لِلَّحْمِ بِأَصْلِ الخِلْقَةِ، فلم يَشْتَرِطْ نَزْعَهُ، كالنَّوى فى التَّمْرِ. وفارَقَ العَسَلَ، من حيث إنَّ اخْتِلاطَ الشَّمْعِ بالعَسَلِ من فِعْلِ النَّحْلِ، لا من أصْلِ الخِلْقَةِ.
فصل: واللَّحْمُ والشَّحْمُ جِنْسانِ. والكَبِدُ صِنْفٌ. [والطِّحالُ صِنْفٌ] (٤).
(١) سقط من: الأصل.(٢) فى الأصل: "اللحم باللحم".(٣) فى م: "وجد".(٤) سقط من: الأصل.