Was die Milch gegen Biestmilch (Lib') betrifft, so ist der Verkauf bei Gleichheit der Menge zulässig, falls sie noch nicht durch Feuer erhitzt wurde; denn es ist Milch gegen Milch. Wenn sie jedoch durch Feuer erhitzt wurde, ist es nicht zulässig. Der Qadi erwähnte eine Ansicht, dass es zulässig sei, doch ist dies nicht korrekt; denn das Feuer hat die Bestandteile des einen fest werden lassen und einen Teil seiner Feuchtigkeit entzogen, daher ist der Verkauf gegen etwas, das nicht durch Feuer erhitzt wurde, nicht zulässig, wie bei Brot gegen Teig oder Gebratenem gegen Rohes. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Was den Verkauf einer Art von Milcherzeugnissen gegen ihre eigene Art betrifft, so ist bei solchen, die Beimischungen enthalten, die nicht aus Milch stammen, wie Kaschk (getrockneter Joghurt) und Kamach (15) oder Ähnliches, der Verkauf dieser gegen ihre eigene Art oder gegen eine andere Art nicht zulässig; denn sie sind mit etwas anderem vermischt, weshalb sie dem Fall eines Mudd Ajwa-Datteln gleichen. Bei dem, was nichts anderes als das Erzeugnis enthält, oder bei dem, was anderes enthält, sofern dieses Andere dem Nutzen dient, ist der Verkauf jeder Art gegen einen Teil ihrer selbst zulässig, wenn sie hinsichtlich Trockenheit und Feuchtigkeit gleich sind. So verkauft man Buttermilch gegen Buttermilch, Biestmilch gegen Biestmilch, Käse gegen Käse, Molke (17) gegen Molke, Aqit (getrockneter Quark) gegen Aqit und Butter gegen Butter sowie geklärte Butter gegen geklärte Butter, jeweils in gleichwertiger Menge. Die Gleichheit bei Aqit (18) wird nach Volumenmaß bemessen; denn es wurde in der Zakat al-Fitr durch das Sa'-Maß bemessen, und es ähnelt den nach Volumen bemessenen Gütern, ebenso verhält es sich bei Molke und Buttermilch. Brot wird gegen Brot nach Gewicht verkauft; denn es ist eine gewogene Ware und kann nicht nach Volumen gemessen werden, daher ähnelt es dem Brot. Dasselbe gilt für Butter und geklärte Butter. Es wird die Möglichkeit erwogen, dass geklärte Butter nach Volumen verkauft werden kann. Trockene Waren dieser Art dürfen nicht gegen feuchte verkauft werden, genauso wenig wie frische Datteln gegen getrocknete Datteln verkauft werden dürfen. Es ist möglich, dass sich aus den Worten von al-Khiraqi ableiten lässt, dass feuchte Ware dieser Art nicht gegen feuchte verkauft werden darf (wie bei Fleisch) (19). Was den Verkauf von dem betrifft, was aus der Milch extrahiert wurde, gegen eine andere Art, wie Butter, geklärte Butter und Buttermilch, so ist der offenkundige Standpunkt der Rechtsschule, dass der Verkauf von Butter und geklärter Butter gegen Buttermilch zulässig ist, sowohl bei Gleichheit als auch bei Unterschieden in der Menge; denn sie sind zwei verschiedene Gattungen, da sie zwei Dinge aus demselben Ursprung sind, ähnlich wie Fleisch gegen Fett. Zu denen, die den Verkauf von Butter gegen Buttermilch für zulässig hielten, gehören ath-Thawri, asch-Schafi'i und Ishaq. Dies ist auch deshalb so, weil die in der Butter enthaltene Milch nicht beabsichtigt ist und nur in geringem Maße vorhanden ist, womit sie dem Salz im Sesamöl ähnelt.
(15) Al-Kamach, wie Hajar: Eine Beilage oder würzige eingelegte Speisen. (16) In M: "Bai'uhu" (der Verkauf dessen). (17) Al-Masl (Molke): Was vom Aqit abfließt, wenn es gekocht und dann gepresst wird. (18) Weggefallen aus: dem Original. (19) In M: "Ka-l-lahm" (wie beim Fleisch).